Haiti
Im Einklang mit der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. Oktober 2023 hat der Rat mit Beschluss (GASP) 2024/1804 vom 24. Juni 2024 das bisher geltende personenbezogene Waffenembargo durch ein Waffenembargo für Kleinwaffen, leichte Waffen, Feuerwaffen und Munition im gesamten Hoheitsgebiet Haitis ersetzt.
Die mit Beschluss (GASP) 2022/2319 vom 25. November 2022 erlassenen Reise- und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Einrichtungen und Organisationen sind weiterhin gültig.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Das Waffenembargo gilt für Kleinwaffen, leichte Waffen sowie Feuerwaffen und Munition. Es ist auf dem gesamten Hoheitsgebiet Haitis gültig.
Daneben ist die Erbringung von Technischer Unterstützung bzw. Finanzmittel oder Finanzhilfen in Bezug auf Kleinwaffen, leichte Waffen, deren Komponenten, Zubehör und Munition, sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition verboten. Zu beachten ist, dass Haiti kein Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 1b der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) ist.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2309, welche den Beschluss (GASP) 2022/2319 unmittelbar umsetzt, sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen ebenfalls weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2022/2319 gelisteten Personen Reiserestriktionen.
Hinweis
Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.
Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.Informationen zum Thema
Embargoverordnungen
Standpunkte der Union
Nach oben