Erneuerbare Energien
Aktuelle Information: Änderung der Förderrichtlinien
Rückwirkend zum 1. Januar 2010 ist die Bonusförderung für den Kesseltausch (mit Einschränkungen) verlängert worden. Die Bonusförderung für besonders effiziente Umwälzpumpen ist nunmehr bis zum 30. Juni 2010 (Tag der Antragstellung) befristet.
Das BMU hat am 22. Februar 2010 die Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 17. Februar 2010 bekannt gegeben. Betroffen sind insbesondere der Kesseltauschbonus, der Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen und der Effizienzbonus sowie das Fördersegment Wärmepumpe.
Die Änderung der Förderrichtlinien finden Sie auf der rechten Seite unter der Rubrik „Downloads“.
Hinweis
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 17. Februar 2010 können land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Betriebe Anträge auf Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt stellen. Für diese gilt das zweistufige Antragsverfahren, d. h. der Antrag ist vor Maßnahmebeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Allgemeine Informationen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes fördert die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien im Energiemarkt. Das Ziel der Förderung ist, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt durch Investitionsanreize zu stärken und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche,
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina,
- automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung,
- handbeschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel),
- effizienten Wärmepumpen,
-
besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche,
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
- besonders effiziente Wärmepumpen.
Neben den eben beschriebenen Fördertatbeständen gibt es ein Bonussystem, das für deutlich höhere Förderbeträge sorgen kann. Wer z. B. Solarkollektoren und Biomassekessel besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden.
Für nähere Informationen zu den einzelnen Fördersegmenten klicken Sie bitte auf die entsprechenden Punkte in der Übersicht auf der linken Seite.
Eine Datenbank zu Gebäuden, die besonders energieeffizient saniert oder gebaut wurden oder die erneuerbare Energien beispielhaft eingesetzt haben, finden Sie ebenso auf der linken Seite unter der Rubrik „Links“.
Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist möglich. Die Gesamtförderung darf das Zweifache des nach den Richtlinien gewährten Förderbetrages nicht überschreiten. Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten werden, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.
Kumulierungsverbot: Für Anlagen, für die eine Förderung ab dem 22.02.2010 beim BAFA nach dem Marktanreizprogramm beantragt wird, dürfen keine Förderungen aus folgenden KfW-Förderprogrammen beantragt bzw. in Anspruch genommen werden:
- „Energieeffizient Sanieren“ (Kredit, Programmnummer 152)
- „Energieeffizient Sanieren“ (Programmnummer 430, sofern Investitionszuschuss für Einzelmaßnahme)
- „Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ (Programmnummer 218, sofern Einzelmaßnahme)
- „Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Programmnummer 157, sofern Einzelmaßnahme)
Uneingeschränkt zulässig ist die Kombination mit KfW-Förderungen mit den Nummern 157, 218 und 430, soweit eine umfassende Sanierung zum Effizienzhaus vorliegt. Es muss dann auch keine Anrechnung des KfW-Förderbetrages auf das Zweifache der BAFA-Förderung erfolgen.
Verfügbare Haushaltsmittel
Über die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel wird mit Hilfe der sogenannten „Förderampel“ Auskunft gegeben.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 433-437
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-625
Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte die Möglichkeit unter dem Menü Kontakt.



