Förderung von Biomasseanlagen
Allgemeines
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden:
- Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
- Holzpelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
Pelletöfen (Warmluftgeräte) sind nicht förderfähig.
Hinweis: Leider sind Biomasseanlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) zur Zeit grundsätzlich nicht förderfähig.
Hinweise zur Antragstellung
Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
- Listen der förderfähigen Biomasseanlagen finden Sie rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“
- Die vorgesehenen Förderbeträge können Sie der Übersicht zur Basis-, Bonus- und Innovationsförderung entnehmen
- Die aktuellen Antragsformulare stehen ebenfalls zum Download zur Verfügung
Je nach Antragsteller sind unterschiedliche Kriterien der Antragstellung zu beachten
1. Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen (Ausschlussfrist). Förderbar sind Vorhaben, die ab dem 01. Januar 2009 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller/die Antragstellerin – in Kopie,
- der Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (Rechnung des Fachunternehmers in Kopie oder standortbezogene Berechnungsunterlagen, errechnete Einstellvorgaben oder Einstellprotokolle der Strangregulier- bzw. Thermostatventile in Kopie
Wenn zusätzlich eine Bonusförderung beantragt wird, müssen weitere Nachweise eingereicht werden (siehe Rubrik „Bonusförderung“).
2. Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), KMU, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
Alle Anträge von Unternehmen auf Investitionszuschüsse des BAFA sind beriets vor Vorhabensbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Anlagen, die im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (z. B. für die Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung von Kanzlei- oder Praxisräumen). Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betrieb zu nehmen.
Beachten Sie bitte:
- Für die vorgenannten Antragsteller (Punkt 1 und 2) stehen unterschiedliche Antragsformulare zur Verfügung
- Um Ihnen das Ausfüllen des Antrags zu erleichtern, gibt es zu jedem Antrag eine sogenannte Checkliste
- Die Antragsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt dem BAFA vorliegen. Nur dann kann über die Gewährung des Zuschusses entschieden werden
- Die eingereichten Unterlagen können nicht zurückgesendet werden
Hinweise zu den Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung, die die folgenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
- Die Anlagen müssen der Bereitstellung des Wärmebedarfs eines Gebäudes dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand).
- Es muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen worden sein (zum Beispiel nach ZVSHK Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“). Dieser ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen.
- Seit dem 01.09.2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass mindestens eine Umwälzpumpe im Heizungssystem die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen steht rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“ zur Verfügung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche.
1. Basisförderung von Biomasseanlagen
a. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzpellets
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:
- für Pelletöfen mit Wassertasche: 1.000 Euro
- für Pelletkessel: 2.000 Euro
- für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher und mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l / kW: 2.500 Euro.
Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
b. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über ein Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
c. Handbeschickte Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW
Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15 mg /m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen. Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage.
2. Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
Regenerativer Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für die Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage kann ein Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Solaranlage errichtet wird (Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Bonusförderung).
Effizienzbonus
Der Effizienzbonus kann zusätzlich zur Basisförderung gewährt werden, wenn die förderfähige Biomasseanlage einem besonders effizient gedämmten Wohngebäude dient. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Bonusförderung“.
3. Innovationsförderung
Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen sind unter der Rubrik „Innovationsförderung“ aufgeführt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
– Erneuerbare Energien –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-625



