Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Der Verwertungsnachweis wurde bereits vom Demontagebetrieb unterschrieben. Muss ich in jedem Fall auch noch die Bestätigung auf dem Verwendungsnachweisformular einholen?
Ja! Die Bestätigung auf der zweiten Seite des Verwendungsnachweisformulars (liegt dem Zuwendungsbescheid bei) ist zwingend erforderlich, da erst durch die ausdrückliche Erklärung des Demontagebetriebes auf dem Verwendungsnachweisformular die Durchführung der Verwertung verbindlich zugesichert wird. Dies ist eine Voraussetzung für die Zuwendung der Prämie. In dem Verwertungsnachweis hingegen gibt der Letzthalter nur die Erklärung ab, dass er das Altfahrzeug dem Demontagebetrieb überlässt, was seitens des Demontagebetriebes bestätigt wird.Fällt ein PKW (10 Jahre alt, seit 5 Jahren in meinem Besitz) bei wirtschaftlichen Totalschaden in den Kreis der Begünstigten?
Der wirtschaftliche Totalschaden spielt keine Rolle, sofern alle Voraussetzungen gem. Ziff. 4.2 der Richtlinie gegeben sind.Wie erfahre ich, ob das Kontigent für die Umweltprämie erschöpft ist beziehungsweise wie viele Anträge bereits bewilligt wurden?
Das BAFA veröffentlicht auf seiner Homepage täglich die Zahl der eingegangenen Anträge.Ich bin Gewerbetreibender und fahre seit 10 Jahren einen PKW, den ich geschäftlich nutze. Bekomme ich die Abwrackprämie oder gilt dies nur für Privatpersonen?
Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen (siehe Ziffer 2.2 der Richtlinie), d.h. das Alt- wie auch das Neufahrzeug zählen zum (steuerlichen) Privatvermögen. Fahrzeuge, die auf einen Gewerbebetrieb zugelassen sind, können nicht gefördert werden.Ich habe im Oktober 2008 meinen 14 Jahre alten PKW aus versicherungstechnischen Gründen meinem Mann überlassen. Müssen wir bis Oktober 2009 warten oder wird berücksichtigt, dass er innerhalb der Familie geblieben ist?
Zwischen Halter des Altfahrzeugs und der Person, auf die der Neuwagen zugelassen ist, muss zwingend Personenidentität herrschen. In Ihrem Fall müssen Sie bis Oktober 2009 (datumsgenau) warten.Kann ich bereits jetzt einen Antrag stellen, obwohl mein Auto erst zu einem späteren Zeitpunkt verschrottet wird? Für den Neukauf eines PKW steht mir noch kein Geld zur Verfügung.
Aus der Richtlinie ergibt sich, dass ein Antrag nur mit allen unter Ziffer 6.1 genannten Nachweisen eingereicht werden kann.Wann kann ich den Antrag für die Prämie einreichen? Wenn das neue Auto geliefert ist oder wenn es bestellt ist? Oder kann man vorab schon das alte Auto verschrotten?
Der Antrag ist mit allen unter Ziffer 6.1 der Richtlinie genannten Nachweisen einzureichen. Die Verschrottung des Altfahrzeugs kann vorab (ab 14.01.2009) erfolgen!Ich besitze als Werksangehöriger einen 9 Monate alten Kleinwagen, den ich als Werksangehöriger als 2 Monate altes Geschäftsfahrzeug vom Hersteller erworben habe. Im Fahrzeugbrief steht als 1. Besitzer der Hersteller, als 2. Besitzer ich. Gilt dieses Fahrzeug im Sinne des 2. Konjunkturförderungsgesetzes / Umweltprämie als Jahreswagen, für dessen Kauf bei Erfüllung der restlichen Voraussetzungen die Prämie in Höhe von 2.500 € gezahlt wird?
Nein, da das Fahrzeug nur einmal zugelassen sein darf: entweder auf den Hersteller oder auf den Werksangehörigen.Ich fahre einen 12 Jahre alten Wagen und möchte jetzt aus unserem jungen Gebrauchtwagenpool einen 7 Monate alten PKW kaufen. Dieses Fahrzeug ist nicht auf einen Händler oder den Hersteller zugelassen, sondern auf eine Privatperson (auch Werksangehöriger). Kann ich trotzdem für mein Altfahrzeug die Abwrackprämie beantragen?
Beantragung ist möglich, wenn der betreffende Werksangehörige der Ersthalter ist (Erstbesitzer im Brief) und die sonstigen Voraussetzungen gem. Ziffer 4.3 der Richtlinie gegeben sind.Ich bin Werksangehöriger und habe einen Jahreswagen (Zulassung 05/08). Das Fahrzeug möchte ich in 05/09 privat verkaufen. Wird auch in diesem Fall die Abwrackprämie für den Käufer wirksam, wenn er sein 9 Jahre altes Auto verschrottet oder hat das nur Gültigkeit bei Händlern?
Der Käufer des Fahrzeugs kann dann die Umweltprämie beantragen, wenn das Fahrzeug - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf sich - längstens ein Jahr (datumsgenau!) einmalig auf Sie als Werksangehörigen zugelassen ist.PKW (Alt- oder Neufahrzeug) mit LKW-Zulassung.
Sollte das Alt- oder Neufahrzeug eine LKW-Zulassung besitzen, ist eine Förderung nach der Richtlinie nicht möglich.Gilt ein Auto mit Saisonkennzeichen als durchgehend zugelassen?
Ja, ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen gilt als durchgehend zugelassen.Zählt eine Tageszulassung als reguläre Zulassung?
Ja.Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen gem. 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15.09.1994 (07er Kennzeichen = eingeschränkte Zulassung).
Fahrzeuge dieser Art können im Rahmen der Förderrichtlinie nicht anerkannt werden. Es muss sich um Altfahrzeuge handeln, die uneingeschränkt zugelassen sind.Altfahrzeug wurde im Dezember 2008 bei der Zulassungsstelle abgemeldet. Kann man das Fahrzeug trotzdem verschrotten lassen, wenn es alle anderen Voraussetzungen erfüllt?
Nein! Das Altfahrzeug darf nicht bereits vor dem 14. Januar 2009 abgemeldet worden sein.Ist eine zeitliche Abfolge zwischen Abmeldung und Verschrottung des Altfahrzeugs festgelegt?
Nein, beides muss jedoch innerhalb des im Reservierungsbescheid angegebenen Reservierungszeitraumes erfolgen.Sind Kleinbusse förderfähige Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie?
Ja, wenn sie der Klasse M1 angehören und alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Fahrzeuge der Klasse M1 sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.Sind auch Wohnmobile in die Förderung einbezogen?
Ja, wenn sie zur Klasse M1 zählen (siehe auch „Kleinbusse“). Gleiches gilt analog für alte Wohnmobile, in deren Fahrzeugschein als Bezeichnung „Sonder Kfz Wohnmobil“ steht.Können auch EU-Fahrzeuge als Neu- bzw. Jahreswagen erworben werden?
Ja, wenn sie die Voraussetzungen gem. Ziffer 4.3 der Förderrichtlinie inhaltlich vollständig erfüllen.Sind Fahrzeuge, die in einem EU-Land erstmalig z.B. auf einen Kfz-Händler oder ein Automobilvermietungsunternehmen zugelassen waren, nach dem Import ein weiteres Mal z.B. auf einen deutschen Kfz-Händler zugelassen werden, förderfähig im Sinne der Richtlinie?
Nein! Hier gelten die Voraussetzungen nach Ziffer 4.3 der Richtlinie. Das Fahrzeug darf nur einmalig auf einen Kfz-Händler etc. zugelassen gewesen sein.Im Fahrzeugschein des Altfahrzeugs sind beide Eheleute eingetragen. Das Neufahrzeug wird jedoch nur auf einen der beiden Ehepartner zugelassen.
In diesem Fall wird die Voraussetzung gem. Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie (Personenidentität) als gegeben angesehen.Sind bei einem Erbfall, wenn das Altfahrzeug auf den Erblasser zugelassen ist, das Neufahrzeug auf den Erben, die Fördervoraussetzungen gegeben?
Grundsätzlich ja, wenn im Rahmen des Antragsverfahrens durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Erbscheins ein entsprechender Nachweis der Rechtsnachfolge erbracht wird und das Altfahrzeug zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Erblasser zugelassen war.Es besteht folgende Erbfallkonstellation: Das Altfahrzeug ist noch nicht ein Jahr auf den Erben zugelassen und war unmittelbar vorher über ein Jahr auf den Erblasser zugelassen. Das Neufahrzeug wird auf den Erben zugelassen. Sind die Fördervoraussetzungen gegeben?
Grundsätzlich ja, wenn im Rahmen des Antragsverfahrens durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Erbscheins ein entsprechender Nachweis der Rechtsnachfolge erbracht wird und das Altfahrzeug zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung für die Dauer von zusammen mindestens einem Jahr durchgehend auf den Erblasser und den Erben zugelassen war.Kann der Verwertungsnachweis auch auf einem Vordruck nach § 27a der Straßenverkehrszulassungsordnung erbracht werden?
Ja.Kann die Personenidentität nach Ziffer 2.2 der Förderrichtlinien analog auch durch eine sog. „Familienidentität“ ersetzt werden (Halter des Alt- und des Neufahrzeugs innerhalb der Familie)?
Die Personenidentität kann nicht durch die „Familienidentität“ ersetzt werden.Ich möchte ein Altfahrzeug verschrotten lassen und ein Neufahrzeug auf mich zulassen. Der Erwerb des Neufahrzeugs erfolgt allerdings durch eine andere Person (z.B. Familienangehörigen). Ist dies nach der Richtlinie möglich?
Ja, auch der Erwerb durch eine andere Person ist möglich. Allerdings muss sichergestellt sein, dass das neu erworbene und in Rechnung ausgewiesene Fahrzeug identisch ist mit dem von Ihnen zugelassenen Neufahrzeug.Kann ein Antragsteller mehrmals eine Umweltprämie beantragen?
Ja, wenn pro Antrag jeweils alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Jedoch ist jedes Alt- bzw. Neufahrzeug nur einmal förderfähig.Kann man auch für ein Elektrofahrzeug die Umweltprämie beantragen?
Ja, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern handelt, das als Personenkraftwagen oder als Fahrzeug der Klasse M1 zugelassen ist.Verlust des Kfz.-Briefs des zu verschrottenden Altfahrzeugs. Reicht eine entsprechende Bescheinigung der Zulassungsstelle für die Antragstellung aus?
Nein, gemäß Ziffer 6.1 der Richtlinie vom 20.02.2009 ist das Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit dem Antrag einzureichen. Der Fahrzeughalter kommt daher nicht umhin, einen neuen Kfz-Brief bei der zuständigen Zulassungsstelle zu beantragen.Bei Anträgen, die per Einschreiben mit Rückschein beim BAFA eingereicht wurden, bleibt der Rückschein aus.
Die Zusendung des Rückscheins von Einschreibesendungen an den Antragsteller erfolgt im Zuge der Bearbeitung des Antragseingangs. Im Hinblick auf die große Zahl der eingehenden Anträge bitten wir um Verständnis, dass es hierbei unvermeidlich zu Verzögerungen kommt.Warum werden keine Eingangsbestätigungen für Anträge erteilt?
Die Versendung von Eingangsbestätigungen ist bei der Masse der eingehenden Anträge derzeit nicht durchführbar.Die Erstzulassung meines Altfahrzeugs wird erst am 1. März 2010 neun Jahre her sein. Erfüllt dieses Fahrzeug die Fördervoraussetzungen, wenn ich dieses im März 2010, nachdem es neun Jahre alt ist, verschrotten lasse?
Nein, die Erstzulassung des Altfahrzeugs muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein - spätestens aber neun Jahre vor dem 31. Dezember 2009. Ihr Altfahrzeug wird am 31. Dezember 2009 noch nicht neun Jahre alt sein.Welches Datum ist bei der Online-Antragstellung in das Antragsfeld „Datum des Erwerbs“ einzutragen?
Das Datum des Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung des Neufahrzeugs.Muss der Online-Antrag unterschrieben werden?
Nein, bei der Online-Einreichung des Antrags ist weder eine Unterschrift noch eine elektronische Signatur erforderlich.Was ist mit dem Online-Antrag einzureichen?
Mit dem Online-Antrag darf nur die Kopie des Kauf-, des Leasingvertrags oder der verbindlichen Bestellung des Neufahrzeugs und zwar ausschließlich als pdf-Dokument mit gesendet werden. Jede Version des pdf-Formats ist möglich. Die Dateigröße des pdf-Dokumentes darf 2 MB nicht überschreiten.Können mit dem Online-Antrag auch weitere bzw. die kompletten Unterlagen eingereicht werden?
Nein! Denn das Online-Verfahren ist ein 2-stufiges Verfahren. In Stufe 1 finden weitere Unterlagen keine Beachtung. Nachzuweisen sind diese erst in der 2. Stufe nach Zusendung des Bewilligungsbescheides (Reservierungszusage der Umweltprämie) mit dem Verwendungsnachweisformular, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind.Kann der Online-Antrag z.B. vom Autohaus gestellt werden?
Antragsberechtigt sind allein Privatpersonen. Das Autohaus darf also nicht als Antragsteller fungieren, sondern den Online-Antrag für den Antragsteller/Käufer lediglich ausfüllen und einreichen.Erhalten die Online-Antragsteller eine Eingangsbestätigung?
Nach der Eingabe der Daten wird auf dem Bildschirm eine Quittung mit der Vorgangsnummer angezeigt. Diese Quittung kann unter dem ebenfalls angegebenen Link heruntergeladen werden.Was ist mit dem Online-Antrag einzureichen, wenn das Neufahrzeug über einen Autovermittler bestellt wird?
In diesem Fall wird der mit dem Vermittler abgeschlossene und vom Käufer unterschriebene Vermittlungsvertrag mit dem konkretisierten Neufahrzeug (Beschreibung, Preis etc.) akzeptiert.Welche Handlungen können nach dem Online-Antrag schon vor Erhalt des Reservierungsbescheids durchgeführt werden?
Das Altfahrzeug kann verschrottet / abgemeldet, das Neufahrzeug, wenn zwischenzeitlich geliefert, zugelassen werden. Aber erst nach Erhalt des Reservierungsbescheids sind alle geforderten Unterlagen unter Benutzung des Verwendungsnachweisformulars einzureichen.Kann für ein Fahrzeug die Umweltprämie zweimal gewährt werden?
Nein, sowohl Neufahrzeug als auch Altfahrzeug sind nur einmal förderfähig.Wie alt darf ein Jahreswagen im Sinne der Richtlinie höchstens sein, damit er förderfähig ist?
Seit dem 10. Juni 2009 dürfen zwischen der Erstzulassung des Neufahrzeugs und der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin maximal 14 Monate liegen (vormals 12 Monate).Der Reservierungszeitraum in den Zuwendungsbescheiden (Reservierung) beträgt seit dem 8. Juni 2009 neun Monate. Ist diese neunmonatige Reservierungsfrist rückwirkend auch für bereits vorher erteilte Bescheide mit einem sechsmonatigen Reservierungszeitraum anwendbar?
Nein, allerdings besteht individuell in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit beim BAFA rechtzeitig vor Ablauf der sechs Monate formlos unter Hinweis auf die längere Lieferfrist des Neufahrzeugs einen schriftlichen Antrag auf einmalige Verlängerung des Reservierungszeitraums um drei Monate zu stellen. In dem Antrag soll die Vorgangsnummer des ursprünglichen Bescheides angegeben werden und dem Antrag ist als Begründung eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers oder des Autohauses über die verzögerte Auslieferung beizufügen.Mein Altfahrzeug ist erst seit dem 1. März 2009 auf mich zugelassen. Erfüllt dieses Fahrzeug die Fördervoraussetzungen, wenn ich dieses im April 2010, nachdem es über ein Jahr auf mich zugelassen war, verschrotten lasse?
Nein, das Altfahrzeug muss - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung, spätestens aber zum 31. Dezember 2009 – mindestens ein Jahr durchgehend auf den Antragsteller/die Antragstellerin in Deutschland zugelassen sein. Zum 31. Dezember 2009 ist Ihr Fahrzeug noch nicht ein Jahr durchgehend auf Sie zugelassen.Bleibt der Zuwendungsbescheid (Reservierung) auch bei einem Wechsel des Neufahrzeugs nach der Online-Antragstellung bestehen?
Ja, die Wirksamkeit des Bescheides ist unabhängig von einem Wechsel des Neufahrzeuges. Sie müssen lediglich in Ihrem Verwendungsnachweisformular die gespeicherten Daten korrigieren und eine Kopie des neuen Kaufvertrages zusammen mit den übrigen Nachweisen beim BAFA einreichen.




