Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine
Mit Beschluss (GASP) 2023/1532 vom 20. Juli 2023 hat der Rat der Europäischen Union Restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen. Dieser Beschluss wird mit der Verordnung (EU) 2023/1529 vom 20. Juli 2023 (in Kraft getreten am 26. Juli 2023) in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Hintergrund der Sanktionen ist die militärische Unterstützung Irans des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) an Russland.
Die Verordnung enthält im Wesentlichen die folgenden Verbote:
Ausfuhrverbot, Artikel 2
Es besteht ein Ausfuhrverbot in den Iran oder zur Verwendung in den Iran für in Anhang II aufgeführte Güter, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen können. Daneben ist auch der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Irans, sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen und die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit Gütern des Anhang II verboten.
Anhang II enthält UAV, Antriebs- und Navigationselemente, elektronische Bauelemente und Systeme und sonstige Güter (u. a. Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme und LIDAR-Systeme).
Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung für medizinische oder pharmazeutische Zwecke sowie für humanitäre Zwecke vorgesehen. Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht für Altverträge, die vor dem 26. Juli 2023 geschlossen wurden und die bis zum 27. Oktober 2023 erfüllt werden.
Bitte beachten Sie, dass in allen genannten Ausnahmefälle eine BAFA Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO erforderlich sein kann (Verordnung (EU) 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Iran-Embargoverordnung erfordern.
Transaktionsverbot, Artikel 2a
Gemäß Art. 2a der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.
Bereitstellungsverbot, Artikel 3
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang III aufgeführten Personen befinden, sind eingefroren. Den in Anhang III aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Ausnahmen sind in eng begrenzten Bereichen gemäß den Artikeln 3a bis 3e vorgesehen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/2697 vom 14. Oktober 2024 wurden insbesondere 3 iranische Fluggesellschaften – darunter die Iran Air – in Anhang III gelistet, die wiederholt in Iran hergestellte UAV, die im Angriffskrieg Russlands eingesetzt wurden, nach Russland verbracht haben.
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