Förderung von Solarkollektoranlagen
Allgemeines
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Solarkollektoranlagen auf Bestandsgebäuden für verschiedene Anwendungsbereiche:
- zur Raumheizung
- zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung
- zur Bereitstellung von Prozesswärme
- zur solaren Kälteerzeugung
- Solarkollektoranlagen, die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen
Hinweis: Leider sind Solarkollektoranlagen auf neu errichteten Gebäuden (Neubauten) zur Zeit grundsätzlich nicht förderfähig.
Hinweise zur Antragstellung
Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien erfüllt.
- Eine Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen finden Sie nebenstehend im Bereich "Downloads"
- Die vorgesehenen Förderbeträge können Sie der Übersicht zur Basis-, Bonus- und Innovationsförderung entnehmen.
- Die aktuellen Antragsformulare stehen ebenfalls zum Download zur Verfügung.
Je nach Antragsteller sind unterschiedliche Kriterien der Antragstellung zu beachten:
1. Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen (Ausschlussfrist). Förderbar sind Vorhaben, die ab dem 01. Januar 2009 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular)
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular)
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller/die Antragstellerin – in Kopie.
Wenn zusätzlich eine Bonusförderung beantragt wird, müssen weitere Nachweise eingereicht werden (siehe Rubrik „Bonusförderung“).
2. Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), KMU, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
Alle Anträge von Unternehmen auf Investitionszuschüsse des BAFA sind bereits vor Vorhabensbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Anlagen, die im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (z. B. für die Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung von Kanzlei- oder Praxisräumen). Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betrieb zu nehmen.
Beachten Sie bitte:
- Für die vorgenannten Antragsteller (Punkt 1 und 2) stehen unterschiedliche Antragsformulare zur Verfügung.
- Um Ihnen das Ausfüllen des Antrags zu erleichtern, gibt es zu jedem Antrag eine sogenannte Checkliste.
- Die Antragsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt dem BAFA vorliegen. Nur dann kann über die Gewährung des Zuschusses entschieden werden.
- Die eingereichten Unterlagen können nicht zurückgesendet werden.
Hinweise zu den Fördervoraussetzungen
Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen. Für das Gebäude muss bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet worden sein und es muss bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Heizungssystem vorhanden gewesen sein.
Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind abweichend hiervon auch dann förderfähig, wenn sie auf Neubauten errichtet werden. Im Übrigen werden Anlagen in Neubauten nicht mehr gefördert.
1. Basisförderung von Solarkollektoranlagen
a. Solarkollektoranlagen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt die Förderung 90 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Folgende Mindestvoraussetzungen bezüglich der Bruttokollektorfläche und des Wärmespeichervolumens (bezogen auf Wasser als Wärmespeichermedium) sind zu erfüllen und nachzuweisen:
- Bei Vakuumröhrenkollektoren: mindestens 7,0 m² und mindestens 50 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
- Bei Flachkollektoren: mindestens 9,0 m² und mindestens 40 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche beträgt die Förderung für die ersten 40 m² 90 Euro je angefangenem Quadratmeter und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem Quadratmeter. Zusätzliche Fördervoraussetzung ist, dass die Anlagen Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung dienen und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je Quadratmeter Bruttokollektorfläche ausgestattet sind.
b. Erweiterung von Solarkollektoranlagen
Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um bis zu 40 m² Kollektorfläche beträgt die Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach der Erweiterung der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung dient.
c. Solarkollektoranlagen für die Warmwasserbereitung
Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, werden nicht mehr gefördert.
Ausnahme: Große Solarkollektoranlagen auf Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten oder auf Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche, die im Rahmen der Innovationsförderung förderbar sind. Nähere Informationen zur Innovationsförderung finden Sie in der gleichnamigen Rubrik (links nebenstehend).
2. Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonusförderungen bezuschusst werden.
Kesseltauschbonus
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Bonusförderung“.
Regenerativer Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solarkollektoranlage kann ein Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Bonusförderung“.
Effizienzbonus
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung in einem besonders effizient gedämmten Gebäude kann zusätzlich mit dem Effizienzbonus gefördert werden. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Bonusförderung“.
Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Bonusförderung“.
3. Innovationsförderung
Erläuterungen zu den besonderen Förderbedingungen sind unter der Rubrik „Innovationsförderung“ aufgeführt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
– Erneuerbare Energien –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-625
Telefax: 06196 908-800



