Restriktive Maßnahmen gegen Iran

Aufgrund der iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik hat der Rat der Europäischen Union am 23. Januar 2012 den Beschluss 2012/35/GASP erlassen, in dem restriktive Maßnahmen gegen Iran neu beschlossen wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 setzt diesen Beschluss in unmittelbar geltendes Recht um.

Am 29. August 2025 haben sich Frankreich und Deutschland dafür ausgesprochen, nach Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich alle ausgesetzten und/oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU gegen den Iran wieder einzuführen. Da der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen hat, um die Iran-Sanktionen weiterhin aufzuheben, werden im Einklang mit Nummer 37 des JCPOA die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007),1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder eingeführt. Grundlage hierfür ist der Beschluss (GASP) 2025/1972, der durch folgende Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 umgesetzt wird:

Mit Verordnung (EU) 2025/1975 werden die ausgesetzten und/oder aufgehobenen Sanktionen wieder in Kraft gesetzt.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1982 wird Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert. In Anhang VIII sind die vom VN-Sicherheitsrat oder vom VN-Sanktionsausschuss gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980 wird Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert. In Anhang IX sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die seitens der EU mit Finanzsanktionen belegt wurden.

Diese Änderungen treten am 30. September 2025 in Kraft.

Bitte beachten Sie, dass dort, wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) 2021/821) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ergänzend zu beachten sind. Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannte Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) gelten fort.

I. Verbote und Genehmigungspflichten

Die güterbezogenen Sanktionen betreffen insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote sowie diverse Dienstleistungsverbote. Daneben bestehen Genehmigungspflichten.

Im Einzelnen stellen sich die Maßnahmen wie folgt dar:

Verbote

  • Verbote bestehen im Hinblick auf den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rüstungsgütern in den Iran bzw. aus dem Iran (§§ 74 ff. AWV) sowie im Hinblick auf die Erbringung entsprechender Dienstleistungen (Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2025/1975).
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr sowie der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von gelisteten Dual-Use-Güter mit Ausnahme der Nummern 5A002, 5D002, 5E002 (Art. 2, 4)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr sowie der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung sonstiger nuklearrelevanter Güter des Anhangs II (Art. 2, 4)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Schlüsseltechnologie im Energiebereich (Anhänge VI und VIA, Art. 8)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Marineausrüstung (Anhang VIB, Art. 10a)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Unternehmenssoftware (Anhang VIIA, Art. 10d)
  • Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von Mineralölprodukten, Erdgas und petrochemische Produkte (Anhänge IV, IVA und V, Art. 11, 13 und15)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr sowie der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von Gold und Edelmetallen (Anhang VII, Art. 15)
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Graphit und weiteren Metallerzeugnisse (Anhang VIIb, Art. 15a)
  • Ausfuhrverbot für Banknoten in iranischer Währung (Art. 16)

Bitte beachten Sie, dass einige der dargestellten Verbote nicht gelten für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, sofern die Erfüllung dieser Verträge bis zum 1. Januar 2026 erfolgt ist. Für die Inanspruchnahme dieser Altvertragsregelung benötigen Sie keine Genehmigung des BAFA.

Beachten Sie bitte des Weiteren, dass die Genehmigungspflichten nach der Iran-Embargoverordnung nicht nur für Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte in den Iran gelten, sondern – wie bisher – ergänzend für alle Ausfuhren und sonstige Rechtsgeschäfte an bzw. mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weltweit gelten.

Bitte beachten Sie auch, dass die Verbote und Genehmigungspflichten nach der Iran-Menschenrechtsverordnung sowie der Verordnung (EU) 2023/1529 ebenfalls fortgelten. Betroffen hiervon ist vor allem die Ausfuhr von Gütern der internen Repression (Art. 1a in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 264/2012) sowie Güter, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten (Art. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529).

Daneben gelten auch Verbote außerhalb der Iran-Embargoverordnung (etwa nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) fort.

  • Weiterhin verboten bleibt auch die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, gegen die Finanzsanktionen angeordnet wurden Die entsprechenden Personen, Einrichtungen und Unternehmen finden Sie in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV der Iran-Embargoverordnung, wobei die Anhänge XIII und XIV derzeit noch nicht gefüllt sind.

Genehmigungspflichten

  • Genehmigungspflichten sind zu beachten beim Verkauf, bei der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr nuklearrelevanter Güter des Anhangs IIa gemäß Art. 3
  • Ebenfalls genehmigungspflichtig sind gewisse Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Maßgabe der Art. 30a ff. Für diese Genehmigungspflicht ist nicht das BAFA, sondern die Deutsche Bundesbank zuständig.

Daneben sind die allgemeinen Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten gemäß Art. 3, Art. 4 und Art. 5 EU-Dual-Use-VO, § 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 AWV, Art. 1b in Verbindung mit Anhang IV der Iran-Embargoverordnung, Art. 4 der Feuerwaffenverordnung sowie Art. 5 der Anti-Folter-Verordnung zu beachten.

Wegfall von Verboten und Genehmigungspflichten

Mit Eintritt des Implementation Day wurden die folgenden – teilweise bereits ausgesetzten – Verbote und Genehmigungspflichten ersatzlos aufgehoben:

  • Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA, V),
  • Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (ehemals Anhänge VI, VIA),
  • Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (ehemals Anhang VIB),
  • das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehemals Anhang VII),
  • das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (ehemals Art. 16),
  • das Verbot der Zurverfügungstellung von Öltankern (ehemals Art. 37b) sowie die
  • Genehmigungspflicht für Geldtransfers (ehemalige Art. 30, 30a).

Die näheren Einzelheiten können Sie dem aktualisierten Merkblatt des BAFA Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos entnehmen.

Daneben haben der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) zu den Lockerungen der Sanktionen der EU sowie das US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts jeweils eine sogenannte „Information Note" veröffentlicht, die Sie unter „III. Informationen zum Thema “ finden.

II. Blocking-Verordnung der EU

Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (sog. Blocking-Verordnung) verfolgt das Ziel, EU-Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem EU-Recht rechtmäßige Irangeschäfte vornehmen. Am 7. August 2018 sind zwei Rechtsakte der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Blocking-Verordnung veröffentlicht worden:

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 wurde der Anhang der Blocking-Verordnung ergänzt. Danach sind auch diejenigen U.S.-amerikanischen Sanktionen gegen den Iran erfasst, die nach der Unterzeichnung des Atomabkommens suspendiert worden waren und nunmehr wieder in zwei Schritten am 7. August und am 5. November 2018 in Kraft treten. Weitere U.S.-Sanktionen, etwa gegen Russland, sind nicht Gegenstand der Blocking-Verordnung.

Zur weiteren Informationen hat die EU-Kommission eine Pressemitteilung („Aktualisierte Blocking-Verordnung zur Unterstützung des Atomabkommens mit Iran tritt in Kraft“) sowie einen Leitfaden („Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung“) veröffentlicht, der erste Fragen bei der Anwendung dieser Verordnung beantwortet. Grundprinzip der Blocking-Verordnung ist es, dass es EU-Wirtschaftsteilnehmern verboten ist, die im Anhang genannten U.S.-Sanktionen einzuhalten. Die EU-Kommission kann die Befolgung jedoch auf Antrag genehmigen. Die näheren Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Genehmigung  sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 geregelt.

Auf die bestehenden europäischen Sanktionen gegen den Iran hat das Inkrafttreten der U.S.-amerikanischen Sanktionen keine Auswirkungen. Eine Verschärfung der Iran-Embargoverordnung ist derzeit nicht beabsichtigt. Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen oder Nullbescheide können daher weiterhin wie gewohnt beim BAFA gestellt werden. Zu Fragen rund um das Irangeschäft können sich Unternehmen per E-Mail auch an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingerichtete Kontaktstelle Iran „Kontaktstelle-Iran@bmwk.bund.de“ wenden.

Zu Informationen über die Reichweite und die Umsetzung der U.S.-Sanktionen können Sie das Informationsangebot des Office of Foreign Assets Control (OFAC) nutzen. Dort sind umfangreiche Ausführungsbestimmungen (guidance) und sog. Frequently Asked Questions veröffentlicht.

III. Informationen zum Thema

Zum Thema

Publikationen

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