FAQ / Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen
Wie wird im Rahmen des Marktanreizprogramms vom BAFA gefördert und wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auf Antrag werden Investitionszuschüsse für eine bestimmte Maßnahme als einmaliger Förderbetrag ausgezahlt. Bei der Antragstellung sind Verfahrensvorschriften einzuhalten. So ist bei der sog. Basisförderung der Antrag spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Bei der sog. Innovationsförderung für thermische Solaranlagen muss der Antrag jedoch vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind ab dem 1.10.2009 hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn zu stellen.
Die Höhe der Förderung hängt von der Größe der Anlage (thermische Solaranlagen) bzw. ihrer Leistung (Biomasseanlagen) oder der zu beheizenden Fläche (Wärmepumpen) ab. Für Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 01. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich unter bestimmten Umständen die einzelnen Förderbeträge um 25 %.
Eine Übersicht über die Fördertatbestände bzw. Fördersätze finden Sie hier .
Welche Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom BAFA gefördert?
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- handbeschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel)
- effizienten Wärmepumpen
- besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien:
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- besonders effiziente Wärmepumpen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind- Privatpersonen,
- freiberuflich Tätige,
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
- kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
- Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten sowie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände,
- gemeinnützige Organisationen,
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet wurde oder errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).
Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.
Nicht antragsberechtigt sind
- Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.
Wo erhalte ich Antragsformulare?
Antragsformulare stellt das BAFA auf seiner Website zum Herunterladen unter www.bafa.de bereit.Antrag auf Basisförderung einer solarthermischen Anlage: hier klicken
Antrag auf Basisförderung einer Anlage zur Verbrennung fester Biomasse: hier klicken
Antrag auf Basis- / Innovationsförderung einer effizienten Wärmepumpe: hier klicken
Für die Innovationsförderung in den Fördersegmenten Solar und Biomasse stehen eigene Antragsformulare bereit: hier klicken
Außerdem werden Formulare auf Anfrage zugeschickt. Richten Sie Ihre Anfrage bitte an:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderung erneuerbarer Energien
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.Ausnahmen:
- Der Antrag auf Innovationsförderung einer thermischen Solaranlage ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages.
- Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind für Vorhaben, bei denen nach dem 01.10. 2009 begonnen wird, hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Der entsprechend richtige Antragsvordruck ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Weitere Nachweise sind für die Antragstellung in diesem zweistufigen Verfahren zunächst nicht erforderlich. Diese werden nach Bescheiderteilung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung verlangt.
Können auch Anlagen gefördert werden, die schon länger als sechs Monate in Betrieb sind?
Nein. Beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme einer Anlage muss der Förderantrag spätestens sechs Monate danach beim BAFA eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, muss der Antrag abgelehnt werden.Diese Regelung ergibt sich u.a. aus der Zielsetzung des Förderprogramms (Ziffer 1 der Förderrichtlinie). Die Bundesregierung möchte Anreize zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien bzw. zur Absatzsteigerung der entsprechenden Technologien schaffen. Dies soll durch Investitionszuschüsse erreicht werden. Die Förderung bereits bestehender, älterer Anlagen würde dieser Zielsetzung widersprechen.
Wird der Zuschuss immer ausbezahlt oder nur solange die Fördergelder reichen?
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel, denn es besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung.Aber: Für das Jahr 2009 wurden für die Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zu 320 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, deutlich mehr als in den Jahren zuvor. Mit diesen Mitteln konnte eine hohe Nachfrage nach der Förderung bedient werden und eine kontinuierliche Bewilligung von Fördermitteln über das gesamte Jahr erfolgen. Die Antragsbearbeitung und die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Eine sog. Förderampel (bietet stets aktuelle Informationen über den Mittelabfluss).
Kann ich neben der KfW-Förderung den Zuschuss vom BAFA erhalten?
Für Anlagen, für die eine Förderung ab dem 22.02.2010 beim BAFA nach dem Marktanreizprogramm beantragt wird, dürfen keine Förderungen aus folgendenKfW-Förderprogrammen beantragt bzw. in Anspruch genommen werden:
- „Energieeffizient Sanieren“ (Kredit, Programmnummer 152)
- „Energieeffizient Sanieren“ (Programmnummer 430, sofern Investitionszuschuss für Einzelmaßnahme)
- „Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Einzelmaßnahme)
- „Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Einzelmaßnahme)
Uneingeschränkt zulässig ist die Kombination mit KfW-Förderungen mit den Nummern 157, 218 und 430, soweit eine umfassende Sanierung zum Effizienzhaus vorliegt. Es muss dann auch keine Anrechnung des KfW-Förderbetrages auf das Zweifache der BAFA-Förderung erfolgen.
Woraus besteht ein Antrag?
Bei nachträglicher Förderung, d.h. wenn ein Antrag nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen ist, muss ein Antrag zwingend beinhalten:- das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformular
- die vom Fachunternehmer / Installateur unterschriebene Fachunternehmererklärung
- eine Kopie der Rechnung des Fachunternehmers
- Nur bei Wärmepumpen: Nachweis der Wohn- und Nutzfläche in Kopie (z. B. Wohnflächenberechnung, Grundrisspläne mit detaillierter Aufstellung der einzelnen Wohnflächen, Kaufverträge etc.).
Es sind die aktuellen Formulare zu verwenden. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.
Originalunterlagen können nicht zurück gesandt werden.
Bei der Innovationsförderung sind spezielle Antragsformulare zu verwenden und –je nach Maßnahme- andere oder weitere Nachweise zu erbringen. Bitte informieren Sie sich hier über die Details.
Wo erhalte ich die Fachunternehmererklärung?
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Antragsformulars und wird immer zusammen mit dem eigentlichen Antragsvordruck zur Verfügung gestellt.Wie kann ich sicher sein, dass meine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt?
Das BAFA führt Listen förderfähiger Anlagen. Interessenten sollten sich vor Antragstellung vergewissern, ob eine bestimmte Anlage aufgeführt ist und damit als förderfähig angesehen wird. Die Listen werden zum Herunterladen auf der BAFA-Homepage angeboten und nach Bedarf aktualisiert. Sie enthalten Angaben zum Hersteller, die Typbezeichnung sowie charakteristische technische Details.Förderfähige thermische Solaranlagen: hier klicken.
Förderfähige automatisch beschickte Biomasseanlagen: hier klicken.
Förderfähige handbeschickte Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel): hier klicken.
Förderfähige Umwälzpumpen der Energieeffizienzklasse A und Solarpumpen in EC-Bauweise: hier klicken.
Warum werden selbst gebaute und gebrauchte Anlagen nicht gefördert?
Gemäß Nr. 6.5. der Richtlinien können nicht gefördert werden:- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Die Förderung verfolgt das Ziel durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen dienen ggf. dem Klimaschutz, können jedoch nicht oder nicht in ausreichender Zahl dazu beitragen, die wirtschaftlichen Ziele der Förderung zu erreichen.
Bei der Förderung besonders innovativer Technologien zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse sind Ausnahmen möglich.
Was versteht man unter Basisförderung?
Im Rahmen der Basisförderung sind förderfähig:Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- handbeschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel)
- effizienten Wärmepumpen
Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Website hier oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden. Die Anlagen müssen bestimmte technische Anforderungen und Umweltstandards erfüllen. Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Das BAFA veröffentlicht Listen förderfähiger Solarkollektoren und Solaranlagen sowie förderfähiger Biomasseanlagen, siehe die Frage: Wie kann ich sicher sein, dass meine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt?
Was versteht man unter Bonusförderung?
Wer Solarkollektoren, Biomassekessel oder Wärmepumpenanlagen besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Website hier oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden.Was versteht man unter Innovationsförderung?
Innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien werden besonders gefördert.- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche zur Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche.
- Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (automatisch beschickte Anlagen oder Scheitholzvergaserkessel) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- besonders effiziente Wärmepumpen.
Um die Förderung zu erhalten, sind spezielle Verfahrensbestimmungen zu beachten und spezielle Nachweise zu erbringen, die im Einzelnen auf der BAFA-Website unter Innovationsförderung erläutert sind. Zu den näheren technischen Anforderungen im Hinblick auf die Innovationsförderung in den Segmenten Solar und Biomasse wurden vom Bundesumweltministerium Ausführungsbestimmungen erlassen, die auf der BAFA-Website hier zum Herunterladen bereitstehen.
Was versteht man unter dem Kesseltauschbonus?
Die Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage bedeutet, dass ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten ist. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen. Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.Wie hoch ist der Bonus für den Kesseltausch?
Der Bonus beträgt bei der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung 400 Euro. In der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung erfolgt keine Bonusförderung mehr. Diese Förderung der Kesseltauschs ist bis zum 30.12.2010 (Tag der Antragstellung) befristet. Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung vorgenommen wird. Ab dem 1. Juli 2010 ist für diese Bonusförderung zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.Was versteht man unter dem regenerativen Kombinationsbonus?
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird. Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet, dass ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten ist. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.Ab dem 1. Juli 2010 ist für diese Bonusförderung zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.
Ab dem 1. Januar 2011 kommt der Kombinationsbonus nur noch für Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.
Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.
Was versteht man unter dem Effizienzbonus?
Der Effizienzbonus kann für Maßnahmen in einem effizient gedämmten Wohngebäude gewährt werden, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat. Der Jahresprimärenergiebedarf, beschrieben durch den sog. Transmissionswärmeverlust oder –transferkoeffizienten HT´, darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.Eine tabellarische Übersicht zu den Effizienzstufen steht unter der Rubrik "Publikationen" zum Download bereit.
Zum Nachweis des Wertes HT´ für ein Gebäude ist die Vorlage eines Energieausweises auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007oder nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004 erforderlich. Diese Ausweise stellen u.a. Energieberater gegen Gebühr aus. Außerdem wird ein Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage benötigt. Bei der Erstellung des Energiebedarfsausweises wird der tatsächliche Transmissionswärmeverlustkoeffizient (HT´ Ist) berechnet. Dieser Wert wird mit dem für dieses Gebäude gemäß EnEV festgelegten Soll-Wert (HT´Soll) verglichen. Beide Angaben werden auf dem Energiebedarfsausweise eingetragen. Die Art der Berechnung ist z.B. in der EnEV festgelegt. Falls ein Gebäude die Voraussetzungen für den Effizienzbonus erfüllt, ist der Bonus zusammen mit der Basisförderung für eine Solaranlage bzw. Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage zu beantragen. Der Effizienzbonus ist nicht mit dem regenerativen Kombinationsbonus kumulierbar.
Was versteht man unter einem Solarpumpenbonus?
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss verfügt. Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der Solarkollektorpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen. Eine Liste der förderfähigen Solarkollektorpumpen finden Sie unter Umwälzpumpen mit Energielabel A und EC-Solarpumpen.Was versteht man unter einem Umwälzpumpenbonus?
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden. Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist. Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C - DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.Eine Liste der förderfähigen Solarkollektorpumpen finden Sie unter Umwälzpumpen mit Energielabel A und EC-Solarpumpen.
Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektor- oder Biomasseanlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.
Der Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen ist bis zum 30. Juni 2010 (Tag der Antragstellung) befristet.
Was bedeutet, dass zwei Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden müssen?
Gleichzeitig bedeutet, dass beide Anlagen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen wurden. Außerdem muss der Förderantrag innerhalb dieser sechsmonatigen Frist beim BAFA eingegangen sein.Beispiel:
Erste Maßnahme: Errichtung eines Pelletkessels
Zweite Maßnahme: Errichtung einer Solaranlage.
Beide Anlagen müssen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen worden, z.B. Pelletkessel im Mai und Solaranlage im September. Für beide Maßnahmen muss außerdem bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme des Pelletkessels der Antrag für beide Maßnahmen gestellt werden.
Führt die Eigenmontage einer Anlage zur Ablehnung der Förderung?
Bei der Errichtung einer Solarkollektoranlage einschließlich einer förderfähigen Solarkollektorpumpe sowie bei der Errichtung einer Biomasseanlage ist die Eigenmontage nicht förderschädlich. In diesen Fällen ist die Fachunternehmererklärung vom Antragsteller selbst auszufüllen und zu unterschreiben.Nicht möglich ist die Eigenmontage hingegen bei Wärmepumpen sowie dem Kesseltausch- und Umwälzpumpenbonus. Bei diesen Maßnahmen sind spezielle Tätigkeiten eines Fachkundigen in Bezug auf die durchgeführte Maßnahme erforderlich, für die in der Fachunternehmererklärung entsprechende Erklärungen vorgesehen sind. Deshalb ist in diesen Fällen die Fachunternehmererklärung von einem Fachunternehmer auszufüllen und zu unterschreiben.
Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er über dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten eines Fachunternehmers verfügt, indem er z. B. nachweist, dass er in einem Fachbetrieb beschäftigt ist und dort mit diesen Tätigkeiten betraut ist, oder dass der Antragsteller selbst Heizungsbauer ist etc.
Fragen zu Solar
Welche technischen Anforderungen werden an Solarkollektoranlagen gestellt?
Gefördert werden Anlagen mit Flachkollektoren, Vakuumröhrenkollektoren, Speicherkollektoren und Luftkollektoren. Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicherund Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und / oder Raumheizung können nur gefördert werden, wenn der Solarkollektor unter Testbedingungen einen jährlichen Kollektorertrag von mindestens 525 kWh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40% (Standort Würzburg) erbringt. Außerdem muss der Kollektor die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllen.
Nach Nummer 8.1 der Förderrichtlinien ist ab dem 01.01. 2010 für Solarkollektoren, die mit einer Flüssigkeit als Wärmeträgermedium betrieben werden, eine Zertifizierung nach dem europäische Prüfzeichen Solar Keymark erforderlich. Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen weist der Hersteller gegenüber dem BAFA nach. Das BAFA führt eine Liste der aktuell förderfähigen Kollektoren und Anlagen. Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
- 40 Liter (bei Flachkollektoren)
- 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren)
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
Nicht gefördert werden
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Fragen zu Biomasse
Welche technischen Anforderungen werden an Biomasseanlagen gestellt?
Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung. Dazu zählen:
- Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
- Vergaserkessel zur Verbrennung von Scheitholz
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz.
Die Anlagen müssen einen Mindestwirkungsgrad erbringen und bestimmte Emissionsgrenzwerte (Kohlenstoffmonoxid, staubförmige Emissionen) einhalten. Das BAFA führt eine Liste der aktuell förderfähigen Biomasseanlagen (siehe Liste der förderfähigen automatischbeschickten Biomasseanlagen und Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen ).
Ab dem 1. Juli 2010 sind Biomasseanlagen nur noch dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.
Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Scheitholzvergaserkessel sind nur förderfähig, sofern es sich um Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung handelt. Das Volumen des Pufferspeichers muss mindestens 55 l/kW betragen.
Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pellets-Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handelt und für beide Beschickungsarten die Anforderungen im Hinblick auf den Mindestwirkungsgrad sowie die Emissionen erfüllt werden.
Nicht gefördert werden
- Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen
- Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten
- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe (1. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt
- Anlagen, in denen zur Beseitigung bestimmte Abfälle einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden (§ 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
Fragen zu Wärmepumpen
Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit eine Wärmepumpenanlage gefördert werden kann?
Die Wärmepumpe muss der kombinierten Bereitstellung von Warmwasser und Heizwärme dienen. In die Wärmepumpe muss ein Stromzähler (Gaszähler) sowie mindestens ein Wärmemengenzähler zur Erfassung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen eingebaut sein.Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand nachzuweisen. Bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2 nachzuweisen.
Die Heizungsanlage muss hydraulisch abgeglichen und die Heizkurve der Heizungsanlage an das Gebäude angepasst worden sein.
Welche Nachweise müssen im Antragsverfahren eingereicht werden?
Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
- Die Rechnung (in Kopie)
- Ein Nachweis über die Wohn- bzw. Nutzfläche (in Kopie): Der Nachweis der Wohnfläche (Wohngebäude) ist anhand einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung zu erbringen; der Nachweis der Nutzfläche (Nichtwohngebäude) anhand des Energiebedarfsausweises bzw. einer Nutzflächenberechnung nach DIN 277.
Wie wird die Jahresarbeitszahl (JAZ) berechnet?
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist seit dem 1. Juli 2009 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) nach der VDI 4650 Blatt 1: 2009-03 unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasserbereitung zu bestimmen. Diese sind Grundlage für die Berechnung der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).
Da es bislang für gasbetriebene Wärmepumpen keine Berechnungsvorschrift des VDI gibt, erfolgt die Berechnung der Jahresarbeitszahl in Anlehnung an VDI 4650 Blatt 1 2009-03.
Hinweis: Ab dem 1. Juli 2010 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) ist der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Gibt es ein (Simulations-) Programm zur Berechnung der Jahresarbeitszahl?
Die Wärmepumpenhersteller bieten bereits vielfach auf ihren Internetseiten derartige Berechnungsmöglichkeiten an. Es gibt auch spezielle Software zur Berechnung von Jahresarbeitzahlen gemäß VDI 4650.Darf die theoretisch berechnete Jahresarbeitszahl von der auf Basis der Messwerte ermittelten Jahresarbeitszahl abweichen?
Durch Nutzerverhalten und externe Einflüsse können Abweichungen zwischen der vom Fachunternehmer zur Antragstellung ermittelten Jahresarbeitszahl und der im Praxisbetrieb ermittelten Jahresarbeitszahl auftreten. Diese durchaus zu erwartenden Abweichungen führen nicht automatisch zur Rückforderung der Förderung. Bei unrichtigen Angaben, Verstößen gegen die Förderrichtlinien oder bei fehlerhaften und nicht nach den technischen Regeln erfolgten Berechnungen muss die Förderung hingegen zurückgefordert werden.Warum reicht der vom Hersteller angegebene Durchschnittswert nicht aus?
Wärmepumpen müssen, wie alle anderen im Marktanreizprogramm geförderten Technologien, hohe Standards erfüllen. Die geförderten Wärmepumpen sollen auch tatsächlich einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten. Dies soll mit Hilfe der Förderanforderungen sichergestellt werden. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sind diese Anforderungen nur dann erfüllt, wenn die Wärmequelle (z.B. Umgebungsluft, Erdwärme) einen möglichst hohen Anteil der Wärmebereitstellung liefert und die dafür aufzuwendende elektrische Antriebsenergie gering ist. Ein Maßstab für dieses Verhältnis ist die Jahresarbeitszahl.Was ist der COP-Wert? Wie unterscheidet sich der COP-Wert von der JAZ?
Der COP-Wert ist die Leistungszahl der Anlage (COP=Coefficient of Performance). Der COP-Wert ist erfahrungsgemäß höher als die JAZ. Er fließt in die Berechnung der JAZ ein und beeinflusst diese somit maßgeblich. Der COP-Wert macht jedoch keine Angabe darüber, ob das Gesamtsystem effizient im Sinne der Richtlinien ist.Welcher Wert ist in der Fachunternehmererklärung als "minimale Soleeintrittstemperatur anzugeben?
Mit dieser Temperatur ist weder eine Herstellerangabe noch der geringste über das Jahr erreichte Wert gemeint. Vielmehr soll hier die tatsächlich vorhandene durchschnittliche Soleeintrittstemperatur eingetragen werden.Was zählt zur Wohnfläche, was nicht?
Wohnfläche im Sinne der Förderrichtlinien sind alle Flächen, die nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.November 2003 als „Wohnfläche“ definiert werden.Die WoFlV regelt, welche Flächen mit welchem Anteil der Wohnfläche zuzurechnen sind (z.B. Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler/Säulen, Putz, Raumteile unter Treppen, Wintergärten u.ä.).
Die Wohnfläche einer Wohnung besteht grundsätzlich aus den Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Darüber hinaus gehören zur Wohnfläche auch die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn diese ausschließlich zur Wohnung gehören. Privat genutzte Arbeitszimmer zählen ebenso zur Wohnfläche.
Nicht zur Wohnfläche gehören z.B. Geschäftsräume, Kellerräume, Abstellräume, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.
Die WoFlV ist im Internet unter Energie-Erneuerbare Energien- Vorschriften einsehbar.
Gehört der beheizte Keller zur Wohnfläche?
Nein, siehe „Was zählt zur Wohnfläche, was nicht?“Welche Dokumente werden als Nachweis für die Wohnfläche anerkannt?
Der Nachweis der Wohnfläche (Wohngebäude) ist ausschließlich anhand einer Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung zu erbringen.Was zählt zur Nutzfläche, was nicht?
Nutzfläche im Sinne der Förderrichtlinien ist die zu beheizende Fläche in Nichtwohngebäuden. Voraussetzung für die Anerkennung als Nutzfläche ist folglich eine gewerbliche Nutzung des mit der Wärmepumpe versorgten Gebäudes/Gebäudeteiles.Die in Wohngebäuden ausgewiesene Nutzfläche (z.B. Kellerräume, Heizungsräume, Garagen) erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Werden privat vermietete Zimmer als Nutzfläche gewertet?
Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens (auch in Form einer Gesellschaft, z.B. GbR), worunter auch die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken und Wohnungen gehört, stellt in der Regel keine Ausübung eines Gewerbes dar. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand in Gestalt besonderer Leistungen vergleichbar einem berufsmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern,z. B. bei häufigem Wechsel von Mietern von Ferienwohnungen oder auf Campingplätzen oder bei der Vermietung zahlreicher Wohnungen. Die bloße Vermietung weniger Wohnungen eines Mehrfamilienhauses ist deshalb noch keine gewerbliche Tätigkeit. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall.Welche Dokumente werden als Nachweis für die Nutzfläche anerkannt?
Der Nachweis der Nutzfläche (Nichtwohngebäude) ist entweder anhand des Energiebedarfsausweises oder aber anhand einer Nutzflächenberechnung nach DIN 277 zu erbringen.Ist eine Einliegerwohnung eine separate Wohneinheit?
Ja. Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wird behandelt wie ein Haus mit zwei Wohneinheiten.Warum muss ein Wärmemengenzähler (WMZ) eingebaut werden?
Die hohen Förderanforderungen können nur dann sichergestellt werden, wenn die Wärmepumpe auch tatsächlich einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leistet. Dies ist bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen dann der Fall, wenn die Wärmequelle (z.B. Umgebungsluft, Erdwärme) einen möglichst hohen Anteil der Wärmebereitstellung liefert und die zusätzlich notwendige elektrische Antriebsenergie gering ist. Ein Maßstab hierfür ist die Jahresarbeitszahl. Einen nennenswerten Anteil erneuerbarer Energien an der Nutzwärme liefern elektrische Wärmepumpen bei Jahresarbeitszahlen ab 3,0. Die Förderanforderungen an Wärmepumpen gehen über den genannten Betrag hinaus, da ggf. für den Praxisbetrieb Abschläge von den berechneten Jahresarbeitszahlen antizipiert, d.h. rechnerisch ermittelt werden müssen. Mit den geforderten Stromzählern (bzw. Gaszählern) und Wärmemengenzählern kann der Anlagenbetreiber Jahresarbeitzahlen im praktischen Betrieb ermitteln. Wärmemengenzähler stellen somit ein wichtiges Korrektiv dar, von welchem über eine längere Dauer gesehen eine Verbesserung der Auslegung und der Installationsqualität von Wärmepumpensystemen erwartet werden kann. Der zusätzliche Einbau der Zähler ist gemessen am Zusatznutzen wirtschaftlich zumutbar.An welcher Stelle des Heizkreislaufs muss der Wärmemengenzähler (WMZ) eingebaut werden?
Strom- (bzw. Gas-) und Wärmemengenzähler sind so einzubauen, dass die Jahresarbeitszahl gem. Nr. 10.2 der Förderrichtlinien ermittelt werden kann. Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ist der Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage erforderlich. Seit dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.Für gasbetriebene Wärmepumpen ist der Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage erforderlich. Seit dem 1. Juli 2009 wird verbindlich die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
Darf der Wärmemengenzähler (WMZ) auch nachträglich eingebaut werden?
Ja, die Nachinstallation des WMZ wird akzeptiert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlage zunächst ohne WMZ in Betrieb genommen wurde, der Antrag jedoch fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Inbetriebnahme einging. Dem Antragsteller wird bei dieser Konstellation eine Frist zum Nachrüsten eingeräumt, auch wenn der Einbau des WMZ dann später als sechs Monate nach Herstellung der Inbetriebnahme erfolgt.Warum gibt es unterschiedliche Fördersätze (Neubau/Altbau, Art der Wärmepumpe)?
Der Investitions- und Installationsaufwand ist in Altbauten tendenziell höher als in Neubauten, außerdem kann eine bestimmte Jahresarbeitzahl in einem Neubau mit geringerem Aufwand erreicht werden. Luft/Wasser-Wärmepumpen verursachen vergleichsweise geringere Kosten als Wasser/Wasser- oder Sole/Wasser-Wärmepumpen, da bei letzteren der Aufwand zur Erschließung der Wärmequellen wesentlich höher ist (z.B. Errichtung von Erdkollektoren, Erdsondenbohrungen, Brunnenbohrungen etc.).Bis zu welcher Bohrtiefe kann durch das BAFA gefördert werden?
Die Bohrtiefe hat keinen Einfluss auf die BAFA-Förderung.Wie unterscheiden sich Basis- und Innovationsförderung?
Bei der Innovationsförderung werden höhere Jahresarbeitszahlen gefordert, das Antragsverfahren ist mit dem der Basisförderung jedoch identisch, d.h. beide Förderungen können mit dem Formular „Antrag auf Basis-/Innovationsförderung einer effizienten Wärmepumpe“ beantragt werden.
Wird somit bei Anlagen in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,7 und im Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,5 nachgewiesen, erhöhen sich die Fördersätze und Fördergrenzen im Rahmen der Innovationsförderung um 50 %.
Bei der Wärmepumpen-Innovationsförderung kann der regenerative Kombinationsbonus nicht gewährt werden.
Hinweis: Die Innovationsförderung wird nur noch für Wärmepumpen gewährt, bei denen der COP-Wert mindestens 4,7 beträgt und dies mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen wurde. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Welche Kosten können angerechnet werden?
Die berücksichtigungsfähigen Nettoinvestitionskosten setzen sich aus allen die Wärmepumpe betreffenden Kosten zusammen. Dazu zählen die Kosten der Anlagenplanung, die Bohrung, das Material (Wärmepumpenaggregat, Anschlussmaterial und ggf. Pufferspeicher) sowie die Montage. Die Kosten für das Wärmeverteilungssystem (z.B. Heizkörper) werden nicht berücksichtigt.Die Kosten sind im Antragsverfahren ausschließlich der Umsatzsteuer geltend zu machen („netto“).
Kann eine Wärmepumpe auch dann gefördert werden, wenn ein weiterer Wärmeerzeuger existiert?
Ja, die Existenz eines weiteren Wärmeerzeugers führt nicht zwangsläufig zur Ablehnung der Förderung. Falls es neben der Wärmepumpe für die Beheizung des betroffenen Gebäudes noch weitere Wärmeerzeuger gibt (für Brennstoffe jeder Art, Fern-/Nahwärme), so wird der Förderbetrag anteilig reduziert. Als Bemessungsgrundlage dieser Reduzierung wird der Deckungsanteil α herangezogen, der gemäß VDI 4650 Blatt 1 den Anteil beschreibt, den die Wärmepumpe zur Deckung des jährlichen Heiz- und Warmwasserwärmebedarfs beiträgt. Der Deckungsanteil α ist gemäß Tabelle 8 der VDI 4650 Blatt 1 zu ermitteln. Die hierzu nötigen Daten des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie die Angaben zum Bivalenzpunkt und zum Deckungsanteil α werden in der Fachunternehmererklärung abgefragt.Unberücksichtigt bleiben nur Solaranlagen, gelegentlich betriebene Holzkamine oder Holzöfen und sonstige Wärmeerzeuger mit Nennwärmeleistungen unter 2 kW.
Eine Förderung für die Wärmepumpe wird nicht bei einer zusätzlichen fest installierten Stromdirekt- oder -speicherheizung gewährt.
Wie wird gefördert, wenn sich zwei Wärmepumpen in einem Gebäude befinden (eine zur Heizung, eine zur Warmwasserbereitung)?
Grundsätzlich gilt: Mit der Wärmepumpe muss sowohl die Raumwärme als auch das Warmwasser bereitgestellt werden.
Es ist jedoch auch zulässig, wenn die Bereitstellung der Raumwärme und des Warmwassers jeweils durch eine separate Wärmepumpe erfolgt. (Hinweis: Beide Wärmepumpen müssen neu errichtet worden sein.)
Die Jahresarbeitszahl ist nach der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasserbereitung für das Gesamtsystem zu bestimmen.
Darüber hinaus muss die Wärmepumpenanlage die nach den Richtlinien vorgeschriebene Jahresarbeitszahl erreichen und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Werden auch andere als die in der Richtlinie genannten Wärmepumpensysteme gefördert (z.B. Luft/Luft-Wärmepumpen, Direktverdampfer)?
Luft/Luft-Wärmepumpen sind grundsätzlich im Rahmen des Marktanreizprogramms nicht förderfähig. Gegebenenfalls kann eine Förderung von Luft/Luft-Wärmepumen über die KfW in Betracht kommen.
Im Übrigen gilt für elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die nicht explizit in den MAP-Richtlinien erwähnt sind, folgende Regelung: Wärmepumpen, die dem Erdreich oder dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
Sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4,0 erreichen (das gilt insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden).
Auch wenn für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren Berechnung glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten Jahresarbeitszahl ist dem BAFA mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.
Hinweis: Ab dem 1. Juli 2010 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) ist der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
Warum muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden?
Die Förderung hat auch zum Ziel, dass die zu Wärmezwecken eingesetzte Energie möglichst effizient genutzt wird. Ein Heizungssystem arbeitet effizienter, wenn es hydraulisch abgeglichen wurde.Welche Änderungen ergeben sich aus der Änderung der Richtlinien vom 17.02.2010 für die Förderung effizienter Wärmepumpen?
a. Die Förderhöchstgrenzen werden neu geregelt (die Basisfördersätze bleiben mit Ausnahme der Fördersätze für gasbetriebene Luft/Wasser-Wärmepumpen gleich): Bei Wohngebäuden im Gebäudebestand/Neubau ist der Förderhöchstbetrag abhängig von der Zahl der Wohneinheiten. Bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf einen pauschalen Höchstbetrag begrenzt.b. Der Effizienzbonus wird nur noch für Wärmepumpenanlagen in effizienten Wohngebäuden gewährt. Für Nichtwohngebäude kann kein Effizienzbonus mehr gewährt werden.
c. Die Innovationsförderung wird nur noch für Wärmepumpen gewährt, bei denen der COP-Wert 4,7 beträgt und dies mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen wird. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. (Zusätzlich muss in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von 4,7 und im Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von 4,5 nachgewiesen werden.)
d. Der Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen ist bis zum 30.6.2010 (Tag der Antragstellung) befristet.
e. Ab dem 1. Juli 2010 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) ist der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
f. Ab dem 1.1.2011 sind nur noch Wärmepumpen förderfähig, deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen (s. Liste der Umwälzpumpen der Energieeffizienzklasse A und Solarpumpen in EC-Bauweise).



