Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Wie viel Geld erhalte ich als Förderung?
Die Höhe der Förderung (Zuschuss) beträgt 260 Euro für Nachrüstungen aus diesem Jahr. Die Förderung darf pro Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.Von wem wird der Förderbetrag überwiesen?
Der Förderbetrag wird von der Bundeskasse Trier im Auftrag des BAFA überwiesen.Wenn ich meinen Partikelfilter 2011 oder 2012 eingebaut habe, bekomme ich noch eine Förderung?
Nein. Es können nur Nachrüstungen gefördert werden, die im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 durchgeführt wurden.Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Förderanträge für Nachrüstungen, die 2012 erfolgten, müssen spätestens bis zum 15. Februar 2013 vollständig mit allen Nachweisen beim BAFA eingegangen sein. Für Fahrzeuge, bei denen der Einbau des Rußpartikelfilters 2013 erfolgte, kann der Antrag solange eingereicht werden, solange die Fördermittel ausreichen, spätestens bis zum 15.02.2014.Kann ich die Förderung für Partikelminderungssysteme mehrmals beantragen?
Ja, aber nur, wenn Sie mehrere Fahrzeuge halten und wenn für jedes Fahrzeug die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Jedes Fahrzeug ist jedoch nur einmal förderfähig.Für ein Fahrzeug, bei dem die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem bereits in der Vergangenheit steuerlich oder nach der Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27. Juli 2009 bzw. vom 06. Mai 2010 gefördert wurde, wird bei einem erneuten Einbau eines Partikelminderungssystems kein Zuschuss gewährt.
Kann der Zuschuss an einen anderen Kontoinhaber, z. B. direkt an die Werkstatt ausgezahlt werden?
Nein. Zuwendungsempfänger/in ist allein die Antragstellerin / der Antragsteller. Allein an deren / dessen Konto wird der Zuschuss angewiesen.Wo erhalte ich weitere Informationen zum Förderprogramm?
Weitere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie auf den Internetseiten des BAFA sowie über die telefonische Hotline unter 06196-908471. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8.30 - 16.00 Uhr und freitags von 8.30 - 15.00 Uhr besetzt.Bedeutet die Nachrüstung mit einem der Förderrichtlinie entsprechenden Partikelminderungssystem automatisch, dass ich die Voraussetzungen der Euro 4 - Norm (grüne Plakette) erfülle?
Nein, durch die Nachrüstung erhält ein Fahrzeug nicht automatisch die grüne Plakette. Dies ist vom Wirkungsgrad des jeweiligen Filters abhängig. Sie sollten sich diesbezüglich bei Ihrer Werkstatt informieren.Mein Fahrzeug ist älter als 5 Jahre und/oder hat mehr als 80.000 km Laufleistung. Ist es richtig, dass vor der Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem der Katalysator ausgetauscht werden muss?
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, Anlage XXVI) regelt zu dieser Frage folgendes:„Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
a) nicht älter als 5 Jahre sind,
b) nicht länger als 80.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
c) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
d) der Hersteller des Partikelminderungssystem im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.“
Da die einwandfreie Funktion des nachgerüsteten Partikelminderungssystems ebenfalls über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, zu gewährleisten ist und dies in den Fällen a) - c) unter anderem nur mit intaktem Oxidationskatalysator sichergestellt werden kann, ist diese Regelung in die Vorschriften aufgenommen worden.
Nur im Falle von d) kann auf den Austausch des/der serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) verzichtet werden.
Ich bin wegen Schwerbehinderung von der Kraftfahrzeugsteuer (teilweise) befreit. Kann ich dennoch die Förderung für die Nachrüstung erhalten?
Ja. Die Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) hindert nicht die Förderung für den nachträglichen Einbau eines Partikelminderungssystems.Das Fahrzeug ist auf mein schwerbehindertes Kind zugelassen. Kann ich als Fahrer des Fahrzeugs dennoch den Antrag stellen, obwohl ich in den Fahrzeugpapieren nicht als Halter eingetragen bin?
Ist das Fahrzeug auf ein schwerbehindertes Kind zugelassen, das selbst nicht geschäftsfähig ist, kann die jeweils vertretungsberechtigte Person den Antrag unter Angabe ihrer eigenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung) stellen. Möchten Sie also für Ihr Kind den Antrag stellen, machen Sie Ihre Vertreterstellung bitte im Ausdruck des Antragsformulars handschriftlich kenntlich. Idealerweise fügen Sie Ihren Antragsunterlagen zusätzlich zum unterschriebenen Antragsformular und der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eine auf Sie lautende Vollmacht und/oder ein erklärendes Schreiben bei.
Fragen zum Fahrzeug
Welche Fahrzeuge gelten im Sinne der Förderung als PKW? Welche als leichte Nutzfahrzeuge?
Pkw im Sinne der Förderrichtlinie sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die in den Zulassungsdokumenten als Pkw oder Fahrzeug der Klasse M1 ausgewiesen sind.Als Pkw gelten auch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und mit folgenden besonderen Zweckbestimmungen:
- Wohnmobil oder SO.KFZ Wohnmobil
- Krankenwagen oder SO.KFZ Krankenkraftwagen
- Leichenwagen oder SO.KFZ Bestattungswagen
- Rollstuhlgerecht.
Leichte Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie sind für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die in den Zulassungsdokumenten als Lkw oder Fahrzeug der Klasse N1 ausgewiesen sind.
Sind Kleinbusse förderfähige Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie?
Ja, wenn sie der Klasse M1 angehören und alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Fahrzeuge der Klasse M1 sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.Sind auch Wohnmobile in die Förderung einbezogen?
Ja. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen gelten als Pkw im Sinne der Richtlinie.
Wann muss der Einbau vorgenommen werden?
Der Einbau des Partikelminderungssystems muss zwischen dem 01. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 erfolgen. Vor dem 01. Januar 2013 durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig.
Mein Fahrzeug hat zwei getrennte Abgasanlagen und benötigt den Einbau von zwei Partikelfiltern. Kann ich den Zuschuss dann auch zweimal erhalten?
Nein, der Zuschuss kann pro Fahrzeug nur einmal beantragt und ausgezahlt werden.
Fragen zum Verfahren
Wann kann ich den Förderantrag stellen?
Die Antragstellung ist ab 01. Februar 2012 möglich. Die Frist zur Antragstellung (Ausschlussfrist) endet für Nachrüstungen, die 2012 erfolgten, mit Ablauf des 15. Februar 2013. Bis zu diesem Termin müssen die vollständigen Antragsunterlagen und Nachweise dem BAFA spätestens vorliegen.Für Nachrüstungen, die 2013 durchgeführt werden, ist die Antragstellung solange möglich, solange Fördermittel zur Verfügung stehen, spätestens bis zum 15.02.2014.
Wie stelle ich den Antrag auf Förderung?
Die Antragstellung erfolgt in 3 Schritten:- Online-Formular ausfüllen und absenden.
- Antragsformular anschließend ausdrucken und unterschreiben.
- Antragsformular mit Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) per Post an das BAFA senden.
Wer darf einen Förderantrag stellen?
Der Förderantrag kann nur von der Fahrzeughalterin / dem Fahrzeughalter gestellt werden.Können auch Unternehmen einen Antrag stellen?
Unternehmen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind. In diesem Fall ist jedoch die „De-minimis“-Regelung zu beachten, d. h. durch die Förderung dürfen nicht die zulässigen Schwellenwerte nach der VO (EG) 1998 / 2006 für staatliche „De-minimis“-Beihilfen (in der Regel 200.000 Euro innerhalb der letzten drei Jahre) überschritten werden.
Daher ist zusätzlich zu den übrigen Antragsunterlagen eine De-minimis-Erklärung abzugeben. Ein entsprechendes Formular für die Abgabe dieser Erklärung wird bei der elektronischen Antragstellung mit dem Antragsformular automatisch vom BAFA zum Ausdrucken zur Verfügung gestellt.
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt.
Ich habe ca. im Jahr 2004 einen Partikelfilter eingebaut und eine Steuerbefreiung vom Finanzamt erhalten. Die Partikelfilter wurden zurückgerufen, weil sie nicht funktionierten. Wenn ich jetzt einen Partikelfilter einbauen lasse, bekomme ich eine Förderung vom BAFA?
Nein, es gibt keine Doppelförderung. Wer eine Steuerbefreiung erhalten hat, kann keine zusätzliche Förderung vom BAFA erhalten.Wo kann der Partikelfilter eingebaut werden?
Ein Partikelfilter kann in allen Werkstätten nachträglich eingebaut werden, die berechtigt sind, Abgasuntersuchungen (AU) durchzuführen. Die Werkstätten bestätigen die Umrüstung mit einer Abnahmebescheinigung gemäß Anhang V zur Anlage XXVI Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Diese Bescheinigung muss bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden, um den nachträglichen Einbau eintragen zu lassen. Wenn eine andere Stelle den Einbau des Partikelfilters vorgenommen hat, muss die Abnahme von einem Kfz-Sachverständigen, z. B. von einem amtlich anerkannten Sachverständigen, einem Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Prüfingenieur vorgenommen und bescheinigt werden.
Wie muss ich den Einbau des Partikelfilters nachweisen?
Der Einbau des Partikelfilters muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Feld 22 „Bemerkungen und Ausnahmen“ von der Zulassungsbehörde eingetragen werden.Hierbei ist unbedingt auch das Datum des Einbaus von der Zulassungsstelle in die Bescheinigung einzutragen.
Welche Nachweise muss ich dem BAFA vorlegen?
Einzureichen ist eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Diese dient als Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs auf die Antragstellerin / den Antragsteller und für die technische Verbesserung des Fahrzeugs.
Bei Unternehmen ist darüber hinaus eine „De-minimis“-Erklärung erforderlich.
Welche Unterlagen benötige ich zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde?
Zur Änderung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde sind die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II – Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie die Abnahmebescheinigung über den nachträglichen Einbau eines Partikelminderungssystems erforderlich.Hinweis: Die Straßenverkehrszulassungsordnung Anhang V (zu Nr. 10.2 der Anlage XXVI) schreibt im Punkt 4. folgende Angaben in der Abnahmebescheinigung und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkung“ vor: „Stufe PM (01 bis 4) nachger. m. Typ: (eingetragen); KBA (Nr. eingetragen), ab (Datum)."
Worauf muss ich bei der Änderung meiner Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle achten?
Gemäß Förderrichtlinie ist das tatsächliche Nachrüstdatum in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) durch die Zulassungsbehörde einzutragen. Dieses Datum ist u. a. eine maßgebliche Voraussetzung für die Förderung. Leider wird vereinzelt festgestellt, dass durch die Zulassungsbehörden das Feststelldatum der Zulassungsbehörde und nicht das tatsächliche Nachrüstdatum in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen wird. Dies kann bei der Antragsbearbeitung zu erheblichen Verzögerungen führen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher darauf achten, dass bei der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das tatsächliche Nachrüstdatum eingetragen wird.Im Übrigen sollte die Eintragung der Zulassungsstelle im Feld „Bemerkung“ folgenden Inhalt haben:
„Stufe PM (01 bis 4) nachger. m. Typ: (eingetragen); KBA (Nr. eingetragen), ab (Datum)."



