Informationen für Fachunternehmer
Allgemeines
Nachfolgend finden Sie besondere Hinweise für Installateure zur Förderung von Biomasseanlagen.
Fachunternehmererklärung
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Förderantrages. Sie muss vom Installateur vollständig ausgefüllt und mit Firmenstempel und Unterschrift des ausführenden Unternehmens dem BAFA vorgelegt werden. Um das Ausfüllen des Antrags zu erleichtern, gibt es zu jedem Antrag eine sogenannte Checkliste.
Mit der Fachunternehmererklärung müssen die folgenden Fördervoraussetzungen nachgewiesen werden:
- Angaben zum Installationsunternehmen
- Standort der Anlage
-
Angaben zur installierten Biomasseanlage
- Inbetriebnahmedatum
- vollständige Herstellerangabe und Typbezeichnung der Anlage. Die Liste der förderfähigen Biomasseanlagen (handbeschickte und automatisch beschickte Anlagen) finden Sie rechts nebenstehend in der Rubrik „Downloads“.
- Angabe der Nennwärmeleistung (in kW) und des Kesselwirkungsgrads (in Prozent)
- Volumen des Pufferspeichers (neu errichtet oder bereits vorhanden)
Hinweise zum Pufferspeichervolumen:
- Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher sowie Holzhackschnitzelanlagen müssen ein Speichervolumen von mindestens 30 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung aufweisen.
- Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
- Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15 mg /m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen.
Neben der Fachunternehmererklärung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Das vom Antragsteller ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular
- Eine Rechnung zur installierten Anlage (in Kopie). Die Rechnung muss vollständig vorgelegt werden. Aus der Rechnung muss die vollständige Hersteller- und Typbezeichnung hervorgehen (siehe BAFA-Liste rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“).
- Bei der Installation von Pelletkesseln, Holzhackschnitzelanlagen oder Scheitholzvergaserkesseln muss zusätzlich mindestens eine der Umwälzpumpen im Heizkreis die Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen oder den Energieeffizienzindex EEI gemäß Ökodesignrichtlinie von 0,27 einhalten. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen der Effizienzklasse A steht rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“ zur Verfügung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche.
Bitte beachten Sie, dass Rechnungen (in Kopie) stets vollständig vorzulegen sind und dem Umsatzsteuergesetz entsprechen müssen.
Hinweise zur Bonusförderung
Möchten Sie zusätzlich zur Basisförderung der Biomasseanlage eine Bonusförderung beantragen, sind weitere Angaben und Nachweise erforderlich.
Kombinationsbonus
- Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von 6 Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen. Für beide Maßnahmen muss jeweils ein separater Antrag gestellt werden. Andernfalls kann der Kombinationsbonus nicht gewährt werden.
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (ist bereits Voraussetzung für die Basisförderung der Biomasseanlage).
Effizienzbonus
- Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004.
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (ist bereits Voraussetzung für die Basisförderung der Biomasseanlage).
Weitere Erläuterungen zur Bonusförderung finden Sie links nebenstehend in der Rubrik „Bonusförderung“.
Allgemeine Informationen zum „hydraulischen Abgleich“ finden Sie rechts nebenstehend unter „Downloads“.
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