Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja

Maßnahmen in Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja

Durch den Beschluss (GASP) 2022/266 vom 23. Februar 2022 hat die Europäische Union in Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk Einfuhrbeschränkungen für Waren mit Ursprung aus diesen Gebieten angeordnet. Ergänzt werden diese Maßnahmen um die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen i. Z. m. mit der Einfuhr solcher Waren. Daneben wird der Handel mit Gütern und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren eingeschränkt. Ferner ist ein Dienstleitungsverbot für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen i. Z. m. tourismusbezogenen Aktivitäten statuiert.

Der Beschluss wurde durch die Verordnungen (EU) Nr. 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und ist in Kraft getreten.

Aufgrund der illegalen Annexion weiterer Teile der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja unter Durchführung illegaler „Referenden“ in diesen Gebieten und damit unter Verstoß gegen die in der VN-Charta und im Völkerrecht verankerten Grundrechte der Ukraine auf Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/1903 vom 6. Oktober 2022 der geografische Geltungsbereich der in der Verordnung (EU) 2022/263 vorgesehenen Beschränkungen auf die vorgenannten Gebiete ausgeweitet.

Die Verordnungen sehen insbesondere die nachfolgenden Beschränkungen vor:

Einfuhrverbote

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung aus den „spezifizierten Gebieten“ in die EU verboten. Art. 1 d) definiert die spezifizierten Gebiete als die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Region Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. Daneben ist auch die direkte oder indirekte Finanzierung oder sonstige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr derartiger Güter verboten.

Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass sich das Einfuhrverbot auf alle Güter mit Ursprung aus den „spezifizierten Gebieten“ bezieht.

Die beschriebenen Verbote gelten nicht, wenn die Güter zuvor den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263).

Ausfuhrbeschränkungen

Gemäß Art. 3a der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Banknoten von Währungen der EU Mitgliedstaaten an die spezifizierten Gebiete oder an Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten verboten. Ausnahmen bestehen u.a. für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die spezifizierten Gebiete reisen.

Gemäß Art. 4 ist es verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben: Verordnung aufgeführt sind,

  • an Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder
  • zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten.

Anhang II umfasst Güter, die für die Verwendung in Schlüsselbereichen geeignet sind, etwa im Verkehr, in der Telekommunikation oder im Energiebereich.

Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern in die spezifizierten Gebiete verboten.

Gemäß Art. 7 und Art. 4a sind Ausnahmen für die dort genannten Fälle vorgesehen (u. a. für humanitäre Zwecke).

Investitionsverbote

Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 bestehen diverse Investitionsverbote i. Z. m. von u. a. Immobilien oder der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen.

Diese Verbote gelten nicht, wenn die Transaktionen aufgrund eines Vertrags, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde und die zuständige Behörde hiervon 5 Arbeitstage zuvor unterrichtet wurde.

Dienstleistungen

Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 enthält diverse Dienstleistungsverbote an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten. Danach ist die Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen verboten:

  • Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
  • Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
  • Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.

Daneben ist es verboten, in Anhang IV aufgeführte Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung auszuführen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder bereitzustellen. Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung erfasst.

Abweichend von den Verboten kann die Erbringung der o. g. Dienstleistungen in bestimmten Fällen genehmigt werden, insbesondere zu humanitären Zwecken, zur Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, oder zur Sicherstellung der kritischen Energieversorgung (vgl. Art. 5 Abs. 8).

Daneben ist nach Art. 6 die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den spezifizierten Gebieten verboten.

Sonstige Vorschriften

Unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien ist es verboten, technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau-oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den spezifizierten Gebieten in den Sektoren gemäß Art. 4 Abs. 1 zu erbringen, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind.  

Ausnahmen von den in Art. 5 Abs. 1 geregelten Verboten sind für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten vorgesehen (vgl. Art. 5a).

Gemäß Art. 8 ist es verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird (sog. Umgehungsverbot). Hierfür genügt auch, dass der Zweck oder die Wirkung lediglich für möglich gehalten und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

Es ist der Haftungsmaßstab nach Art. 9 zu beachten. Danach können Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten oder keinen vernünftigen Grund zu Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen dieser Verordnung verstoßen.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß Art. 13a verpflichtet, nach besten Kräften sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben (sog. Bemühensklausel).

In Erwägungsgrund 11 und 12 der Verordnung (EU) 2025/398 vom 24. Februar 2025 sowie in den von der Europäische Kommission am 22. November 2024 veröffentlichen FAQs („Best Effort“ Obligation, PDF in Englisch) finden sich weitere Informationen zum „Bemühen nach besten Kräften“.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA für die Auslegung und Überwachung der sog. „Bemühensklausel“ nicht zuständig ist und dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Informationen zum Thema

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems zu stellen.

Um Zugang zu dem System zu erhalten, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Den Zugang zum Login und zur Registrierung finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Für die Registrierung ist eine EORI-Nummer (internationale Zollnummer) erforderlich. Auch Privatpersonen, die genehmigungspflichtige Güter ausführen wollen, müssen im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein. Die EORI-Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Nach Freischaltung des ersten Nutzers (Administrator) hat dieser das Recht, eigenständig weitere Nutzer einzurichten und zu administrieren. Das System ist selbsterklärend und bietet zu fast allen Feldern eine Ausfüllhilfe an (blauer Punkt).

Weitere Informationen finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr oder im Merkblatt zur optimierten Antragstellung.

Hinweis für Russland-Embargo:
Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
Bitte legen Sie für jedes Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

Welches Formular verwende ich für Anfragen und Anträge an das BAFA?

Die erforderlichen Formulare finden Sie im ELAN-K2 Ausfuhr-System unter Punkt „Neue Vorgänge“.

Konkretes Ausfuhrgeschäft

Wenn es sich um ein konkretes Ausfuhrgeschäft handelt, bei dem die Beteiligten und der Umfang der Ausfuhr feststehen und ein abgeschlossener Vertrag vorliegt, verwenden Sie für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“.

Dem Antrag sind die Vertragsunterlagen (oder Auftrag und Auftragsbestätigung), detaillierte technische Unterlagen (z. B. Datenblätter), Endverbleibsdokumente und Firmenprofile der ausländischen Beteiligten beizufügen.

Der Antrag kann mit einer Genehmigung, einer Ablehnung oder einem Nullbescheid (keine Genehmigung erforderlich) beschieden werden.

Konkretes Ausfuhrvorhaben, kein Vertrag

Bei einem konkreten Ausfuhrvorhaben, bei dem jedoch noch kein Vertrag mit dem Partner abgeschlossen wurde, Sie aber im Vorfeld Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit erlangen möchten, ist das Formular „Voranfrage“ zu verwenden.

Dem Antrag ist statt der Vertragsunterlagen die Anfrage des Kunden beizufügen (ansonsten siehe oben).

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie vom BAFA eine rechtsverbindliche Zusicherung, dass bei einer späteren Antragstellung und unveränderter Sach- und Rechtslage eine Genehmigung bzw. ein Nullbescheid erteilt wird.

Sonstige Anfragen

Bei Anfragen zur Erfassung von Gütern durch die Embargoverordnung, zu den beteiligten Geschäftspartnern oder zur Anwendbarkeit einzelner Embargobestimmungen benutzen Sie bitte das Formular „Sonstige Anfrage“.

Bitte geben Sie das Bestimmungsland oder den Namen und die Anschrift des Kunden an und fügen Sie detaillierte technische Unterlagen zur Beschreibung der Güter (z. B. Datenblatt oder Prospekt) bei.

Im Ergebnis erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr, die Sie bei der eigenen Entscheidungsfindung unterstützt oder bei der Zollanmeldung hilfreich sein kann.

Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) beinhaltet auch Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA. Unterrichtungen bzw. Meldungen sind insbesondere bei der Inanspruchnahme von Ausnahmegenehmigung, z. B. Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2a Abs. 3, abzugeben. (Bitte beachten Sie, dass die Unterrichtung nach Art. 2 Abs. 3 unabhängig von der darüber hinaus bestehenden Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zu erfolgen hat.)

Für Unterrichtungen und Meldungen verwenden Sie bitte ebenfalls das Formular „Sonstige Anfrage“. Fügen Sie dem Formular eine formlose Erklärung bei und vermerken Sie insbesondere auf welchen Artikel, Absatz und Buchstaben sich Ihre Unterrichtung bzw. Meldung bezieht.

Sie erhalten vom BAFA eine Eingangsbestätigung.

Kontakt

  • Russland-EmbargoBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Russland-Embargo Telefon: 06196 908-1237ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

    Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern:
    Formular „Sonstige Anfrage“ im ELAN-K2 Ausfuhr-System
    Hinweis für Russland-Embargo:
    Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
    Bitte legen Sie für JEDES Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

    Rechtliche Grundsatzfragen, Anfragen von Hilfsorganisationen und Privatpersonen:
    ru-embargo@bafa.bund.de
  • Antragsachstand ExportkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Antragsachstand Telefon: 06196 908-1868ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
  • ELAN-K2 Hotline zur AusfuhrkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline ELAN-K2 Telefon: 06196 908-1613 Fax: 06196 908-1793ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

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