Basisförderung
Basisförderung Altanlagen (2-stufiges Verfahren)
Nach der Basisförderung für Altanlagen sind Maßnahmen und Anlagen förderbar, wenn
- bei bestehenden Kälteanlagen der Jahres-Elektroenergieverbrauch mindestens 150.000 kWh beträgt und
- der StatusCheck ein Energieverbrauchs-Minderungspotenzial durch Einsatz effizienter Komponenten und Systeme von mindestens 35 % ergeben hat.
Fördersätze
Die Fördersätze der Basisförderung für Altanlagen betragen
- 15 % der Nettoinvestitionskosten beziehungsweise
- 25 % der Nettoinvestitionskosten, wenn Kohlendioxid, Ammoniak oder nichthalogenierte Kältemittel verwendet werden und mittels TEWI-Berechnung ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird.
Antragsunterlagen
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Das bedeutet, dass Sie einen rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages erst dann vornehmen dürfen, nachdem Ihr Zuschussantrag im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Als Nachweis hierfür erhalten Sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Eingangsbestätigung. Falls Sie bereits den Auftrag vergeben oder die Anlagen oder Maßnahmen sogar schon installiert haben, können Sie leider keinen Nettoinvestitionszuschuss mehr erhalten. Planungsleistungen können und sollten bereits vor der Antragstellung erbracht werden, da dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit dem Antrag auch fundierte Plandaten einzureichen sind.
Im Rahmen der Basisförderung - Altanlagen sind in der 1. Stufe des Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- Nachweis der Unterschriftsberechtigung für die Antragstellung des antragstellenden Unternehmens (gegebenenfalls Handelsregisterauszug),
- vollständig ausgefülltes Formular „De-minimis-Erklärung“ und gegebenenfalls vorhandene Bewilligungsbescheide,
- vollständig ausgefülltes Formular „StatusCheck - Bestandsaufnahme des Sachkundigen - Erstellung einer energetisch-kältetechnischen Bestandsaufnahme durch einen Sachkundigen im Rahmen des StatusChecks“,
- die Berechnung mit Angabe des Kältemittels, der Kälteleistung, der Leistungsaufnahme, der Betriebskosten der bestehenden Klima- bzw. Kälteanlage sowie das Minderungspotenzial hinsichtlich des Energieverbrauchs der Klima- bzw. Kälteanlage und der kältemittel- und energieverbrauchsbedingten Treibhausbelastungen (Bitte verwenden Sie dafür nach Möglichkeit die auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsprechenden Formulare.),
- Nachweis der Gesamteffizienz mittels TEWI-Berechnung der bereits vorhandenen Klima- bzw. Kälteanlage, welcher durch einen Sachkundigen bestätigt worden ist,
- Stromrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für den Standort / Betriebsstätte der Klima- bzw. Kälteanlage,
- (soweit vorhanden) Nachweise für den Energieverbrauch der Klima- bzw. Kälteanlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (zum Beispiel Stromrechnungen für die Kälteanlage, Wartungsgutachten, usw.),
- Fließbild der bereits vorhandenen Klima- beziehungsweise Kälteanlage nach DIN EN 1861,
- Nachweis der beruflichen Qualifikationen des Sachkundigen (Lebenslauf und Meisterbriefe, Diplomurkunden, sonstige Zeugnisse), soweit der Sachkundige nicht bereits im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen als Sachkundiger anerkannt worden ist,
- Fließbild der geplanten Klima- beziehungsweise Kälteanlage nach DIN EN 1861,
- Nachweis der Gesamteffizienz mittels TEWI-Berechnung der optimierten Klima- bzw. Kälteanlage, welcher durch einen Sachkundigen bestätigt worden ist und
- Angebot eines Kälteanlagenfachbetriebs mit energieeffizienten Komponenten und Systemen mit Titelzusammenstellung und Einzelkostenaufstellung (Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung aller Antriebsmotoren, innere Wärmeübertrager), welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Ihnen in Auftrag gegeben wird.
Bei Verwendung von CO2, NH3 oder nichthalogenierten Kältemitteln:
- Nachweis der Gesamteffizienz mittels TEWI-Berechnung der optimierten Klima- beziehungsweise Kälteanlage, dass durch einen Sachkundigen erstellt worden ist.
Basisförderung Neuanlagen (2-stufiges Verfahren)
Nach der Basisförderung für Neuanlagen sind Maßnahmen und Anlagen förderbar, wenn
- als Kältemittel Kohlendioxid, Ammoniak oder nichthalogenierte Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden und mittels TEWI-Berechnung durch den hersteller- und anbieterneutralen Dienstleister ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird,
- energieeffiziente Komponenten Bestandteil der Anlage sind (Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung aller Antriebsmotoren) und
- der in einer Auslegungsrechnung ermittelte Jahres-Elektroenergieverbrauch einer Anlage mindestens 100.000 Kilowattstunden und / oder
- die Jahreskosten für elektrische Energie und Leistung der Anlage mindestens 10.000 Euro betragen werden.
Fördersatz
Der Fördersatz der Basisförderung für Neuanlagen beträgt 25 % der Nettoinvestitionskosten.
Antragsunterlagen
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Das bedeutet, dass Sie einen rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages erst dann vornehmen dürfen, nachdem Ihr Zuschussantrag im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Als Nachweis hierfür erhalten Sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Eingangsbestätigung. Falls Sie bereits den Auftrag vergeben oder die Anlagen oder Maßnahmen sogar schon installiert haben, können Sie leider keinen Nettoinvestitionszuschuss mehr erhalten. Planungsleistungen können und sollten bereits vor der Antragstellung erbracht werden, da dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit dem Antrag auch fundierte Plandaten einzureichen sind.
Im Rahmen der Basisförderung - Neuanlagen sind in der 1. Stufe des Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- Nachweis der Unterschriftsberechtigung für die Antragstellung des antragstellenden Unternehmens (gegebenenfalls Handelsregisterauszug),
- vollständig ausgefülltes Formular „De-minimis-Erklärung“ und gegebenenfalls vorhandene Bewilligungsbescheide,
- die durch einen Sachkundigen erstellte Auslegungsrechnung, mit der der voraussichtliche Jahreselektroenergieverbrauch und die voraussichtlichen Jahreskosten für elektrische Energie und Leistung der geplanten Klima- und Kälteanlage nachgewiesen werden (Bitte verwenden Sie dafür nach Möglichkeit die auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsprechenden Formulare.),
- Nachweis der Gesamteffizienz mittels TEWI-Berechnung der optimierten Klima- beziehungsweise Kälteanlage, welcher durch einen Sachkundigen erstellt worden ist,
- Nachweis der beruflichen Qualifikationen des Sachkundigen (Lebenslauf und Meisterbriefe, Diplomurkunden, sonstige Zeugnisse), soweit der Sachkundige nicht bereits im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen als Sachkundiger anerkannt worden ist,
- (soweit vorhanden) Stromrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für den Standort / Betriebsstätte der Klima- bzw. Kälteanlage,
- Nachweis der beruflichen Qualifikationen des Sachkundigen (Lebenslauf und Meisterbriefe, Diplomurkunden, sonstige Zeugnisse), soweit der Sachkundige nicht bereits im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen als Sachkundiger anerkannt worden ist,
- Fließbild der geplanten Klima- beziehungsweise Kälteanlage nach DIN EN 1861,
- Angebot eines Kälteanlagenfachbetriebs mit Standardkomponenten mit Titelzusammenstellung,
- Nachweis der Gesamteffizienz mittels TEWI-Berechnung der Klima- bzw. Kälteanlage mit Standardkomponenten, welcher durch einen Sachkundigen erstellt worden ist und
- Angebot eines Kälteanlagenfachbetriebs mit Optimierungskomponenten mit Titelzusammenstellung und Einzelkostenaufstellung (Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung aller Antriebsmotoren, innere Wärmeübertrager), welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Ihnen in Auftrag gegeben wird.
Nach der Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen erhält das antragstellende Unternehmen einen Fördergrundbescheid.
Verwendungsnachweis (2. Stufe)
Der Verwendungsnachweis ist nach der Inbetriebnahme der neu errichteten oder modernisierten Klima- oder Kälteanlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Im Rahmen der Basisförderung sind im Verwendungsnachweises (2. Stufe) folgende Unterlagen einzureichen:
- vollständig ausgefülltes Formular "Verwendungsnachweis – Antragsteller",
- vollständig ausgefülltes Formular "Verwendungsnachweis – Klima- beziehungsweise Kälteanlage",
- Lieferungs- und Leistungsvertrag,
- Rechnung mit Titelzusammenstellung und Einzelkostenaufstellung über die Modernisierung oder Neuerrichtung der Klima- beziehungsweise Kälteanlage im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von einem Kälteanlagenfachbetrieb,
- Inbetriebnahme-/ Abnahmeprotokoll der modernisierten oder neu errichteten Klima- beziehungsweise Kälteanlage,
- technische Beschreibung des Energiezählers der Klima- beziehungsweise Kälteanlage,
- Wartungsvertrag,
- Kopie des Logbuches / Betriebsbuches und
- Fließbild der modernisierten oder neu errichteten Klima- beziehungsweise Kälteanlage nach DIN EN 1861.
Erst nach der Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises erhält das antragstellende Unternehmen einen Zuwendungsbescheid und es erfolgt eine Auszahlung des Nettoinvestitionszuschusses auf das vom Unternehmen angegebene Konto.



