HNS-Übereinkommen von 2010

Das HNS-Übereinkommen von 2010 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem unter anderem Entschädigungen für Unfälle durch Seeschiffe, die sogenannte HNS – gefährliche und schädliche Stoffe - als Massengut transportieren, geregelt werden. Er beinhaltet eine Beitrags- und Meldepflicht für den Empfang von HNS als Massengut.

Frachtschiff HNS-Übereinkommen 2010 (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Glasshouse Images ©Getty Images

Das HNS-Übereinkommen 2010 ist ein internationales Abkommen, das die Haftung und Entschädigung nach Unfällen von Seeschiffen regelt, die gefährliche und schädliche Stoffe (Hazardous and Noxious Substances – HNS) transportieren. Das Entschädigungssystem beinhaltet eine Meldepflicht für den Empfang von auf dem Seeweg befördertem HNS, die als Massengut, also als unverpackte Waren, bestimmungsgemäß in einen Hafen oder Umschlagplatz eines Vertragsstaates verbracht und gelöscht werden.

Das HNS-Übereinkommen 2010 (Abkommen) wurde in Deutschland am 16.07.2021 mit dem HNS-Gesetz – HSNG innerstaatlich umgesetzt. Am 14.07.2025 wurde die HNS-Mitteilungsverordnung veröffentlicht. Die für die Entgegennahme der Meldung zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Die Meldung erfolgt jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 15. März.

Meldefrist für die Erstmeldung

Abweichend von der jährlichen Meldefrist gilt für die Erstmeldung im Jahr 2025 als Abgabetermin der 15. Oktober 2025.
Aktuell ziehen die Meldungen keine finanziellen Verpflichtungen nach sich. Beiträge können erst nach Entstehung des HNS-Fonds erhoben werden.

Beschreibung des Meldeverfahrens und weiterführende Informationen

Meldung zum HNS-Übereinkommen 2010

Wer ist meldepflichtig?

1. Physische Empfänger des in deutschen Häfen oder Umschlagplätzen gelöschten HNS-Massenguts
2. Personen für LNG-Massengut, die vor der Löschung in einem deutschen Hafen oder Umschlagplatz Eigentümer des LNG-Massenguts waren, in Absprache mit dem physischen Empfänger

Mengenschwellen für die Jahresmeldung::

Meldepflichtige Ladung (Konto)Mengenschwellen, die eine Meldung auslösen
Allgemeines Konto> 15.000 Tonnen HNS als Schüttladungen und andere Stoffe in Summe
Ölkonto persistentes Öl> 150.000 Tonnen
Ölkonto nicht-persistentes Öl> 15.000 Tonnen
LPG> 15.000 Tonnen
LNGjegliche Menge

Zur Ermittlung der Mengen addieren Sie bitte alle Mengen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Konten, die Sie innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres empfangen haben. Liegen Sie oberhalb einer Mengenschwelle, müssen Sie eine Meldung abgeben. Für das allgemeine Konto besteht die Besonderheit, dass eine Meldepflicht bereits entsteht, wenn die Summe von Schüttladungen und andere HNS die Mengenschwelle überschreitet. In der Meldung geben Sie bitte nur die Mengen an, für die Sie die Mengenschwelle überschreiten.

Aber:
Sofern Sie mit anderen Meldern gemäß dem Einkommen assoziiert sind, müssen Sie die empfangenen Mengen auch unterhalb der Mengenschwelle melden.

Personen, die nach der Ölmeldeverordnung den Empfang von persistentem Öl in Deutschland melden müssen diesen Empfang auch nach der HNS-Mitteilungsverordnung melden.

Was muss gemeldet werden?

  • Name und Anschrift der mitteilungspflichtigen Person sowie Name, Telefonnummer und E-Mailadresse der Ansprechperson
  • Angabe, ob die mitteilungspflichtige Person eine assoziierte Person im Sinne des §7 Absatz 5 des HNS Gesetzes ist sowie den Namen und Anschrift jeder mit ihr assoziierten Person
  • Die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltene und den jeweiligen Konten zugeordnete Menge des HNS-Massenguts. Dabei ist nur die jeweils auf ein Konto oder Unterkonto entfallene Gesamtmenge zu melden, ohne Angabe der einzelnen Substanzen
  • Sofern Sie als physischer Empfänger von HNS als Bevollmächtigter handeln und Ihren Vollmachtgeber gegenüber dem HNS-Fonds preisgeben und damit die Beitragspflicht auf ihn überleiten möchten, müssen Sie eine Einverständniserklärung des Vollmachtgebers zur Beitragsübernahme vorlegen. Diese ist formlos und muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Anschrift des Vollmachtgebers sowie Name, Telefonnummer und E-Mailadresse der entsprechenden Ansprechperson
    • Angabe der Menge in Tonnen beitragspflichtiger Ladung, für die die Beitragspflicht übernommen wird
  • Wenn Sie physischer Empfänger von einer LNG-Ladung sind und mit der Person, die vor der Löschung Eigentümer dieses LNG war, dahingehend eine Vereinbarung getroffen haben, dass sie die Beiträge übernimmt, müssen Sie zusätzliche Angaben machen. Diese erfolgen formlos und enthalten

    • Name und Anschrift des jeweiligen Eigentümers
    • Die Menge LNG, für die der jeweilige Eigentümer die Beitragspflicht übernommen hat

Wie muss gemeldet werden?

Das Meldeformular finden Sie hier. Bitte füllen Sie das Meldeformular aus und senden es per Email inklusive eventuell vorhandener Einverständniserklärung(en) Ihres/Ihrer Vollmachtgeber oder Angaben zu Eigentümern von LNG an hns@bafa.bund.de

In der näheren Zukunft wird das BAFA ein Onlineportal zur Abgabe der Meldung zur Verfügung stellen. Sobald das Portal freigeschaltet ist, werden Sie vom BAFA unterrichtet und können sich einen Zugang einrichten. Ab diesem Zeitpunkt wird die Meldung nur noch elektronisch entgegengenommen.

Wann muss gemeldet werden?

Meldetermin ist jeweils der 15. März für das zurückliegende Kalenderjahr

Meldefrist für die Erstmeldung

Abweichend von der jährlichen Meldefrist gilt für die Erstmeldung im Jahr 2025 als Abgabetermin der 15. Oktober 2025.

Wo muss gemeldet werden?

Meldebehörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 423 (Öl, Berichtswesen, Satellitendatensicherheit)
Frankfurter Str. 29 – 35
65760 Eschborn

Definitionen

Was ist beitragspflichtige Ladung?

HNS, die als Massengut (bulk) auf dem Seeweg transportiert und im Hafen oder Umschlagplatz eines Vertragsstaats gelöscht werden

Keine beitragspflichtige Ladung im Sinne des HNS-Übereinkommens sind HNS

  • die in verpackter Form, unabhängig von ihrer Gebindegröße, transportiert werden, als Verpackung gelten auch Container
  • die ausschließlich über Binnengewässer, per Pipeline, zu Lande oder in der Luft transportiert werden
  • solange sie sich noch im Transit befinden

Welche Substanzen fallen unter HNS?

Die Substanzen, die unter das HNS-Übereinkommen fallen, werden über bereits bestehende Seerechtsabkommen definiert. Die weiterführenden Links auf die entsprechenden Seerechtsabkommen finden Sie weiter unten. Eine Liste der HNS und der Zuordnung zu den einzelnen Konten finden Sie hier. Künftige Listenanpassungen sind aufgrund Änderungen in den einzelnen Seerechtsabkommen möglich. In der Regel wird die Liste jährlich vom HNS-Fonds aktualisiert. Die betroffenen Chemikalien können Sie direkt über den HNS-Finder abrufen. Diese Liste kann auch als csv-Datei heruntergeladen werden.

Beitragspflichtige Personen

  • physische Empfänger von HNS
  • ein Dritter als Vollmachtgeber des physischen Empfängers, sofern der physische Empfänger im Namen des Dritten die HNS-entgegennimmt und diesen dem HNS-Fond preisgibt
  • Personen, die vor der Löschung Eigentümer der gelöschten LNG-Ladung waren.
  • Physischer Empfänger von persistentem Öl gemäß den Bestimmungen im Ölschadensabkommen von 1992

Physischer Empfänger

Jede natürliche oder juristische Person, die beitragspflichtige Ladung, die zu einem im deutschen Hoheitsgebiet gelegenen Hafen oder Umschlagplatz auf dem Seeweg befördert und gelöscht worden ist (keine Transitladung), oberhalb der jeweils festgelegten Meldeschwellen tatsächlich entgegennimmt (physischer Empfänger – „person who physically receives“)

Jede Person, die nach Löschung der Ladung die HNS physisch entgegennimmt. Dies können

  • Lagerhalter am Hafen sein,
  • Transporteure, die die Ware direkt aus dem Schiff heraus an ihren Bestimmungsort bringen (Bahn, Speditionen, Binnenschiffe)
  • Im Falle von LNG die Regasifizierungseinheiten (FSRU)
  • Empfänger von persistentem Öl im Sinne des IOPC-Fonds

Eigentümer von LNG

Jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in Deutschland, die vor der Löschung Eigentümer der gelöschten LNG-Ladung war und mit dem (physischen) Empfänger vereinbart hat, dass sie die Beiträge zu entrichten hat

Vollmachtgeber

Nimmt der physische Empfänger die HNS im Namen eines Dritten entgegen, handelt er als Bevollmächtigter. Der Dritte, der den Auftrag erteilt, die Ware in Empfang zu nehmen wird als Vollmachtgeber bezeichnet. Gemeint im Sinne des Abkommens ist derjenige, der als weiterer Empfänger der HNS benannt wurde. Dies kann zum Beispiel ein Chemieunternehmen, ein Mineralölkonzern, ein Handelsunternehmen für Futtermittel, etc. sein.

Umschlagplatz

Umschlagplatz bedeutet jeder Platz für die Lagerung gefährlicher und schädlicher Stoffe, die nach der Beförderung zu Wasser in Empfang genommen worden sind, einschließlich jeder vor der Küste gelegenen und über eine Rohrleitung oder auf andere Weise mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.

Persistentes Öl im Sinne des HNS-Übereinkommens

Die Definition persistentes Öl richtet sich im HNS-Abkommen nicht nach den chemischen und physikalischen Eigenschaften von Öl und Mineralölprodukten, sondern nach der Definition für Öl im Ölschadensabkommen für den IOPC-Fonds:

Persistentes Öl ist beitragspflichtiges Öl im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Fondsübereinkommens von 1992, das heißt Rohöl und Heizöl, und wird auf dem Berichtsformular der IMO definiert.

Nicht-persistentes Öl

Hierunter fallen alle Öle und Mineralölprodukte, die auf dem Berichtsformular für die IOPC-Fonds als nicht beitragspflichtig definiert sind. Weitere Produkte, die unter diese Kategorie fallen, entnehmen Sie bitte der Liste der betroffenen HNS.

LNG im Sinne des Abkommens

Verflüssigtes Erdgas und verflüssigtes Methan transportiert als Massengut

LPG

Verflüssigte Petrogase, verflüssigtes Propan und Butan transportiert als Massengut

Schüttladungen

Schüttladungen im Sinne des HNS-Abkommens sind Schüttladungen mit gefährlichen chemischen Eigenschaften, die im Internationalen Code über die Behandlung von Schüttladungen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, soweit diese Stoffe auch dem 1996 in Kraft befindlichen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen unterliegen, wenn sie in verpackter Form befördert werden

Andere HNS

Alle Stoffe, die in den Seerechtsabkommen genannt sind und unter keine der bereits angeführten Kategorien fällt. Die genaue Liste können Sie dem HNS-Finder oder der HNS-Liste entnehmen.

Transit

  • Eine Ware befindet sich dann im Transit, wenn sie für einen anderen Bestimmungsort, egal ob innerhalb Deutschland oder außerhalb Deutschland) vorgesehen ist und direkt von einem Seeschiff auf ein anderes Seeschiff geladen wird, entweder direkt im Hafen oder innerhalb deutscher Hoheitsgebiete.
  • innerhalb deutscher Häfen umgeladen wird. Die Benutzung der am Hafen vorhandenen Infrastruktur zum direkten Umladen der Ware von einem Seeschiff auf ein anderes Seeschiff stellt keinen physischen Empfang dar, sofern der Bestimmungsort an einem anderen Seehafen gelegen ist. Liegt der weitere Bestimmungsort in einem Seehafen in Deutschland, wird der physische Empfang am Bestimmungsort gemeldet. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Ware zwischenzeitlich in Tanklagern oder Lagerhäuser oder einem anderen Lagerort zwischengelagert wird. In diesem Fall muss der physische Empfänger, zum Beispiel der Lagerhalter, den Empfang melden.

Diese Bestimmung kann sich nach Inkrafttreten des HNS-Fonds ändern, sofern sich die Vertragsstaatenversammlung auf eine einheitliche Definition für Transit festlegt.

Informationen zum HNS-Übereinkommen 2010

Das HNS-Übereinkommen von 2010 zielt darauf ab, einen HNS-Fonds zu gründen, der Entschädigungen für Schäden leistet, die durch Unfälle durch Seeschiffe entstehen, die HNS als Massengut auf dem Seeweg befördern.

Das HNS-Übereinkommen von 2010 ist als Ergänzung zu den beiden Ölschadensfonds (International Oil Pollution Compensation Funds (IOPC)) gedacht. Die Ölschadensfonds kompensieren Schäden, die durch Auslaufen von persistentem Öl bei Tankerunfällen entstehen, wenn die Reederhaftung und Versicherungssummen der schadensverursachenden Schiffseigner zur Schadensregulierung nicht ausreichen. Die Ölschadensfonds können für Sachschäden, Aufräumarbeiten an Land und auf See, wirtschaftlichen Verlusten bei Fischern oder in Marikulturen tätigen Personen, wirtschaftlichen Verlusten im Tourismusbereich und für Kosten zur Wiederherstellung der Umwelt in Anspruch genommen werden. Die Entschädigungszahlungen erfolgen maximal bis zu einer in den verschiedenen Abkommen festgelegten Gesamtobergrenze. Finanziert wird der Ölschadensfonds durch Beiträge von physischen Empfängern des persistenten Öls.

Während die Ölschadensfonds nur für Schäden durch persistentes Öl greifen, erfasst das Haftungs- und Entschädigungsregime des HNS-Überkommens eine Vielzahl anderer Gefahrstoffe. Wie die IOPC-Fonds wird sich auch der HNS-Fonds nach Gründung über Beiträge von Empfängern von HNS finanzieren. Die Entschädigung, die der HNS-Fonds leisten wird, ist breiter gefächert als beim Ölschadensfond. Er beinhaltet Entschädigungen für Sach- und Personenschäden (auch für Unfälle, die durch den Transport von persistentem Öl entstehen), anfallende Reinigungsarbeiten sowie wirtschaftliche Schäden, die durch den Transport von HNS auf See entstehen. Eine Begrenzung auf Fischerei und Tourismus ist im HNS-Fonds nicht vorgesehen. Die Kostenübernahme für solche Schäden ist pro Schadensereignis nur möglich bis zu einer Gesamtobergrenze von 250 Millionen Rechnungseinheiten.

Der HNS-Fonds wird nach Inkrafttreten wie die beiden IOPC-Fonds bei der Internationalen Seeschiffsorganisation (IMO) in London angesiedelt sein und von einem Direktor geleitet werden.
Es wird eine Versammlung der Vertragsstaaten geben, die über Beschlüsse eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung erlassen wird. In dieser Geschäftsordnung werden zum Beispiel Fragen geklärt, wie „In welcher Form sind Meldungen von den Vertragsstaaten abzugeben und zu welchem Zeitpunkt?“ oder „Wie wird Transit definiert?“.

Der HNS-Fonds wird von den Vertragsstaaten als juristische Person anerkannt werden und hat damit das Recht, Beitragsrechnungen an beitragspflichtige Personen auszustellen und gegebenenfalls einzuklagen. Genauso kann der HNS-Fonds auch verklagt werden.

Aktueller Stand des HNS-Übereinkommens 2010

Das Abkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den Staaten durch Ratifizierung annehmen. Zur Zeit ist das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten. Damit das Übereinkommen in Kraft treten kann, müssen zwölf Staaten, davon vier Staaten mit mindestens je 2 Millionen Bruttoraumgehalt, mit insgesamt mindestens 40 Millionen Tonnen an beitragspflichtiger Ladung zugunsten des Allgemeinen Kontos das Übereinkommen ratifiziert haben. 18 Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, tritt das Abkommen in Kraft. Ab diesem Tag wird der HNS-Fonds entstehen.

Zur Zeit haben acht Staaten das Übereinkommen ratifiziert (Kanada, Dänemark, Estland, Frankreich, Norwegen, Südafrika, Türkei und Slowakei). Deutschland hat das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation gezeichnet. Deutschland beabsichtigt zeitgleich mit den Niederlanden und Belgien sowie weiterer EU-Staaten das Abkommen zu ratifizieren. Nach dem Beitritt dieser Staaten ist damit zu rechnen, dass das Abkommen im Jahr 2027 in Kraft tritt.

Finanzierung des HNS-Fonds

Der HNS-Fonds wird sich aus Beiträgen von Empfängern von HNS finanzieren. Die Beiträge werden auf Grundlage der übermittelten Meldungen berechnet. Übersteigen die gemeldeten Mengen HNS eine bestimmte Mengenschwelle, werden Beiträge im Schadensfall fällig. Die zu entrichtenden Beiträge beziehen sich auf konkret benannte Schadensfälle. Wird der Schadensfall zum Beispiel durch das Schiff „XY“ erzeugt, wird auf der Rechnung der Bezug zu „XY“ vermerkt. Der HNS-Fonds wird zu bestimmten Gefahrstoffen gesonderte Beitragskonten führen. Die Beitragskonten sind in folgende Kategorien unterteilt:

Allgemeines Konto: HNS-Massengut in Form von Schüttladung und „anderen Stoffen“
Sonderkonto Öl: aufgeteilt in persistentes und nicht-persistentes Öl
Sonderkonto LPG
Sonderkonto LNG

Das bedeutet beispielsweise, dass ein Empfänger von LPG nur für einen Schaden Beiträge entrichten muss, wenn der Schadenseintritt durch ein Seeschiff verursacht worden ist, das LPG befördert hat. Für Schadensereignisse aufgrund des Seetransports von HNS, die anderen Konten zuzuordnen sind, ist der Empfänger von LPG nicht beitragspflichtig.

Mengenschwellen, die eine Beitragspflicht auslösen

Mengenschwellen:

Meldepflichtige Ladung (Konto)Mengenschwellen, die eine Meldung auslösen
Allgemeines Konto> 20.000 Tonnen HNS als Schüttladungen und andere Stoffe in Summe
Ölkonto persistentes Öl> 150.000 Tonnen
Ölkonto nicht-persistentes Öl> 20.000 Tonnen
LPG> 20.000 Tonnen
LNGjegliche Menge

Welche Substanzen den einzelnen Kategorien zugeordnet werden, können Sie entweder der Liste unter dem Menüpunkt Publikationen oder der Datenbank des HNS-Fonds (HNS-Finder) entnehmen.

Wie werden die Beiträge berechnet?

Da der HNS-Fonds noch nicht gegründet ist, steht noch nicht fest, wie sich die Beiträge berechnen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese analog der IOPS-Fonds nach folgender Methodik berechnet werden:

Schadenssumme ÷ Gesamtsumme (in Tonnen) der beitragspflichtigen Ladung in allen Vertragsstaaten = Beitrag pro Tonne beitragspflichtiger Ladung

Menge HNS pro Empfänger x Beitrag/Tonne = Rechnungssumme für den konkreten Schadensfall

Daneben können Beiträge zur Begleichung von Verwaltungskosten erhoben werden.

Umsetzung des HNS-Übereinkommens in Deutschland

Am 16.07.2021 wurde das HNS-Übereinkommen mit dem Gesetz zu dem Protokoll vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen 2010) und HNS-Ausführungsgesetz (HNSG) implementiert. Die Mitteilungsverordnung wurde am 14.07.2025 veröffentlicht, woraus eine Meldepflicht der betroffenen Personen resultiert.

Um das Übereinkommen ratifizieren zu können, muss Deutschland dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffsorganisation (IMO) die im Vorjahr auf dem Seeweg als Massengut transportierten und in deutschen Häfen gelöschten Mengen an HNS melden.

Bis zum Inkrafttreten des HNS-Übereinkommen, muss Deutschland jährlich die Mengen HNS, die im zurückliegenden Kalenderjahr in deutschen Häfen anlandeten und gelöscht wurden, in aggregierter Form melden. Hierzu wird aus den Einzelmeldungen der Empfänger eine Gesamtsumme gebildet und an die IMO gemeldet. Nach Inkrafttreten des HNS-Fonds werden Einzelmeldungen mit Angaben zu den Empfängern und der empfangenen Menge an den HNS-Fonds übermittelt. Aus diesen Angaben errechnet der HNS-Fonds die im Schadensfall zu entrichtenden Beiträge.

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind:

  • physische Empfänger von HNS
  • ein Dritter als Vollmachtgeber des physischen Empfängers, sofern der physische Empfänger im Namen des Dritten die HNS entgegennimmt und den Vollmachtgeber dem HNS-Fond preisgibt. In diesem Fall agiert der physische Empfänger als Bevollmächtigter (agent) und kann die Beitragspflicht auf den Vollmachtgeber (principal) übertragen.
Die Preisgabe ist nur wirksam, wenn sich der Vollmachtgeber mit der Übernahme der Beitragspflicht einverstanden erklärt. Hierzu benötigt der physische Empfänger eine schriftliche Einverständniserklärung des Vollmachtgebers. In diesem Fall geht die Beitragspflicht auf den Vollmachtgeber über.
  • Personen, die vor der Löschung Eigentümer der gelöschten LNG-Ladung waren. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung mit dem physischen Empfänger, dass der Eigentümer die Beiträge übernimmt und der Vertragsstaat über diese Vereinbarung unterrichtet wurde.
ACHTUNG:
Bezahlt der Eigentümer der LNG-Ladung seine Beiträge nicht, erhebt der HNS-Fonds die ausstehenden Beiträge vom physischen Empfänger.
  • Physischer Empfänger von persistentem Öl gemäß den Bestimmungen im Ölschadensabkommen von 1992. Physische Empfänger von persistentem Öl sind somit sowohl für die IOPC-Fonds als auch für den HNS-Fonds beitragspflichtig.

Physischen Empfängern ist es freigestellt, sich auf privatrechtlichem Weg mit den Vollmachtgebern über eine Kostenübernahme der Beiträge zu einigen. In diesem Falle gibt der physische Empfänger den Vollmachtgeber dem HNS-Fonds nicht preis und tritt als Beitragspflichtiger auf.

Informationen zum IOPC-Fonds

Die International Oil Pollution Compensation Funds (IOPC Funds) entschädigen Schäden, die in der Nähe oder an den Küsten von Vertragsstaaten durch Unfälle von Tankern entstehen, die persistentes Öl auf See transportieren. Die Entschädigung durch die IOPC-Fonds erfolgt dann, wenn die Schiffshaftung und die Versicherungssumme nicht ausreichen, um die entstandenen Schäden zu kompensieren.

Im Jahr 1969 wurde zunächst das „Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung von Ölverschmutzungsschäden (Zivilhaftungsübereinkommen von 1969)“ und 1971 das „Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungen (Fondsübereinkommen von 1971) abgeschlossen. Diese beiden Abkommen bildeten den Rahmen für die heutigen IOPC-Fonds. Über die Jahre wurde deutlich, dass die Summen im Fonds zur Schadenregulierung nicht ausreichten und wurden durch das Zivilhaftungsabkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 ergänzt. Nach erneuten schweren Unfällen mit Öltankern wurde das Protokoll zum Fondsübereinkommen von 1992 (Zusatzfondsprotokoll) von 2003 angenommen. Dieses sieht zusätzliche Entschädigungen für Vertragsstaaten vor, die dieses Zusatzabkommen ratifiziert habe.

Nach einem Ölverschmutzungsereignis durch persistentes Öl können Vertragsstaaten die IOPC-Fonds in Anspruch nehmen bei Sachschäden, Kosten für Aufräum- bzw. Reinigungsarbeiten auf See und an Land, wirtschaftliche Verluste in der Fischerei und für Beschäftige in der Marikultur, im Tourismussektor sowie Kosten zur Wiederherstellung der Umwelt. Personenschäden oder Schäden in anderen wirtschaftlichen Bereichen außer den genannten werden nicht kompensiert.

Die Fonds finanzieren sich über Beiträge derjenigen, die im vorangegangen Kalenderjahr persistentes Öl, über der Mengenschwelle von 150.000 Tonnen, physisch in einem Vertragsstaat in Empfang genommen haben. Dies können Pipelinebetreiber, Raffinerien, Tanklagerbetreiber, etc. sein. Persistentes Öl im Sinne der IOPC-Fonds ist hauptsächlich Rohöl und schweres Heizöl. Voraussetzung für eine Melde- und Beitragspflicht ist, dass das Öl über den Seeweg transportiert wurde.

In Deutschland wurde dies mit dem Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz -ÖlSG) und der Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmengen (Ölmeldeverordnung) umgesetzt.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • HNS-ÜbereinkommenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 423 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 061960-908-2332
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