Belarus (Weißrussland)

Am 18. Mai 2006 hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Sanktionen gegen Belarus erlassen. Hintergrund waren die Verletzung internationalen Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Beschränkungen der Aus- und Einfuhr eingeführt. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Neue güterbezogene Beschränkungen wurden insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021, als auch der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 eingeführt. Diese wurden im Folgenden um weitere Verbote und Genehmigungspflichten erweitert.

Zuletzt wurden die Sanktionen mit Verordnung (EU) 2023/1594 vom 3. August 2023 angepasst. Die derzeit bestehenden Beschränkungen können den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden.

I. Überblick über die Sanktionen

Personenbezogene Sanktionen

Mit der am 18. Mai 2006 erlassenen Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hat die Europäische Union restriktive Maßnahmen, d. h. Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen beschlossen. Diese Maßnahmen wurden sukzessiv auf weitere Akteure ausgeweitet. Die von den Finanzsanktionen betroffenen Personen sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelistet. Art. 2 dieser Verordnung statuiert, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Gelisteten eingefroren werden. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. 

Waffenembargo und Güter zur internen Repression

Angesichts der ernsten Lage in Belarus in Bezug auf Menschenrechtsverstöße wurden die bestehenden personenbezogenen Sanktionen mit dem Beschluss 2011/357/GASP vom 20. Juni 2011 durch Einführung eines Waffenembargos sowie Verbote im Hinblick auf Güter zur internen Repression verschärft. Die nationale Umsetzung des Waffenembargos erfolgte in Form des § 74 Abs. 1 Nr. 1 AWV.

Die Verschärfung der Sanktionen hinsichtlich der Güter zur internen Repression erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 588/2011, durch welche Art. 1a und 1b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hinzugefügt wurden. Gemäß Art. 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, nach Belarus oder zur Verwendung nach Belarus verboten. Art. 1b erweitert das Verbot auf Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen).

Weitere güterbezogene Beschränkungen

Zudem bestehen weitere güterbezogene Beschränkungen. Diese betreffen im Wesentlichen:

  • Beschränkungen für Güter zur Kommunikationsüberwachung
  • Beschränkungen i. Z. m. Dual-Use-Gütern
  • Beschränkungen für Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt
  • Beschränkungen i. Z. m. Gütern für die Tabakindustrie
  • Beschränkungen für Maschinen, Apparate und Geräte
  • Einfuhr- und Beförderungsverbote betreffend insbesondere Erdölerzeugnisse, Kaliumchloridprodukte, Holzerzeugnisse sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse
  • Beförderungsverbot in der EU für belarussische Kraftverkehrsunternehmen

II. Verbote und Genehmigungspflichten

Die güterbezogenen Sanktionen betreffen insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote und Dienstleistungsverbote. Im Einzelnen stellen sich die derzeitigen Maßnahmen wie folgt dar:

Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Verbringung

Beschränkungen i. Z. m. Gütern zur internen Repression (Artikel 1a und 1b)

Art. 1a Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot der in Anhang III aufgeführten Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe dieser Güter verboten. Ferner ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht gemäß Art. 1a Abs. 3 für Ausrüstungen, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.

Anhang III enthält Güter, die zur internen Repression verwendet werden können, etwa Handfeuerwaffen und Munition hierfür, bestimmte Fahrzeuge, Explosivstoffe oder Schutzausrüstung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst ist.

Art. 1b Abs. 1 erweitert die Verbote auf Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen), die im Zusammenhang mit Gütern des Anhang III bzw. mit Gütern in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erbracht werden. Ausnahmen bestehen gemäß Art. 1b Abs. 2 und Abs. 3 in engen Bereichen (z. B. für humanitäre oder Schutzzwecke für bestimmte Programme der Vereinten Nationen und der EU).

Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Feuerwaffen-Verordnung und weiteren Feuerwaffen des Anhangs XVI (Artikel 1ba)

Es ist verboten die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) aufgeführten Feuerwaffen und andere Waffen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern verboten.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter in beiden genannten Verordnungen die Belarus-Embargoverordnung als lex specialis vorrangig vor der Feuerwaffen-Verordnung anzuwenden ist.

Beschränkungen i. Z. m. Dual-Use-Gütern (Artikel 1e)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist gemäß Art. 1e Abs. 1 unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten. Weitere Verbote betreffen die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. Dual-Use-Gütern.

Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke und für medizinische oder pharmazeutische Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1e Abs. 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen für die in Art. 1e Abs. 4 genannten Fälle (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit). Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich eine BAFA Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO erforderlich sein kann (Verordnung (EU) 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Belarus-Embargoverordnung erfordern.

Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhang Va, die zur Stärkung des belarussischen Militär-, Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können (Artikel 1f)

Artikel 1f Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot von in Anhang Va aufgeführten Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe der Güter des Anhang Va sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i.Z.m. Gütern des Anhang Va verboten.

Anhang Va enthält u.a. Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen sowie Herstellungs- und Testausrüstung.

Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht insbesondere bei humanitären Zwecken bzw. medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken (vgl. Art. 1f Abs. 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind für die in Art. 1f Abs. 4 genannten Fälle vorgesehen (u. a. zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit).

Darüber hinaus kann das BAFA eine Genehmigung für Altverträge erteilen, die für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind und für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind (Art. 1f Abs. 4a). Abweichend von den Verboten kann das BAFA gemäß Art. 1f Abs. 5a eine Genehmigung bis zum 6. Februar 2024 erteilen, wenn dies für die Verarbeitung von Gütern der dort aufgeführten KN-Codes durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrheitlich im Eigentum eines EU-Unternehmens liegt, erforderlich ist und der Gesundheits- oder Arzneimittelsektor oder der Bereich der Forschung und Entwicklung betroffen ist.

Daneben gelten die Ausnahmen gemäß Art. 1fa in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen entsprechend.

Beschränkungen i. Z. m. Gütern für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen des Anhang VI (Artikel 1g)

Artikel 1g statuiert ein Verbot der Ausfuhr für in Anhang VI aufgeführte Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Anhang VI aufgeführten Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern verboten.

Anhang VI enthält Güter, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden können.

Beschränkungen i. Z. m. Maschinen des Anhang XIV (Artikel 1s)

Gemäß Art. 1s Abs. 1 besteht ein Ausfuhrverbot für die in Anhang XIV aufgeführten Maschinen nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Daneben sind auch der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe dieser Güter sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i.Z.m. den Gütern des Anhang XIV verboten.

Genehmigungsfreie Ausnahmen sind insbesondere für humanitäre Zwecke und für medizinische oder pharmazeutische Zwecke vorgesehen (vgl. Art. 1s Abs. 2).

Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie des Anhang XVII (Artikel 1sa)

Art. 1sa Abs. 1 regelt ein Ausfuhrverbot nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus von Gütern des Anhang XVII. Dies sind Güter, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind. Daneben besteht ein Verkaufs-, Liefer- und Weitergabeverbot für diese Güter.

Gemäß Art. 1sa Abs. 3 ist es ferner verboten, folgende Tätigkeiten, einzeln oder in Kombination, i. Z. m. den in Anhang XVII aufgeführten Gütern durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln. Hiervon ausgenommen sind die genannten Tätigkeiten, die im Rahmen einer Vorflugkontrolle ergehen.

Dienstleistungen in Form der technischen Hilfe und Vermittlungsdienste, sowie Finanzhilfen, sind ebenfalls verboten (vgl. Art. 1sa Abs. 4).

Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

  • Für Verträge, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden und die bis zum 4. September 2023 erfüllt werden (vgl. Art. 1sa Abs. 5). Diese Ausnahme ist genehmigungsfrei.
  • Für bestimmte KN-Codes zu humanitären oder pharmazeutischen Zwecken (Art. 1sa Abs. 7). Diese Ausnahme ist genehmigungspflichtig.

Einfuhr, Beförderung und Erwerb

Beschränkungen i. Z. m. Mineralerzeugnisse des Anhang VII (Artikel 1h)

Gemäß Art. 1h Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang VII aufgeführten Mineralerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Darüber hinaus besteht auch ein Erwerbsverbot und ein Beförderungsverbot der genannten Güter. Ferner ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. Gütern des Anhang VII zu erbringen.

Die Verbote gelten nach Art. 1h Abs. 2 nicht für den Erwerb von Mineralerzeugnissen des Anhang VII in Belarus, die zur Deckung des Grundbedarfs des Käufers oder für humanitäre Projekte bestimmt sind.

Beschränkungen i. Z. m. Kaliumchloridprodukte des Anhang VIII (Artikel 1i)

Gemäß Art. 1i ist es verboten, Kaliumchloridprodukte des Anhang VIII aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen. Die Verbote gelten unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. Darüber hinaus besteht ein Verbot der Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzhilfen i. Z. m. Gütern des Anhang VIII.

Beschränkungen i. Z. m. Holzerzeugnisse des Anhang X (Artikel 1o)

Art. 1o regelt ein Einfuhrverbot für Holzerzeugnisse des Anhang X, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang X aufgeführten Gütern zu erbringen.

Beschränkungen i. Z. m. Zementerzeugnisse des Anhang XI (Artikel 1p)

Art. 1p regelt ein Einfuhrverbot für Zementerzeugnisse des Anhang XI, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XI aufgeführten Gütern zu erbringen.

Beschränkungen i. Z. m. Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhang XII (Artikel 1q)

Art. 1q regelt ein Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhang XII, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XII aufgeführten Gütern zu erbringen.

Beschränkungen i. Z. m. Kautschukerzeugnisse des Anhang XIII (Artikel 1r)

Art. 1r regelt ein Einfuhrverbot für Kautschukerzeugnisse des Anhang XIII, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Daneben besteht ein Erwerbs- und Beförderungsverbot und es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XIII aufgeführten Gütern zu erbringen.

Sonstige Regelungen

Umgehungsverbot (Artikel 1m)

Das Umgehungsverbot des Art. 1m ist zu beachten. Danach ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezwecken oder bewirken.

Zugang zu Kapitalmärkten der EU

Darüber hinaus wird der Zugang zu den Kapitalmärkten der EU eingeschränkt. Die diesbezüglichen Verbote stehen insbesondere im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten (Art. 1j, Art. 1ja, Art. 1jb), der Neuvergabe von Darlehen und Krediten (Art. 1 k), Versicherungen und Rückversicherungen (Art. 1 l) sowie der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr (Art. 1zb).

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

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