Meldepflichten für Importeure nach Art. 27 EU-Methanverordnung

Die EU-Methanverordnung 2024/1787 ist am 5. August 2024 in Kraft getreten. Sie bildet einen zentralen Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets der Europäischen Union (EU), das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen in der EU bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken. Die Verordnung leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, indem sie die Reduzierung von Methanemissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette von fossilen Energieträgern vorschreibt. Methan ist nach Kohlendioxid das zweitwichtigste Treibhausgas und wirkt in den ersten 20 Jahren nach seiner Freisetzung deutlich stärker auf die Erderwärmung als CO₂. Die Begrenzung von Methanemissionen ist daher entscheidend für das Erreichen der Klimaziele der Europäischen Union.

Industrielle Raffinerien transformieren die Energieproduktion bei Sonnenuntergang Meldepflichten für Importeure nach Art. 27 EU-Methanverordnung (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © Adobe Stock

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt, gemäß Kapitel 5 der EU-Methanverordnung die Funktion der Importbehörde zu übernehmen. Das BAFA stellt damit die ordnungsgemäße Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben für Importe von Rohöl, Erdgas und Kohle sicher. Die Verordnung erfasst explizit auch Methanemissionen, die außerhalb der Europäischen Union bei der Förderung, Verarbeitung und dem Transport dieser Energieträger entstehen, sofern sie in der EU in Verkehr gebracht werden. 

Die spezifischen Pflichten für Importeure ergeben sich insbesondere aus Kapitel 5 und Anhang IX der Verordnung. Ab 2025 sind Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle verpflichtet, dem BAFA jährlich spezifische Informationen zu den von ihnen in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Produkte zu melden. Ziel dieser Regelungen ist es, die Transparenz und Kontrolle über die Methanintensität importierter fossiler Energieträger zu erhöhen und so einen nachhaltigen Beitrag zur Reduzierung globaler Methanemissionen zu leisten.

Aktuelle Hinweise

Abschluss der Meldung 2025 gemäß EU-Methanverordnung für Importeure – fristgerechte Übermittlung an die Europäische Kommission

Die Meldung für das Jahr 2025 im Rahmen der EU-Methanverordnung (EU 2024/1787) durch in Deutschland meldepflichtige Importeure wurde erfolgreich abgeschlossen. Die erforderlichen Daten gemäß Artikel 27 der Verordnung wurden termingerecht bis zum 5. August 2025 an die Europäische Kommission übermittelt. Die Meldung markiert einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz und geringeren Methanemissionen im Energiesektor.

Auch in 2026 sowie den Folgejahren sieht die Verordnung Meldeprozesse vor, deren konkrete Ausgestaltung derzeit allerdings noch offen ist.

Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Bitte informieren Sie sich daher immer wieder über Neuigkeiten und aktuelle Dokumente – insbesondere im Hinblick auf das Meldejahr 2026.

Ablauf des Meldeverfahrens für Importeure

Schritt 1: Registrierung des Importeurs

Schritt 2: Download der Formulare und Ausfüllhilfen

  • Laden Sie sich die relevanten Formulare unten aus dem Reiter „Formulare“ herunter.
  • Die Ausfüllhilfen finden Sie unter „Erläuterungen“

Schritt 3: Übermittlung der ausgefüllten Formulare und Anlagen

  • Bitte achten Sie auf die Einhaltung der geforderten Systematik bei der Benennung der eingereichten Dateien.
  • Laden Sie die ausgefüllten Formulare mitsamt aller Anlagen im ELAN-K2 Online-Portal hoch

Informationen zum Thema

Kontakt

  • EU-MethanverordnungBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 511 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-0
    Zum Kontaktformular

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