Besondere Ausgleichsregelung
Aktueller Hinweis
Die neuen Merkblätter für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Schienenbahnen stehen jetzt zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die neue Gebührenverordnung unter „Rechtsgrundlagen“.
Gesetzliche Ausschlussfrist für die Besondere Ausgleichsregelung ist für das Antragsjahr 2013: Montag, der 01.07.2013 (für neu gegründete Unternehmen: Montag, der 30.09.2013)
Eine Fristverlängerung ist nicht möglich!!!
Grundlagen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite. 2730) geändert wurde, trat am 01.01.2009 in Kraft. Es orientiert sich an folgenden Leitlinien:
- Ausbau der erneuerbaren Energien dynamisch vorantreiben;
- Kosteneffizienz steigern;
- Markt-, Netz- und Systemintegration vorantreiben;
- an bewährten Grundprinzipien des EEG festhalten (insbesondere Einspeisevorrang und gesetzliche Einspeisevergütung).
Eckpunkte Besondere Ausgleichsregelung
Siehe Download rechts. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Merkblättern. Begriffserläuterungen siehe Glossar.
Antragsfrist
Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bis spätestens 01.07.2013 (gesetzliche Ausschlussfrist), Sonderregelung bei Neugründung 30.09.2013
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes incl. selbständige Unternehmensteile unter nachfolgenden Voraussetzungen:
Bei Unternehmen die kleinste rechtliche Einheit (Besonderheiten bei selbständigen Unternehmensteilen beachten)
Die an der jeweils beantragten Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 zuzuordnen sind
Sonderregelungen beachten bei Neugründungen - Schienenbahnen
Antragsvoraussetzungen bei Unternehmen bzw. Unternehmensteilen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfüllt sein müssen
- selbstverbrauchter Strombezug an der Abnahmestelle mindestens 1 GWh (Kosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen, beachten! z. B. Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung und Gebührenverordnung)
- Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mindestens 14 Prozent (nach der Definition des Statistischen Bundesamtes)
- tatsächliche Zahlung der EEG-Umlage
- Zertifizierung (Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs) bei einem Stromverbrauch ab 10 GWh
- abweichende Voraussetzungen bei Schienenbahnen beachten
Antragsverfahren im papierlosen/elektronischen Online-Portal ELAN-K2
Bitte beachten Sie die Anleitungen zur Registrierung und Antragstellung im Online-Portal für das Hochladen der Antragsunterlagen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie für das Absenden des Antrages die separate Checkliste "Antragstellung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes" bzw. die Checkliste für "Schienenbahnen".
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Die Begrenzungsentscheidung wird zu einem einheitlichen Termin, in der Regel Ende Dezember des Antragsjahrs versandt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Besondere Ausgleichsregelung EEG
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-666
Telefax: +49 6196 908-550



