Kriegswaffenkontrolle
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Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (kurz: Kriegswaffenkontrollgesetz) dient der Friedenssicherung und Kriegsverhütung. Es soll friedenstörende Handlungen verhindern, das friedliche Zusammenleben der Völker schützen sowie die Gefahren für den Völkerfrieden und die internationale Sicherheit abwehren. Zu diesem Zwecke schreibt Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes vor, dass Waffen, die zur Kriegführung bestimmt sind, nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen. Das bedeutet, dass der Umgang mit diesen Kriegswaffen durch das Erfordernis der Genehmigung unter staatliche Überwachung gestellt ist.
Zuständige Genehmigungsbehörden
Die Befugnis zur Erteilung oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz liegt bei dem jeweils für den Bestimmungszweck zuständigen Bundesministerium. Dies sind in erster Linie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sowie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Weitere Informationen des BMWK zum Genehmigungsverfahren finden Sie unter Kriegswaffenkontrolle durch das BMWK.
Das BAFA als Überwachungsbehörde
Das BMWK hat seine Überwachungsaufgaben nach § 14 Absatz 8 KrWaffKontrG, insbesondere die Überwachung der Kriegswaffenbestände, auf Grundlage des § 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (DVO/KrWaffKontrG) auf das BAFA übertragen. In diesem Rahmen überwacht das BAFA die Einhaltung der Genehmigungen u. a. durch Betriebsprüfungen vor Ort, die sowohl die Prüfung der Kriegswaffenbücher einschließlich der dazugehörigen Belege, als auch die Sicherheitsvorkehrungen gegen das Abhandenkommen und die unbefugte Verwendung der Kriegswaffen und den Bestand der Kriegswaffen vor Ort umfassen.
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