Stromvergütung für KWK-Anlagen
Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschl. 50 kW gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach der sogenannten Allgemeinverfügung für KWK-Anlagen. Die Zulassung gilt somit als erteilt, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung erfüllt sind.Prüfen Sie daher bitte zunächst, ob Ihr Anlagentyp in der Typenliste zur Allgemeinverfügung aufgeführt ist und die sonstigen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung (z. B. fabrikneue Anlage etc.) erfüllt sind.
Falls ja, müssen Sie lediglich beim BAFA anzeigen, dass Sie die Allgemeinverfügung für Ihre Anlage in Anspruch nehmen möchten. Das BAFA hat hierfür ein Online-Formular eingerichtet. Der Zuschlag wird dann vom Stromnetzbetreiber auf Grundlage der Allgemeinverfügung ohne einen weiteren BAFA-Bescheid ausgezahlt.
Falls nein, d. h. ist Ihr Anlagentyp nicht in der Typenliste aufgeführt oder ist die elektrische Leistung der KWK-Anlage größer als 50 kW oder werden die sonstigen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllt, müssen Sie den normalen Zulassungsantrag für KWK-Anlagen bis 50 kWel zusammen mit dem Inbetriebnahmeprotokoll und einem Datenblatt des Herstellers bis zum Ende des Inbetriebnahmejahres beim BAFA einreichen. Falls Sie den Antrag später beim BAFA einreichen, gehen Ihnen Zuschlagsätze verloren.
Sie erhalten dann einen Zulassungsbescheid vom BAFA. Auf dieser Grundlage zahlt Ihnen Ihr Stromnetzbetreiber den Zuschlag für den in der Anlage produzierten Strom aus.
Hinweis: Die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen hängen von der elektrischen Leistung der KWK-Anlagen ab. Bitte wählen Sie links im Menü die für Sie zutreffende Leistungsklasse aus.



