28.03.2012: Novellierte Richtlinie für die Eigentümer drahtloser Mikrofonanlagen veröffentlicht
Die Richtlinie ermöglicht diesen Eigentümer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung für die aus einer Frequenzumstellung resultierenden Kosten. Sie wurde in zwei wesentlichen Punkten geändert:
Zum einen können Antragsteller aus dem Bereich der Kommunen innerhalb eines längeren Abschreibungszeitraumes (acht statt bisher fünf Jahre ) einen Antrag auf Billigkeitsleistung stellen. Sie können dann selbst im sechsten bis achten Jahr der Nutzung unter bestimmten Umständen einen erhöhten Sockelbetrag erhalten.
Zum anderen wurde die Laufzeit des vorgesehenen Antragsverfahrens um zwei Jahre bis zum 31.01.2018 verlängert. Die näheren Einzelheiten zum Antragsverfahren lassen sich der Homepage des Bundeamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entnehmen.



