Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen
Antragsverfahren
Allgemeines
Den Antragstellern wird empfohlen, sich vor der Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.
Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (siehe nebenstehend). Bei Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt.
Erneute Antragstellung nach Ablehnung wegen fehlender Haushaltsmittel
Sofern im Jahr 2010 bereits ein Antrag auf Förderung abgelehnt wurde, kann dieselbe Anlage auf erneuten Antrag dennoch gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antrag wegen der Nichtverfügbarkeit von Haushaltsmitteln abgelehnt wurde und dass die Anlage nach den aktuellen Richtlinien vom 9. Juli 2010 förderfähig ist.
Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.
Ausnahme: Für im Zeitraum 1. November 2009 bis einschließlich 28. Februar 2010 in Betrieb genommene Anlagen wird hiervon abweichend ein Zeitraum von 9 Monaten akzeptiert.
Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2008 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, d. h. die Anlage muss in Betrieb sein. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt wurde oder dieser durch das BAFA beschieden wird.
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller – in Kopie,
- wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis – in Kopie.
2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige
Alle Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern auf Investitionszuschüsse sind vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) zu stellen.
Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.
Basisförderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse
Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse (Holz) für die thermische Nutzung.
Hinweise:
- Es sind nur diejenigen Biomasseanlagen förderfähig, die der Bereitstellung von Wärme für solche Gebäude dienen, die bereits vor Durchführung der Maßnahme über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).
- Biomasseanlagen sind nur noch dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
- Ab dem 1. Januar 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:
- für Pelletöfen mit Wassertasche: 1000 Euro,
- für Pelletkessel: 2000 Euro,
- für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500 Euro.
Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
Hinweis:
Nicht mehr förderfähig sind Pelletöfen (Warmluftgeräte) und reine Scheitholzvergaserkessel.
Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe dort) kann ein Bonus von 500 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 12.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird.
Voraussetzung für diese Bonusförderung ist, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Ab dem 1. Januar 2011 kommt der Kombinationsbonus nur noch für Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Effizienzbonus
Die Errichtung einer Biomasseanlage kann zusätzlich mit einem Effizienzbonus gefördert werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem effizient gedämmten Wohngebäude errichtet wird und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (siehe unten).
Für Nichtwohngebäude wird kein Effizienzbonus gewährt.
Effizient sind Wohngebäude, die die Höchstwerte für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust H T` nach Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 um mind. 30 % unterschreiten oder die den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust H T` eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung, mit der in Tabelle 1 Anlage 1 der Energieeinsparverordnung 2009 angegebenen technischen Referenzausführung um mind. 30% unterschreiten.
Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der Basisförderung.
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
- Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
- Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.
Innovationsförderung
Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen werden unter der Rubrik Innovationsförderung aufgeführt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 511 - 514
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-625
Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie / Adressat: Erneuerbare Energien).



