FAQ / Fragen Wärmenetzantrag
Allgemeine Fragen
Was wird gefördert?
Gefördert werden :- der Neubau, im Sinne einer erstmaligen Errichtung eines Wärmenetzes,
- der Ausbau, im Sinne einer Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetzeversorgter Abnehmer/Kunden,
- Netzverstärkungsmaßnahmen
- und der Zusammenschluss von Wärmenetzen.
Was wird nicht gefördert?
- Die Instandhaltung oder der Austausch von Netzen/Netzteilen,
- der Anschluss von Kunden, die vorher bereits durch ein Wärmenetz versorgt worden sind,
- Hausanschlussstationen, Druckhaltungen etc. (diese Liste ist nicht abschließend).
- Die Errichtung einer Stichleitung, um zusätzliche Abwärme aus industrieller Erzeugung in ein KWK-Fernwärmenetz einzuspeisen.
Was ist ein Projekt?
Der Begriff des Projektes bestimmt sich anhand einer natürlichen Betrachtungsweise. Ein Projekt beginnt mit dem „ersten Spatenstich“ und endet mit der Inbetriebnahme, d. h. dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. Zur Abgrenzung kann im Einzelfall auf das Kriterium eines „durchgehenden Baufortschritts“ abgestellt werden.Wann kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Zulassung sollte zeitnah zur Inbetriebnahme des Wärmenetzes beim BAFA eingereicht werden, jedoch spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der dauerhaften Versorgung mit Wärme. Der Zulassungsbescheid wird vom BAFA erst nach der Inbetriebnahme des Wärmenetzes, der Vorlage und Prüfung aller Dokumente (inklusive des Testats des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers) erteilt.Gibt es eine Frist für die Abgabe des Antrages? Was passiert, wenn der Antrag nicht termingerecht gestellt wird?
Der Antrag muss vollständig mit allen Dokumenten innerhalb der Frist, d. h. bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres, gestellt werden. Wurde der Antrag nicht vollständig mit allen Dokumenten innerhalb der gesetzlichen Frist beim BAFA eingereicht, kann gegebenenfalls auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.Können Sammelanträge gestellt werden?
Herkömmliche Aus- und Neubauprojekte (inklusive Hausanschlussleitungen) müssen als ein Projekt beantragt werden, während für jeweils mehrere einzelne Hausanschlussleitungs-Projekte (die nachträglich an die Haupttrasse angeschlossen werden) halbjährlich oder vierteljährlich Sammelanträge gestellt werden können.Können für einzelne Teilabschnitte eines fortlaufenden Projektes Anträge gestellt werden?
Nein. Zu beachten ist, dass das Projekt bereits mit einer ersten Belieferung abgeschlossen ist. Dieser Zeitpunkt kann auch mitten in der Fertigstellung der Trasse liegen. Einzelne Schleifen eines Netzes können auf diese Weise sinnvoll abgegrenzt werden.Was passiert wenn das Förderbudget ausgeschöpft ist?
Für die Förderung von Wärmenetzinvestitionen ist ein Budget von 150 Mio. Euro pro Jahr vorgesehen. Sollte das Budget in einem Jahr überschritten werden, so erfolgt die Auszahlung des Förderbetrages im darauf folgenden Jahr. Bei der Auszahlung des Förderbetrages gilt die Reihenfolge der Zulassung der Anträge, bis das Budget ausgeschöpft ist. Im folgenden Jahr werden die Anträge zuerst bedient, die im vorangegangenen Jahr – aufgrund einer Budgetausschöpfung -keine Förderung mehr erhalten haben.Wer zahlt wann die Förderung aus?
Der zuständige Stromnetzbetreiber. Sobald ein durch das BAFA genehmigter Antrag vorliegt und das Förderbudget von 150 Mio. Euro pro Jahr noch nicht ausgeschöpft ist, muss der zuständige Stromnetzbetreiber den Förderbetrag auszahlen.Die in das Wärmenetz einspeisende KWK-Anlage wird nach dem EEG gefördert. Ist eine gleichzeitige Förderung des Wärmenetzes nach dem KWK-G möglich?
Ja. Im Gegensatz zur Ausschließlichkeitsregelung,nach dem EEG-vergüteter Strom nicht nach dem KWK-G gefördert werden kann, bietet der Gesetzgeber eine Kombination beider Förderungen (Strom nach EEG und Wärme nach KWK-G) an.Das Wärmenetz wird nach dem KWK-G gefördert. Ist eine zusätzliche Förderung nach anderen Förderprogrammen möglich?
Grundsätzlich verbietet das KWK-G in Bezug auf die Wärmenetzförderung keine zusätzliche Förderung durch andere Programme/Maßnahmen. Eventuelle Zuschüsse müssen jedoch bei den ansatzfähigen Investitionskosten in Abzug gebracht werden.Ist eine gleichzeitige Förderung des Wärmenetzes nach dem Marktanreizprogramm (MAP) und KWK-G möglich?
Ja. Sofern die Voraussetzung des KWKG und des MAP erfüllt sind, werden nach den hier vorliegenden Informationen zusätzlich zur Förderung nach dem KWKG pauschal 20 Euro pro Meter Trassenlänge an Tilgungszuschuss gewährt. Weitere Informationen zum MAP erhalten Sie auf der Homepage der KfW.
Antragsteller
Wer darf den Antrag stellen?
Der Betreiber des Wärmenetzes, d.h. derjenige, der Dritte über ein Wärmenetz mit Wärme versorgt. Der Betreiber muss nicht Eigentümer des Wärmenetzes sein.Was passiert wenn Eigentum und Betrieb des Netzes auseinander fallen (z.B. wenn das Wärmenetz an eine Tochtergesellschaft verpachtet wurde)?
Unabhängig vom Eigentum des Wärmenetzes darf nur der Betreiber den Antrag auf Förderung beim BAFA stellen. Sofern Eigentum und Betrieb des Wärmenetzes auseinander fallen und nur der Eigentümer in das Netz investiert, muss der Betreiber den Eigentümer verpflichten, einen Nachweis der ansatzfähigen Investitionskosten zu führen und die Möglichkeit einzuräumen, diese durch einen Wirtschaftsprüfer attestieren zu lassen. Die Förderung wird ausschließlich an den Wärmenetzbetreiber ausgezahlt. Es empfiehlt sich daher, im Innenverhältnis von Wärmenetzeigentümer und –betreiber eindeutige vertragliche Regelungen zu treffen.Welcher Ansprechpartner ist in das Antragsformular einzutragen?
Der zuständige Sachbearbeiter oder derjenige, der am besten auf Fragen des BAFA zum Antrag antworten kann.
Angaben zur einspeisenden KWK-Anlage
Welcher Ansprechpartner ist als Betreiber der KWK Anlage zu nennen?
In der Regel der Kraftwerksleiter oder derjenige, der am besten auf Fragen des BAFA zum Antrag antworten kann.Muss der KWK-Anlagenbetreiber sämtliche Brennstoffe benennen, die in der KWK-Anlage eingesetzt werden?
Nein, nur der Hauptbrennstoff muss genannt werden.
Stromnetzbetreiber
Welcher Stromnetzbetreiber ist anzugeben?
Gezahlt wird der Zuschlag vom Stromnetzbetreiber der allgemeinen Versorgung, an dessen Netz die in das Wärmenetz einspeisende KWK-Anlage angeschlossen ist, wobei bei mehreren KWK-Anlagen immer der Stromnetzbetreiber anzugeben ist, in dessen Netz die Anlage mit der größten Wärmeleistung einspeist.Welcher Ansprechpartner ist in das Antragsformular einzutragen?
Der zuständige Sachbearbeiter oder derjenige, der am besten auf Fragen des BAFA zum Antrag antworten kann.
Wärmeabnehmer
Wer ist ein Wärmeabnehmer?
Ein Wärmeabnehmer ist ein an die Wärmeleitung angeschlossener Wärmekunde, für die die Förderung beantragt wird.Wie viele Wärmeabnehmer muss ich benennen?
Mindestens einen Wärmeabnehmer/Kunden. Falls nur ein Wärmeabnehmer angeschlossen wurde, darf dieser nicht gleichzeitig auch Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage oder der Wärmenetzbetreiber (=Antragsteller) sein.Wer muss eingetragen werden, wenn es sich um eine Netzverstärkungsmaßnahme oder einen Netzzusammenschluss handelt?
Der Wärmeabnehmer muss nur beim Wärmenetzneubau bzw. beim Wärmenetzausbau eingetragen werden. Beim Zusammenschluss von Netzen ist der Wärmeabnehmer das bisher versorgte Inselnetz.
Angaben zur Wärmenetztrasse
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Es werden gefördert:- der Neubau, im Sinne einer erstmaligen Errichtung eines Wärmenetzes,
- der Ausbau, im Sinne einer Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmer/Kunden,
- die Netzverstärkung und
- der Zusammenschlussvon Wärmenetzen.
Gibt es Nebenbedingungen?
Folgende Nebenbedingungen gelten:- Der Neu- oder Ausbau wurde erst ab dem 1. Januar 2009 begonnen.
- Das Wärmenetz muss bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden.
- Bei der Inbetriebnahme des Wärmenetzes muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mehr als 50 Prozent betragen.
- Beim Endausbau des Wärmenetzes (Prognose) muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mindestens 60 Prozent sein.
- Die Wärmeleitung muss über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KWK-Anlage steht, hinaus gehen.
- Der Wärmenetzbetreiber darf nicht der einzige angeschlossene Abnehmer sein.
- An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmer angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig der Eigentümer oder Betreiber der KWK-Anlage ist.
- Die KWK-Anlage wird auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben und weist eine Kraft-Wärme-Kopplung auf, d.h. eine gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme.
- Bei Netzverstärkungsmaßnahmen muss sich der transportierbare Wärmevolumenstrom (Wärmemenge) um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt erhöhen.
Was wird gefördert?
Die Förderung beträgt je Millimeter Nenndurchmesser (Inndurchmesser der Vorlaufleitung) der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro je Meter Trassenlänge. Gefördert wird das Netz bis zur Übergabestelle. Bei der Trassenlänge kann nur die Vorlaufleitung, nicht jedoch die Rücklaufleitung angesetzt werden. Werden bei dem Innendurchmesser der Vorlaufleitung mehrere Dimensionen verwendet, muss eine gesonderte Auflistung nach Trassenabschnitten erfolgen.Wo liegt die Übergabestelle?
Die Übergabestelle ist das Ende der Hausanschlussleitung, an dem die Hausanschlussleitung in die Übergabestation eintritt. An dieser Stelle endet nach dem gesetzlichen Regelfall das öffentliche Netz des Wärmeversorgers und beginnt die Privatinstallation des Kunden (Siehe § 10 Abs. 1 AVBFernwärmeV).Ist das Wärmenetz innerhalb des Grundstücks, auf dem die KWK-Anlage steht, förderfähig?
Ja, aber das Wärmenetz muss sich über die Grundstücksgrenze des Standortes der einspeisenden KWK-Anlage hinaus ausdehnen. Das Grundstück muss dabei im grundbuchlichen Sinne als Flurstück definiert werden. Grundstück der einspeisenden KWK-Anlage sind deshalb alle Flurstücke, die von der KWK-Anlage überspannt werden.Was ist ein öffentliches Netz?
An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmer angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der KWK-Anlage oder der Wärmenetzbetreiber (=Antragsteller) ist. Die Bedingung des öffentlichen Netzes ist erfüllt, wenn zumindest theoretisch die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl von Abnehmenden besteht.Die theoretische Möglichkeit muss in dreierlei Hinsicht bestehen:
Örtlich: abzulehnenz. B.bei einem Aussiedlerhof.
Technisch: abhängig von der Dimensionierung der KWK-Anlage.
Planerisch: Das Vorhaben darf nicht lediglich auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Wärmenetzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Abnehmer ausgelegt sein, sondern muss grundsätzlich jedem potentiellen Abnehmer, der die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt, offenstehen.
Wieso ist der Baubeginn relevant?
Ein Zuschlag für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen darf nur gezahlt werden, wenn damit nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurde. Zum Beweis der gesetzlichen Voraussetzungen ist es ausreichend, wenn dokumentiert ist, dass der erste Spatenstich nicht vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist.Was ist unter Inbetriebnahme des Netzes zu verstehen?
Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mehr als 50 Prozent betragen.Bis wann muss die Inbetriebnahme des Wärmenetzes erfolgen, um noch eine Förderung zu bekommen?
Die Inbetriebnahme des Netzes muss spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.Kann ich einzelne Ausbauabschnitte des Fernwärmenetzes zunächst mit Heizkesseln versorgen?
Werden die ersten Ausbauabschnitte eines Fernwärmenetzes zunächst planmäßig mit einem Heizkessel versorgt, um später mit einer KWK-Anlage nachgerüstet zu werden, gilt bereits die Versorgung mit reiner Kesselwärme als Aufnahme des Betriebes eines KWK-Netzes. Dieser Trassenabschnitt wäre nicht förderfähig, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Fördervoraussetzung von mehr als 50 % KWK-Wärme erfüllt sein.Was sind ansatzfähige Investitionskosten?
Die ansatzfähigen Investitionskosten sind alle Kosten, die für die Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen bis zum Verbraucherabgang tatsächlich angefallen sind und bei wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich waren. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes bestehen. Kosten, die für Einrichtungen jenseits des Verbraucherabgangs angefallen sind, dürfen nicht angesetzt werden. Ebenfalls nicht ansatzfähig sind Kosten für Aufwertungsmaßnahmen, die es in dem Zustand vor den Projektarbeiten noch nicht gab (z.B. sind bei Straßenbauarbeiten die Pflasterarbeiten eingeschlossen; ausgeschlossen sind Aufwertungen wie die Pflasterung mit Carrara-Marmor). Bei einer gemeinsamen Verlegung der Wärmetrasse mit anderen Versorgungsleitungen ist eine Aufschlüsselung der Kosten, bzw. eine verhältnismäßige Aufteilung, nicht erforderlich. Zuschüsse oder Leistungen Dritter, die im Rahmen der Verlegung aller Versorgungsleitungen gezahlt werden, müssen von den ansatzfähigen Investitionskosten abgezogen werden. Nicht zu den ansatzfähigen Investitionskosten gehören insbesondere: Interne Kosten der für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten sowie Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.Was ist von den ansatzfähigen Investitionskosten abzuziehen?
Bei der Berechnung der ansatzfähigen Investitionskosten sind abzuziehen- Investitionskostenminderungen, z. B. Rabatte
- Zahlungen Dritter, z. B. Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), sonstige Fördermittel, Baukostenzuschüsse sowie Hausanschlusskostenbeiträge.
Worauf kommt es bei den ansatzfähigen Investitionskosten an?
Externe Kosten entstehen durch Leistungen Dritter, d.h. Handlungen, die nicht der juristischen Person des Wärmenetzbetreibers und Wärmenetzeigentümers zuzurechnen sind. Leistungen, die von ordnungsgemäß ausgegliederten Betriebsteilen erbracht werden (Outsourcing), werden von dem BAFA als Leistung Dritter anerkannt. Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer muss die ansatzfähigen Investitionskosten bestätigen.Wer sind Dritte im Zusammenhang mit den ansatzfähigen Investitionskosten?
Dritter ist jeder, der nicht der juristischen Person des Wärmenetzbetreibers und Wärmenetzeigentümers angehört.Wieso müssen die ansatzfähigen Investitionskosten angegeben werden?
Die Förderung ist auf maximal 20% der ansatzfähigen Investitionskosten und auf maximal 5 Mio. € pro Projekt beschränkt.Wo beginnt das Wärmenetz, wo endet es?
Grundsätzlich sollten im Antrag die Strasse und Hausnummer für Anfang und Ende der Trasse genannt werden. Ist dies nicht möglich, ist das Flurstück zu nennen. Wichtig sind die Angaben des Beginns der Trasse und des ersten Abnehmers, um die gesetzlichen Voraussetzungen feststellen zu können.Welcher Nenndurchmesser ist anzugeben?
Für den Nenndurchmesser als Bemessungsgrundlage des Zuschlages ist nur auf den Vorlauf abzustellen, der Rücklauf ist dagegen nicht hinzuzuaddieren. Werden mehrere Dimensionen (Innendurchmesser der Vorlaufleitung) verwendet, muss eine gesonderte Auflistung nach Trassenabschnitten erfolgen. Der Nenndurchmesser ist in Millimeter kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastellte anzusetzen.
Anlagen zum Antragsformular
Wie detailliert muss das Projekt beschrieben werden?
Bei der Projektbeschreibung reicht eine DIN A4-Seiten zzgl. der Baupläne und des Netzplanes aus.Muss bei jedem Projekt eine Bescheinigung eines Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfers vorgelegt werden?
Auch für kleine Projekte ist die Erteilung einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers notwendig, obwohl in solchen Fällen die Kosten für die Bescheinigung in ein Missverhältnis zu den Gesamtkosten geraten können.Müssen sämtliche Rechnungen vorgelegt werden?
Vorzulegen sind grundsätzlich nur Endrechnungen. Mit den wichtigsten Rechnungen (Tiefbauarbeiten, Rohrverlegung etc.) ist der wesentliche Umfang der Investitionskosten darzustellen. Werden Rechnungen elektronisch archiviert, genügt die Übersendung von Ausdrucken oder der Dateien. Bitte beachten Sie, dass eingereichte Antragsunterlagen (z. B. Originalrechnungen) nicht zurückgeschickt werden können.Gibt es Aufbewahrungspflichten für die Rechnungen und Dokumente?
Aus dem KWK-G ergeben sich keine Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten. Die Einhaltung der 10-jährigen steuerlichen Aufbewahrungsfrist ist ausreichend.
Erklärungen im Antragsformular
Wie kann ich den Nachweis der 60%-Mindestversorgung mit KWK-Wärme erbringen?
Es handelt sich dabei um keinen Nachweis im streng naturwissenschaftlichen Sinne. Es ist vielmehr plausibel darzulegen,welcher Endausbauzustand mit welcher Kundenzahl und welchen Absatzmengen geplant sind. Dazu wird im Zweifel auf den Businessplan für das Projekt zurückzugreifen sein. Anhand dieser Planzahlen und der Leistung der KWK-Anlage ist nachzuweisen, dass im geplanten Endausbauzustand der geplante Wärmeabsatz zu 60 % aus KWK-Wärme erfolgen kann.Was ist ein öffentliches Netz?
An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmer angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der KWK-Anlage ist. Die Bedingung des öffentlichen Netzes ist erfüllt, wenn zumindest theoretisch die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl von Abnehmenden besteht.Die theoretische Möglichkeit muss in dreierlei Hinsicht bestehen:
Örtlich: abzulehnen z. B. bei einem Aussiedlerhof.
Technisch: abhängig von der Dimensionierung der KWK-Anlage.
Planerisch: Das Vorhaben darf nicht lediglich auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Wärmenetzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Abnehmer ausgelegt sein, sondern muss grundsätzlich jedem potentiellen Abnehmer, der die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt, offenstehen.



