Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13
Mit Wirkung zum 1. April 2025 treten folgende Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 in Kraft:
In Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. a, wird der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verlängert.
Weiterhin wird die in Abschnitt II, Nummer 4.19 enthaltene Fallgruppe erweitert. Die Fallgruppe 4.19 betrifft Ausfuhren im Zusammenhang mit meeres- und polarwissenschaftlichen Forschungen und war bislang auf die Nutzung von Forschungsschiffen beschränkt. Diese Fallgruppe wird nun um die Nutzung von Forschungsflugzeugen von Forschungszentren erweitert, die durch die Bundesrepublik Deutschland institutionell gefördert werden.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41
Mit Wirkung zum 1. April 2025 tritt folgende Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 werden um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 erfolgt ist.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14, Nr. 37, Nr. 38 und Nr. 40
Mit Wirkung zum 1. April 2025 werden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 14, Nr. 37, Nr. 38 und Nr. 40 um Helgoland als zugelassenes Bestimmungsziel erweitert.
Allgemeine Informationen
Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch, abhängig von der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung, vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.
Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 35
Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 bzw. 3.3 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36
In Abschnitt II Nummer 3.2 bzw. 3.3 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Allgemeine Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 26, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 36
In Abschnitt II Nummer 5 werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits in dieser Eigenschaft schon von Abschnitt II Nummer 5 erfasst werden, aus der Gruppe der zugelassenen NATO-Staaten gestrichen.
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20
Mit Wirkung zum 1. April 2025 werden in Abschnitt II Nummer 5.1 die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG), aus redaktionellen Gründen mangels Genehmigungspflicht gestrichen. Es erfolgt somit keine inhaltliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung, da gemäß § 46 AWV für Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, keine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte gilt.
Zusätzliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird in Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. a, der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verdoppelt.
Weiterhin erfolgt in Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. c, 1. Spiegelstrich, eine zeitliche Konkretisierung. Diese Konkretisierung betrifft die vorübergehende Verbringung oder Ausfuhr von Software oder Technologie, die Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden darf. In Angleichung an die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 kann diese Fallgruppe nur genutzt werden, wenn die Software oder Technologie innerhalb von 24 Monaten wieder ins Inland verbracht wird. Die Rückverbringung ist gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 nachzuweisen. Diese Unterlagen hat der Ausführer oder Verbringer zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und dem BAFA auf Verlangen vorzulegen. Die Frist für die Rückverbringung kann auf Antrag beim BAFA in begründeten Einzelfällen verlängert oder aufgehoben werden.
Letztlich wird in Abschnitt II, Nummer 6.2 klargestellt, dass die Abgabe von Nullmeldungen nur bei Nutzung der Fallgruppe 4.19 erforderlich ist.
Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27
Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird in den Hinweisen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 klargestellt, dass auch Weiterlieferungen nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung an Empfänger oder Endverwender in die Bestimmungsziele Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich zulässig sind.
Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird die Nutzungsvoraussetzung der Einholung einer Endverbleibserklärung für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren in Abschnitt II Nummer 3.2 gelockert. Auf die Einholung einer Endverbleibserklärung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen wird verzichtet, wenn auch im Einzelgenehmigungsverfahren nach Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter auf die Vorlage einer Endverbleibserklärung verzichtet wird.
Sofern für Ausfuhren oder Verbringungen gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 der EVE-Bekanntmachung in die dort genannte 1. Ländergruppe ein International Import Certificate vorgelegt werden kann, reicht dieses auch für die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33.
Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35
Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird Abschnitt II Nummer 3.2 um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn die ursprüngliche Verbringung oder Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 erfolgt ist.
Zusätzliche Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36
Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird in Abschnitt II die Fallgruppe Nummer 5.2 auf Fälle erweitert, in denen die Güter im Auftrag der Streitkräfte an die Seestreitkräfte oder die staatliche Küstenwache übergeben werden. Der Auftrag, die bearbeiteten Güter an die Seestreitkräfte oder die Küstenwache zu übergeben, kann daher auch von anderen Teilen der Streitkräfte stammen. Dies ermöglicht beispielsweise die Einbeziehung staatlicher Beschaffungsämter oder des Verteidigungsministeriums.
Allgemeine Informationen
Bei einer Allgemeinen Genehmigung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nicht einzeln beantragt werden. Vielmehr kann die Allgemeine Genehmigung unmittelbar genutzt werden, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung müssen sich jedoch, abhängig von der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung, vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt. Hierbei reicht es aus, mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, die Allgemeine Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu wollen oder genutzt zu haben.