Restriktive Maßnahmen angesichts der Menschenrechtslage in Russland
Durch den Beschluss (GASP) 2024/1484 hat die Europäische Union Finanzsanktionen gegen Russland angeordnet. Der Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1485 vom 27. Mai 2024 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Die Verordnung sieht insbesondere folgende Sanktionsmaßnahmen vor:
I. Beschränkungen i. Z. m. gelisteten Personen
Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1485 beinhaltet Vermögenseinfrierungen und Bereitstellungsverbote. Hiernach werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Ferner dürfen den in Anhang IV gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Anhang IV enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die
- für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Russland auf andere Weise ernsthaft untergraben, verantwortlich sind;
- oben genannte Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, einschließlich durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
- mit den oben genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
II. Ausfuhrbeschränkungen
Darüber hinaus sieht die Verordnung folgende Ausfuhrbeschränkungen vor:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1485 ist es verboten, die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten. Die Ausfuhr dieser Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist daher genehmigungspflichtig.
Anhang II enthält Informationssicherheits- und Telekommunikationsausrüstungen, -technologien oder -software, die zur internen Repression missbraucht werden könnten.
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