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Inspektionen

Stilisierte Prüfliste, auf der die Kontrollkästchen mit einem Stift abbgehakt werden Quelle: © iStock/mills21

Ein wesentliches Verifikationselement des CWÜ sind Inspektionen der inspektionspflichtigen Werke. Hierbei handelt sich um eine zusätzlich vertrauensbildende Maßnahme und wird von Inspektoren der OVCW unter Begleitung eines Teams des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgeführt. Allgemeines Ziel einer Inspektion ist der Nachweis der CWÜ-Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland, das heißt, dass die aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Inspektionspflicht

Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten, unterliegt das Werk einer Inspektionspflicht. Schwellenwerte, Ankündigungsfrist und Inspektionsdauer sind abhängig von der kontrollierten Chemikalie. Die von einer Inspektion betroffene Firma hat gemäß CWÜAG eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht für Maßnahmen, die während der Inspektion im Rahmen der  Vorgaben des Chemiewaffenübereinkommens notwendig sind.

Mengenschwellen, die eine Inspektionspflicht auslösen
 ChemikalieProduktionVerarbeitungVerbrauch
BOC> 200 t BOC/Werk (Summe aller produzierten Chemikalien)
BOC> 200 t PSF/Betrieb (jeweilige Chemikalie)
Liste 3-Chemikalien (jeweilige Chemikalie)> 200 t/Werk
Liste 2B-Chemikalien (jeweilige Chemikalie)> 10 t/Betrieb> 10 t/Betrieb> 10 t/Betrieb
Liste 2A-Chemikalien (jeweilige Chemikalie)
– BZ> 10 kg/Betrieb> 10 kg/Betrieb> 10 kg/Betrieb
– Amiton> 1 t/Betrieb> 1 t/Betrieb> 1 t/Betrieb
– PFIB> 1 t/Betrieb> 1 t/Betrieb> 1 t/Betrieb
Liste 1-Chemikalien (Summe aller produzierten Chemikalien)≥ 100 g

Im Fall von Mischungen ist die absolute Menge der kontrollierten Chemikalie in der Mischung entscheidend und nicht die Gesamtmenge der Mischung.

Inspektionsarten

Grundsätzlich sind folgende Inspektionsarten zu unterscheiden:

  • Erstinspektionen
  • Routineinspektionen
  • Verdachtsinspektionen

Gegenstand einer Erst- und Routineinspektion sind die Aktivitäten eines Werkes bezüglich der Chemikalien auf einer der genannten Listen beziehungsweise BOC (siehe unten).

Nach einer Erstinspektion unterliegt jedes zu inspizierende Werk in unregelmäßigen Abständen Routineinspektionen.

Neben den Erst- und Routineinspektionen kann die OVCW auf Antrag eines Vertragsstaates auch Verdachtsinspektionen durchführen. Voraussetzung hierfür sind berechtigte Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vertragstreue des CWÜ in einem anderen Vertragsstaat. Die Verdachtsinspektion ist nicht an bestehende Meldepflichten (siehe auch "Meldungen" im Bereichsmenü) oder Inspektionspflichten beziehungsweise Jahresmeldungen gebunden und kann an jedem Ort eines Vertragsstaates, also auch außerhalb von meldepflichtigen Werken, durchgeführt werden.

Inspektionsziele

  • Verifikation der Meldungen.
  • Prüfung auf Abwesenheit von Liste1-Chemikalien, falls diese nicht für erlaubte Zwecke (Forschung, pharmazeutische Produktion, usw.) bereits gemeldet wurden.
  • Prüfung, dass keine ungemeldeten Tätigkeiten mit Listenchemikalien durchgeführt wurden.
  • Bei Liste 2-Inspektionen wird zusätzlich auf das Sonderziel geprüft, dass die Liste 2-Chemikalie(n) nicht für nach dem CWÜ verbotene Zwecke abgezweigt wurde(n).

Welche Chemikalien unter welche Chemikalienliste fällt erfahren Sie unter dem Bereichsmenüpunkt „Chemikalienslisten“.

Inspektionen mit Probenahme und Analyse

Im Rahmen einer Inspektion kann das Inspektionsteam eine Probenahme und eine anschließende Analyse mit entsprechenden OVCW-Geräten durchführen. Diese Maßnahme stellt einen Sonderfall dar und wird bei der Inspektionsbenachrichtigung entsprechend notifiziert.

Allgemeine Aufgaben des Unternehmens und des BAFA-Begleitteams

Aufgaben des Unternehmens:

  • Stellen eines Inspektionsbeauftragten/Ansprechpartners.
  • Vorstellung der Firma, relevanter Betriebe und Anlagen im Pre Inspection Briefing (PIB).
  • Bereitstellen der notwendigen Daten und Dokumente (zum Beispiel Werksplan, Dokumente zur Buchprüfung, Sicherheitsbestimmungen innerhalb des Werks).
  • Zugangsgewährung zu den inspektionsrelevanten Bereichen des Werks (unter Berücksichtigung von vertraulichen Bereichen).
  • Logistische Mitwirkung beispielsweise Bereitstellung von zwei Büroräumen (einer für das Inspektionsteam mit Telefonanschluss, einer für das BAFA-Begleitteam), Fax, Kopierer, Shredder).

Aufgaben des BAFA-Begleitteams:

  • Einweisung der Firmen in Inspektionsabläufe, notwendige Unterlagen, inspektionsrelevante Anlagen etc. sowie Unterrichtung im Inspektionsfall.
  • Wahrnehmung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Wahrung der Rechte der Firma gegenüber dem Inspektionsteam (zum Beispiel Schutz vertraulicher Firmendaten).
  • Wahrung der Rechte des Inspektionsteams gegenüber der Firma (Erhalt der notwendigen Informationen zum Erreichen der Inspektionsziele).
  • Logistische Vorbereitungen

Inspektionsleitfaden

Betroffene Firmen können den BAFA-Inspektionsleitfaden mit ausführlichen Informationen zu Inspektionen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe ihrer CWÜ-Identifikationsnummer über das Kontaktformular (unten) anfordern.

Informationen zum Thema

Kurzbeschreibung BOC/PSF-Inspektionen (PDF, 182KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kontakt

  • Chemiewaffenübereinkommen (Inspektionen)Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 322 – Chemikalien, Werkstoffe, ABC-Ausrüstung, CWÜ Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2685 Telefon: 06196 908-2830 Telefon: 06196 908-2698 Fax: 06196 908-1912ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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