24.09.2010: Bundesministerium für Gesundheit und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vereinbaren Bearbeitung von Härtefallanträgen zur Ausnahme vom Herstellerrabatt
Die Abwicklung dieser Anträge hat das Bundesministerium für Gesundheit auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen. Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist das BAFA mit der Bearbeitung von Förder- oder Befreiungsanträgen und auch der Prüfung von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten bestens vertraut.
Pharmazeutische Unternehmer können damit beim BAFA Anträge nach § 130 a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf Ausnahme ihrer Arzneimittel von den gesetzlichen Herstellerabschlägen nach § 130 a Absatz 1, 1 a und 3 a SGB V stellen. Außerdem können pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind, beim BAFA nach § 130 a Absatz 9 SGB V Anträge auf Ausnahme dieser Arzneimittel von den Abschlägen stellen.
Nähere Einzelheiten zum Antragsverfahren und zu den Ausnahmevoraussetzungen sowie das zwingend zu verwendende Antragsformular werden in Kürze auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.



