Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen.
Für das Grundverfahren nach §§ 29, 31 Nummer 2 i. V. m. § 36 EnFG:
- Unternehmen bzw. selbständiger Teil eines Unternehmens ist der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 EnFG zuzuordnen und
- die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff leistet den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens
- Jedes antragstellende Unternehmen muss ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, für Unternehmen unter 5 GWh Stromverbrauch, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 50005, Umsetzungsstufe 3 betreiben bzw. Mitglied in einem angemeldeten Energie- und Klimaschutznetzwerk sein. Seit dem Antragsjahr 2023 ist eine Angabe hierzu ausreichend.
- Jedes antragstellende Unternehmen muss seine grüne Konditionalität nachweisen, indem die durch das jeweilige Energiemanagementsystem identifizierten Potentiale mit investiven Maßnahmen belegt bzw. eine (Teil-)Deckung seines Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien nachgewiesen wird.
- Nachweis (z. B. durch Audit-Bericht oder Jahresabschluss), dass die Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens bzw. des selbstständigen Unternehmensteils ausmacht
Für das erweiterte Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG (Begrenzung zusätzlich auf Höchstbetrag):
- Zusätzlich der Nachweis der Bruttowertschöpfung im arithmetischen Mittels von zwei der letzten drei Geschäftsjahre des Unternehmens (§ 67 Abs. 3 EnFG). Hierbei hat das Unternehmen ein Wahlrecht, auf welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre es bei der Nachweisführung abstellen möchte.
Hinweis: Neu gegründete Unternehmen können ihre Antragsvoraussetzungen im Jahr der Neugründung und im ersten Jahr nach der Neugründung auf der Grundlage von Prognosedaten nachweisen. Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist nicht erforderlich.
Über einen Zertifizierungsnachweis müssen neu gegründete Unternehmen erst ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung verfügen.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.
In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist am 30. September 2023. Da der 30. September im Antragsjahr 2023 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum 2. Oktober 2023.
Sofern eine Begrenzung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG beantragt wird, besteht nach § 40 Abs. 2 EnFG für die Beifügung eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nach § 32 Nr. 1 Buchstabe c EnFG eine materielle Ausschlussfrist. In diesen Fällen führt eine Fristversäumnis, d. h. die nicht rechtzeitige Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers, unweigerlich zu einer Antragsablehnung.
Für Unternehmen, die bis zum 30. April 2023 noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind und den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres gemäß § 33 Satz 1 EnFG stellen, besteht eine Antragsfrist mit Ende zum 30. September 2023. Da der 30. September im Antragsjahr 2023 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum 2. Oktober 2023.
Allerdings besteht auch hier, wie in der normalen Antragstellung bis zum 30. Juni 2023, eine materielle Ausschlussfrist hinsichtlich des 2. Oktober 2023 für die Vorlage eines Prüfungsvermerks, sofern die Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG begehrt wird.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnFG die in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 EnFG genannten Unterlagen beigefügt werden müssen.
Das bedeutet, dass auch diese Unterlagen grundsätzlich bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist (30. Juni/30. September) einzureichen sind.