Restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/2643 vom 8. Oktober 2024 hat die Europäische Union Finanzsanktionen gegen Russland angeordnet. Der Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2624 vom 8. Oktober 2024 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die zur Instabilität von Gesellschaften beitragen etwa durch Einschüchterung, Sabotage, Subversion, ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme Russlands einschließlich Desinformation, Einmischung in Wahlprozessen und böswillige Cyberaktivitäten sowie Instrumentalisierung von Migranten für politische Zwecke.
I. Sanktionsmaßnahmen
Im Einzelnen wurden insbesondere die folgenden Sanktionen beschlossen:
Vermögenseinfrierungen und Bereitstellungsverbote
Die Sanktionsmaßnahmen beinhalten Vermögenseinfrierungen und Bereitstellungsverbote. Danach werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Ferner dürfen den in Anhang I gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Umgehungsverbot
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in der Verordnung (EU) 2024/2642 geregelten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Dies gilt auch, wenn dieser Zweck nicht absichtlich angestrebt, aber für möglich gehalten wird (Billigend in Kauf nehmen).
Meldepflichten gelisteter Personen
Es besteht eine Pflicht der in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermögenswerte, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden und sich in der EU befinden, der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zu melden. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht gilt als Beteiligung zur Umgehung der Sanktionsmaßnahmen.
Das BAFA ist zuständig für die Entgegennahme solcher Meldungen, wenn es sich um wirtschaftliche Ressourcen handelt, die in Deutschland belegen sind.
Informationen zum Thema
Embargoverordnungen
Standpunkte der Union
Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems zu stellen.
Um Zugang zu dem System zu erhalten, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Den Zugang zum Login und zur Registrierung finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr-System.
Für die Registrierung ist eine EORI-Nummer (internationale Zollnummer) erforderlich. Auch Privatpersonen, die genehmigungspflichtige Güter ausführen wollen, müssen im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein. Die EORI-Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Nach Freischaltung des ersten Nutzers (Administrator) hat dieser das Recht, eigenständig weitere Nutzer einzurichten und zu administrieren. Das System ist selbsterklärend und bietet zu fast allen Feldern eine Ausfüllhilfe an (blauer Punkt).
Weitere Informationen finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr oder im Merkblatt zur optimierten Antragstellung.
Hinweis für Russland-Embargo:
Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
Bitte legen Sie für jedes Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.
Welches Formular verwende ich für Anfragen und Anträge an das BAFA?
Die erforderlichen Formulare finden Sie im ELAN-K2 Ausfuhr-System unter Punkt „Neue Vorgänge“.
Konkretes Ausfuhrgeschäft
Wenn es sich um ein konkretes Ausfuhrgeschäft handelt, bei dem die Beteiligten und der Umfang der Ausfuhr feststehen und ein abgeschlossener Vertrag vorliegt, verwenden Sie für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“.
Dem Antrag sind die Vertragsunterlagen (oder Auftrag und Auftragsbestätigung), detaillierte technische Unterlagen (z. B. Datenblätter), Endverbleibsdokumente und Firmenprofile der ausländischen Beteiligten beizufügen.
Der Antrag kann mit einer Genehmigung, einer Ablehnung oder einem Nullbescheid (keine Genehmigung erforderlich) beschieden werden.
Konkretes Ausfuhrvorhaben, kein Vertrag
Bei einem konkreten Ausfuhrvorhaben, bei dem jedoch noch kein Vertrag mit dem Partner abgeschlossen wurde, Sie aber im Vorfeld Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit erlangen möchten, ist das Formular „Voranfrage“ zu verwenden.
Dem Antrag ist statt der Vertragsunterlagen die Anfrage des Kunden beizufügen (ansonsten siehe oben).
Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie vom BAFA eine rechtsverbindliche Zusicherung, dass bei einer späteren Antragstellung und unveränderter Sach- und Rechtslage eine Genehmigung bzw. ein Nullbescheid erteilt wird.
Sonstige Anfragen
Bei Anfragen zur Erfassung von Gütern durch die Embargoverordnung, zu den beteiligten Geschäftspartnern oder zur Anwendbarkeit einzelner Embargobestimmungen benutzen Sie bitte das Formular „Sonstige Anfrage“.
Bitte geben Sie das Bestimmungsland oder den Namen und die Anschrift des Kunden an und fügen Sie detaillierte technische Unterlagen zur Beschreibung der Güter (z. B. Datenblatt oder Prospekt) bei.
Im Ergebnis erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr, die Sie bei der eigenen Entscheidungsfindung unterstützt oder bei der Zollanmeldung hilfreich sein kann.
Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) beinhaltet auch Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA. Unterrichtungen bzw. Meldungen sind insbesondere bei der Inanspruchnahme von Ausnahmegenehmigung, z. B. Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2a Abs. 3, abzugeben. (Bitte beachten Sie, dass die Unterrichtung nach Art. 2 Abs. 3 unabhängig von der darüber hinaus bestehenden Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zu erfolgen hat.)
Für Unterrichtungen und Meldungen verwenden Sie bitte ebenfalls das Formular „Sonstige Anfrage“. Fügen Sie dem Formular eine formlose Erklärung bei und vermerken Sie insbesondere auf welchen Artikel, Absatz und Buchstaben sich Ihre Unterrichtung bzw. Meldung bezieht.
Sie erhalten vom BAFA eine Eingangsbestätigung.