Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter (Artikel 2)
Verbote gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 und Ausnahmen hiervon:
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nunmehr grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten [angepasst durch Verordnung (EU) 2022/328]. Weitere Verbote betreffen die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen und die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. Z. m. Dual-Use-Gütern.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2 Abs. 5). Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind für die in Art. 2 Abs. 4 spezifizierten Fälle vorgesehen. Darüber hinaus bestehen Ausnahmeregelungen gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a) – g), welche keiner Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen (insbesondere humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, persönliche Verwendung).
Verbot gemäß Art. 2 Abs. 1a und Ausnahmen hiervon:
Gemäß Art. 2 Abs. 1a ist die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhang I aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten.
Dieses Verbot gilt nicht für die Güter, die für die Fälle des Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a) bis e) – hier insbesondere humanitäre bzw. medizinische oder pharmazeutische Zwecke – bestimmt sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 a)). Eine genehmigungspflichtige Ausnahme kann gemäß Art. 2 Abs. 4a bestehen, soweit das BAFA festgestellt hat, dass die Güter für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b), c), d) und h) bestimmt sind: zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, sowie Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit.
Bitte beachten Sie, dass es keine Übergangsregelungen gibt. Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die Genehmigung nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO keine Genehmigung für die Durchfuhr durch Russland darstellt. Sofern Ihnen bereits im Genehmigungsverfahren nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO bekannt ist, dass die Güter durch Russland transportiert werden, sollten Sie dies mitteilen, um ein nachfolgendes zweites Genehmigungsverfahren nach Art. 2 Abs. 4a der Russland-Embargoverordnung zu vermeiden.
Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland
Ferner besteht gemäß Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für gelistete Dual-Use-Güter zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Bitte beachten Sie, dass in allen genannten Ausnahmefälle eine BAFA Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO erforderlich sein kann (Verordnung (EU) 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Russland-Embargoverordnung erfordern.
Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhangs VII (Artikel 2a)
Verbote gemäß Art. 2 a Abs. 1 und Abs. 2 und Ausnahmen hiervon:
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang VII genannten Gütern ebenfalls verboten.
Anhang VII enthält Güter aus den Bereichen:
- High-Tech
- Chemikalien sowie chemische und biologische Ausrüstungen
- Werkzeugmaschinen
- Reizstoffe
- Elektronik bzw. elektronische Komponenten
- Telekommunikation
- Informationssicherheit
- Sensoren und Laser
- Navigation und Luftfahrtelektronik
- Marine
- Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe.
- Güter der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).
Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter sowohl in der Russland-Embargoverordnung als auch in der Anti-Folter-Verordnung, die Russland-Embargoverordnung stets als lex specialis vorrangig anzuwenden ist.
Ausgenommen von den Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2a Abs. 5). Weitere Ausnahmen sind für die in Art. 2a Abs. 3 und 4 spezifizierten Fälle vorgesehen.
Verbote gemäß Art. 2a Abs. 1a und Ausnahmen hiervon:
Gemäß Art. 2a Abs. 1a ist die Durchfuhr von Gütern des Anhang VII aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten.
Dieses Verbot gilt nicht für die Güter, die für die Fälle des Art. 2a Abs. 3 Buchstabe a) bis e) – hier insbesondere humanitäre bzw. medizinische oder pharmazeutische Zwecke – bestimmt sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 a)). Eine genehmigungspflichtige Ausnahme kann gemäß Art. 2 Abs. 4a bestehen, soweit das BAFA festgestellt hat, dass die Güter für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b), c), d) und h) bestimmt sind: zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, zivile nukleare Zusammenarbeit in den dort geregelten Bereichen, maritime Sicherheit, sowie Gewährung von Cybersicherheit und Informationssicherheit.
Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland:
Ferner besteht gemäß Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang VII zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Feuerwaffen-Verordnung und weiteren Feuerwaffen des Anhangs XXXV (Artikel 2aa)
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) oder in Anhang XXXV der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Feuerwaffen, sowie dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. diesen Gütern ebenfalls verboten.
Gemäß Art. 2aa Abs. 1a der Russland-Embargoverordnung ist die Durchfuhr von in Abs. 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Feuerwaffen aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nicht.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter in beiden genannten Verordnungen die Russland-Embargoverordnung als lex specialis vorrangig vor der Feuerwaffenverordnung anzuwenden ist.
Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen (Artikel 2b)
Durch die Änderungsverordnung (EU) 2022/328 zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder der Verbringung von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO sowie von Gütern des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen neu eingefügt (Art. 2b). Daneben ist auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern an die in Anhang IV genannten Organisationen grundsätzlich verboten.
Ausgenommen von dem Verbot nach Art. 2b Abs. 1 sind Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird. Daneben gilt das Verbot nach Art. 2b Abs. 1 lit. a nicht, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.
Die Ausnahmen von Art. 2 sowie von Art. 2a finden in Bezug zu den in Anhang IV gelisteten Organisationen keine Anwendung.
Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Artikel 3)
Verbote gemäß Art. 3 Abs. 1 - 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 ist es verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen [angepasst durch die Verordnung (EU) 2022/428]. Anhang II enthält vor allem Güter, die zur Verwendung bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten geeignet sind. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. Dual-Use-Gütern verboten (Art. 3 Abs. 2 und 3).
Dieses Verbot erstreckt sich ebenfalls auf Durchfuhren und Verbringungen, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass diese Güter nach Russland ausgeführt werden.
Ausnahmen:
Ausnahmen bestehen i. Z. m. dem Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Umwelt haben wird soweit Transporte nicht nach dem Ölembargo (Art. 3 m oder Art. 3n) verboten sind (Art. 3 Abs. 3).
Ferner ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 17. September 2022 erfüllt werden (Art. 3 Abs. 4).
Ebenfalls sind Ausnahmen für Versicherungen (Art. 3 Abs. 5) und zur Sicherung der Energieversorgung in der Union oder die ausschließliche Nutzung durch Organisationen gegeben, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer EU-Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 3 Abs. 6).
Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland
Ferner besteht gemäß Art. 12b Abs. 1 eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang II zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Eine Genehmigungsmöglichkeit besteht darüber hinaus gemäß Art. 12b Abs. 1a bis zum 20. September 2024 für Güter des Anhang II, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen erforderlich ist.
Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Ölraffinerie (Artikel 3b)
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Ölraffinerie) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden (Art. 3b Abs. 3). Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind zur Vermeidung von gesundheits- und sicherheitsrelevanter Aspekte vorgesehen (Art. 3b Abs. 4).
Ferner besteht gemäß Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang X zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Beschränkungen i. Z. m. Gütern der Luft- und Raumfahrt (Artikel 3c)
Verbote gemäß Art. 3c Abs. 1 und 4 und Ausnahmen hiervon:
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern aufgeführt in Anhang XI (Güter der Luft- und Raumfahrt) und Anhang XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten.
Nach dieser Verordnung genehmigungsfreie Ausnahmen bestehen für die Erfüllung von Altverträgen für Güter des Anhang XI Teil A bis Teil D unter Berücksichtigung der in den jeweils einschlägigen Art. 3c Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5b und Abs. 5c geregelten Fristen.
Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt bestehen gemäß
- Art. 3c Abs. 6 für die dort geregelten Fälle
- Art. 3c Abs. 6a für in Anhang XI Teil B aufgeführte Güter soweit sie in der Luftfahrtindustrie benötigt werden, sie für die Herstellung von Titangütern erforderlich sind und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht
- Art. 3c Abs. 6b in Bezug zur Bereitstellung technischer Hilfe i. Z. m. der Vermeidung von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in Atmosphäre
- Art. 3c Abs. 6c für in Anhang XI Teil B genannte Güter bestimmter KN-Codes bei medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken oder für humanitäre Zwecke
- Art. 3c Abs. 6e für in Anhang XI Teil B genannte Güter bei ausschließlicher Nutzung und Kontrolle durch den genehmigenden Mitgliedstaat zur Erfüllung den dort genannten staatlichen Verpflichtungen
Verbot gemäß Art. 3c Abs. 1 a und Ausnahmen hiervon:
Gemäß Art. 2a Abs. 1a ist die Durchfuhr von Gütern der Anhänge XI und XX aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme kann gemäß Art. 3c Abs. 6d bestehen, soweit das BAFA festgestellt hat, dass die Güter für die Zwecke des Art. 3c Abs. 6a, 6b und 6c bestimmt sind (siehe oben).
Ausnahme zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland:
Ferner besteht gemäß Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter der Anhänge XI und XX zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Beschränkungen i. Z. m. der Seeschifffahrt (Artikel 3f)
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern gelistet im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Seeschifffahrt) nach Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge ist gemäß Art. 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XVI genannten Gütern ebenfalls verboten.
Ausnahmen sind für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, vorgesehen (Art. 3f Abs. 3). Daneben besteht eine Genehmigungsmöglichkeit für nichtmilitärische Zwecke/Endnutzer, sofern die Güter für die maritime Sicherheit bestimmt (Art. 3f. Abs. 4).
Ferner besteht gemäß Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang XVI zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Beschränkungen i. Z. m. Luxusgütern (Artikel 3h)
Verbote gemäß Art. 3h Abs. 1 und Abs. 2:
Gemäß Art. 3h Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XVIII genannten Luxusgütern ebenfalls verboten.
Bitte beachten Sie, dass PKW und andere Kraftfahrzeuge der Warenverzeichnisnummer 8703 nicht mehr vom Luxusgüterembargo erfasst sind. Diese Fahrzeuge sind nunmehr weitgehend in Anhang XXIII gelistet. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten (vgl. Art. 3k).
Ausnahmen:
Von den Verboten sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
- für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen (Art. 3h Abs. 3)
- für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 für aus der EU ausreisende Personen zur persönlichen Verwendung (nach Art. 3h Abs. 3a)
- zur kulturellen Zusammenarbeit (Art. 3h Abs. 4)
- in den Fällen des Art. 3h Abs. 4a
Ferner besteht gemäß Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang XVIII zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Beschränkungen i. Z. m. Gütern des Anhang XXIII (Artikel 3k)
Gemäß Art. 3k Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die zur industriellen Weiterentwicklung Russlands beitragen können, nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XXIII genannten Gütern verboten.
Gemäß Art. 3k Abs. 1a ist die Durchfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXIII durch Russland verboten. Diese Güter sind in Anhang XXXVII nochmals separat aufgeführt.
Anhang XXIII erfasst eine Vielzahl von Gütern, u. a. Glühbirnen, Rosen, Druckerfarbe, Nitrite, Dachziegel sowie eine Vielzahl von Personenkraftwagen der Warenverzeichnisnummer 8703. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit nunmehr unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten.
Ausnahmen von diesem Verbot bestehen für Altverträge:
- in Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIA aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
- in Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIB aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Weitere Ausnahmen bestehen u. a. für humanitäre Zwecke, medizinische oder pharmazeutische Zwecke (Art. 3k Abs. 4).
Es bestehen genehmigungspflichtige Ausnahmen für zivile Nuklearprojekte (Art. 3k Abs. 5), für Güter bestimmter KN-Codes zur persönlichen Verwendung im Haushalt (Art. 3k Abs. 5a) und für Güter des Anhang XXIII Teil C, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden (Art. 3k Abs. 5b).
Ferner besteht gemäß Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang XXIII zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden, sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen und keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
Beschränkungen für in Anhang XXXIII aufgeführte Drittländer i. Z. m. sensiblen Dual-Use-Gütern und Gütern, die zur Stärkung Russlands beitragen können (Artikel 12f)
Gemäß Art. 12 f Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter in den im benannten Anhang benannten Drittländern auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XXXIII genannten Gütern verboten.
Anhang XXXIII erfasst sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können.
Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten bestehen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmetatbeständen entsprechend (vgl. Art. 12 f Abs. 4, Abs. 5).
Bitte beachten Sie, dass zum aktuellen Zeitpunkt Anhang XXXIII in Bezug zu betroffenen Drittländern noch unbefüllt ist.