Antragsverfahren

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Antragsverfahren.

Aufgeschlagenes Gesetzbuch Antragsstellung (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Symbolbild Quelle: © Fotolia.com/Gina Sanders

Aktuelle Hinweise

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Genehmigung für das Energiefinanzierungsgesetz für Unternehmen und Schienenbahnen zum Jahreswechsel erteilt. Die beihilferechtliche Genehmigung zwingt den Gesetzgeber jedoch zu einigen Änderungen am Energiefinanzierungsgesetz. Die Bundesregierung musste daher prüfen, ob diese Änderungen Einfluss auf das Antragsverfahren und die Begrenzungsbescheide für das Jahr 2024 haben. Bis auf die Anträge von Unternehmen, die die Erfüllungsoption „Dekarbonisierung“ für die grüne Konditionalität gewählt haben (§ 30 Nummer 3 Buchstabe c EnFG i. V. m. ggf. § 67 Abs. 4 EnFG), können die Anträge bearbeitet und beschieden werden. Unternehmen, welche die „Dekarbonisierung“ als Erfüllungsoption für die grüne Konditionalität gewählt haben, werden vom BAFA alsbald kontaktiert.
Die Anträge werden nunmehr schnellstmöglich beschieden. Die Bescheidung wird sukzessiv erfolgen, da die Bearbeitung der Anträge noch andauert. Dies beruht darauf, dass der Ausgang der beihilferechtlichen Genehmigung nicht absehbar war und das BAFA im Jahr 2023 parallel mit der Bearbeitung des Energiekostendämpfungsprogramms beauftragt war.

Durch die Besondere Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnunternehmen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, Landstromanlagen für Seeschiffe und Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, nach den §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der noch verbleibenden Umlagen (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) stellen.

Zum Verfahren

Zentrale Neuerungen der Besonderen Ausgleichsregelung

Vereinfachtes Antragsverfahren für die Regelbegrenzung

Es werden ein Grundverfahren und ein erweitertes Verfahren eingeführt, wobei die Unternehmen selbst entscheiden können, für welches sie sich ab einem Stromverbrauch von mehr als 1 GWh entscheiden (§ 31 Nr. 2 und 3 EnFG).

Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung der Prüfung der unternehmensspezifischen Stromkostenintensität im Grund- und im erweiterten Verfahren, durch die ein kostengünstiges und schlankes Verfahren für die Regelbegrenzung der Besonderen Ausgleichsregelung geschaffen wird.

Grüne Konditionalität

Die neuen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verlangen von den Unternehmen für eine Begrenzung der Umlagen, die Erfüllung einer sogenannten „grünen Konditionalität“. Dies kann erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.

Höhere Begrenzungswirkung für Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien

Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zugeordnet werden, können eine höhere Begrenzungswirkung erzielen, wenn der Stromverbrauch im abgeschlossenen Geschäftsjahr in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt wurde.

Härtefallregelung für Anträge nicht gelisteter Unternehmen

Unternehmen einer Branche, die nur in Anlage 4 des EEG 2021, aber nicht mehr in Anlage 2 des EnFG aufgeführt sind, können über § 67 Abs. 2 EnFG unter bestimmten Voraussetzungen eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen.

Stromkostenintensive Unternehmen nach § 30 EnFG

Antragsberechtigung

  • Stromkostenintensive Unternehmen mit der Branchenzugehörigkeit gemäß der Listen 1 und 2 der Anlage 2 zu den §§ 31 EnFG
  • Selbständiger Unternehmensteil (sUT), wenn bei diesem die in §§ 30-35 i. V. m. § 2 Nr. 15 EnFG genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bevor ein Antrag auf Basis eines selbständigen Unternehmensteils gestellt wird, empfiehlt es sich prüfen, inwieweit bereits der gesamte Rechtsträger die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Umlagen erfüllt, aus der sich regelmäßig eine vorteilhaftere Begrenzungswirkung ergibt.
  • Für Anträge nach § 67 Abs. 2 EnFG sind die dort aufgeführten Regelungen zusätzlich bzw. ersatzweise zu erbringen; für selbständige Unternehmensteile gilt dies entsprechend.
  • Unternehmen, soweit sie die Voraussetzung gemäß § 33 EnFG zusätzlich erfüllen. Es empfiehlt sich, diese Fallkonstellationen in jedem Fall frühzeitig vor der Antragstellung mit dem BAFA abzustimmen.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nr. 2.2 der Leitlinien der Europäischen Kommission für die Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich keinen Bescheid über die Begrenzung der Umlagen erhalten dürfen.

Voraussetzungen

Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen.

Für das Grundverfahren nach § 31 Nr. 2 EnFG:

  • Selbst verbrauchte Strommenge von mehr als 1 GWh an der zu begünstigenden Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
  • Zuordnung zu einer Branche nach Anlage 2 EnFG (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008).
  • Jedes antragstellende Unternehmen muss ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, für Unternehmen unter 5 GWh Stromverbrauch, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 50005, Umsetzungsstufe 3 betreiben bzw. Mitglied in einem angemeldeten Energie- und Klimaschutznetzwerk sein. Hierzu ist eine Angabe ausreichend.
  • Jedes antragstellende Unternehmen muss seine grüne Konditionalität nachweisen, indem die durch das jeweilige Energiemanagementsystem identifizierten Potentiale mit investiven Maßnahmen belegt bzw. eine (Teil-)Deckung seines Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien nachgewiesen wird.
  • Für eine Begrenzung nach § 31 Nr. 2 EnFG (Grundverfahren) muss ein sUT ausnahmsweise keine eigene Bilanz und GuV in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB erstellen und prüfen lassen. Dies ist nicht erforderlich, da keine Bruttowertschöpfung im Grundverfahren nachgewiesen werden muss.

Für das erweiterte Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG (Begrenzung zusätzlich auf Höchstbetrag):

  • Zusätzlich der Nachweis der Bruttowertschöpfung im arithmetischen Mittels von zwei der letzten drei Geschäftsjahre des Unternehmens(§ 67 Abs.EnFG). Hierbei hat das Unternehmen ein Wahlrecht, auf welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre es bei der Nachweisführung abstellen möchte.
  • Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen muss im erweiterten Verfahren in jedem Fall durch den Prüfungsvermerk eines Prüfers hinsichtlich der Angaben zur Bruttowertschöpfung erfolgen. Dieser Prüfungsvermerk ist auf der Grundlage von handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre zu erstellen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich.

Für die Beantragung nach der Härtefallregelung gem. § 67 Abs. 2 EnFG gelten besondere Voraussetzungen, die dem „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2023“ zu entnehmen sind.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.

Fristen

In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist am 30. Juni 2023.

Sofern eine Begrenzung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG oder im Rahmen der Härtefallregelung nach § 67 Abs. 2 EnFG beantragt wird, besteht nach § 40 Abs. 2 EnFG für die Beifügung eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nach § 32 Nr. 1 Buchstabe c EnFG eine materielle Ausschlussfrist. In diesen Fällen führt eine Fristversäumnis, d. h. die nicht rechtzeitige Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers, unweigerlich zu einer Antragsablehnung.

Für Unternehmen, die bis zum 30. April 2023 noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind und den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres gemäß § 33 Satz 1 EnFG stellen, besteht eine verlängerte Antragsfrist mit Ende zum 30. September 2023. Da der 30. September im Antragsjahr 2023 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum 2. Oktober 2023.

Allerdings besteht auch hier, wie in der normalen Antragstellung bis zum 30. Juni 2023, eine materielle Ausschlussfrist hinsichtlich des 2. Oktober 2023 für die Vorlage eines Prüfungsvermerks, sofern die Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG begehrt wird.

Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnFG die in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 EnFG genannten Unterlagen beigefügt werden müssen.

Das bedeutet, dass auch diese Unterlagen grundsätzlich bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist (30. Juni/30. September) einzureichen sind.

Unternehmen, die nach § 36 EnFG Wasserstoff elektrochemisch herstellen

Antragsberechtigung

  • Unternehmen bzw. selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 EnFG zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet (§ 36 Abs. 1 EnFG)
  • neu gegründete Unternehmen, soweit sie die Voraussetzung gemäß § 33 Satz 1 EnFG erfüllen

Voraussetzungen

Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen.

Für das Grundverfahren nach §§ 29, 31 Nummer 2 i. V. m. § 36 EnFG:

  • Unternehmen bzw. selbständiger Teil eines Unternehmens ist der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 EnFG zuzuordnen und
  • die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff leistet den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens
  • Jedes antragstellende Unternehmen muss ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, für Unternehmen unter 5 GWh Stromverbrauch, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 50005, Umsetzungsstufe 3 betreiben bzw. Mitglied in einem angemeldeten Energie- und Klimaschutznetzwerk sein. Seit dem Antragsjahr 2023 ist eine Angabe hierzu ausreichend.
  • Jedes antragstellende Unternehmen muss seine grüne Konditionalität nachweisen, indem die durch das jeweilige Energiemanagementsystem identifizierten Potentiale mit investiven Maßnahmen belegt bzw. eine (Teil-)Deckung seines Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien nachgewiesen wird.
  • Nachweis (z. B. durch Audit-Bericht oder Jahresabschluss), dass die Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens bzw. des selbstständigen Unternehmensteils ausmacht

Für das erweiterte Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG (Begrenzung zusätzlich auf Höchstbetrag):

  • Zusätzlich der Nachweis der Bruttowertschöpfung im arithmetischen Mittels von zwei der letzten drei Geschäftsjahre des Unternehmens (§ 67 Abs. 3 EnFG). Hierbei hat das Unternehmen ein Wahlrecht, auf welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre es bei der Nachweisführung abstellen möchte.

Hinweis: Neu gegründete Unternehmen können ihre Antragsvoraussetzungen im Jahr der Neugründung und im ersten Jahr nach der Neugründung auf der Grundlage von Prognosedaten nachweisen. Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist nicht erforderlich.

Über einen Zertifizierungsnachweis müssen neu gegründete Unternehmen erst ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung verfügen.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.

Fristen

In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist am 30. September 2023. Da der 30. September im Antragsjahr 2023 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum 2. Oktober 2023.

Sofern eine Begrenzung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG beantragt wird, besteht nach § 40 Abs. 2 EnFG für die Beifügung eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nach § 32 Nr. 1 Buchstabe c EnFG eine materielle Ausschlussfrist. In diesen Fällen führt eine Fristversäumnis, d. h. die nicht rechtzeitige Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers, unweigerlich zu einer Antragsablehnung.

Für Unternehmen, die bis zum 30. April 2023 noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind und den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres gemäß § 33 Satz 1 EnFG stellen, besteht eine Antragsfrist mit Ende zum 30. September 2023. Da der 30. September im Antragsjahr 2023 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum 2. Oktober 2023.

Allerdings besteht auch hier, wie in der normalen Antragstellung bis zum 30. Juni 2023, eine materielle Ausschlussfrist hinsichtlich des 2. Oktober 2023 für die Vorlage eines Prüfungsvermerks, sofern die Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG begehrt wird.

Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnFG die in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 EnFG genannten Unterlagen beigefügt werden müssen.

Das bedeutet, dass auch diese Unterlagen grundsätzlich bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist (30. Juni/30. September) einzureichen sind.

Schienenbahnen nach § 37 EnFG

Antragsberechtigung

  • Schienenbahnen sind Unternehmen, die zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreiben (vgl. § 2 Nr. 14 EnFG).
  • Neu gegründete Schienenbahnen, soweit sie die Voraussetzung nach § 37 Abs. 5 i. V. m. § 33 Satz 1 EnFG erfüllen; Sonderregelung Prognosedaten siehe § 37 Abs. 3 bzw. 4 EnFG.
  • Schienenbahnen mit Geschäftssitz im Ausland, die ihre Leistungen auf dem Gebiet erbringen, wo das EnFG Gültigkeit hat.

Voraussetzungen

Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen:

  • § 37 Abs. 1 und 6 EnFG in Verbindung mit § 32 Nr. 1 Buchstabe a und b EnFG verlangt den Nachweis, dass und inwieweit die selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der Rückspeiseenergie mindestens 1 Gigawattstunde betrug. Es sind gemäß § 37 Abs. 6 EnFG i. V. m. § 32 Nr. 1 Buchstabe a und Buchstabe b EnFG Angaben zu der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen in kWh an der beantragten Abnahmestelle einzureichen.
  • Antragstellung von Schienenbahnen anhand von Prognosedaten gemäß § 37 Abs. 3 bzw. 4 EnFG. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.

Fristen

In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist am 30. Juni 2023.

Für eine Antragstellung von Schienenbahnen anhand von Prognosedaten gemäß § 37 Abs. 3 bzw. 4 EnFG sowie bei neu gegründeten Schienenbahnen i. S. d. § 37 Abs. 5 EnFG i. V. m. § 33 Satz 1 EnFG besteht gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 EnFG eine verlängerte Antragsfrist, wonach die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig bis zum 30. September eines Jahres (in diesem Antragsjahr bis zum 2. Oktober 2023) eingereicht werden müssen. Dies gilt auch bei Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres i. S. d. § 33 EnFG; es empfiehlt sich, diese Fallkonstellationen in jedem Fall frühzeitig vor der Antragstellung mit dem BAFA abzustimmen.

Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen nach § 38 EnFG

Antragsberechtigung

  • Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (eBusse). Busse sind nach § 38 Abs. 6 Nr. 3 EnFG Kraftomnibusse nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder Obusse nach § 4 Abs. 3 PBefG. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen. Die Busse müssen elektrisch betrieben sein. § 38 Abs. 6 Nr. 4 EnFG definiert „elektrisch betriebene Busse“ als Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor. Die elektrisch betriebenen Busse müssen überdies in einem genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden (§ 42 PBefG bzw. § 43 PBefG).
  • Neu gegründete Verkehrsunternehmen, soweit sie die Voraussetzung nach § 38 Abs. 4 i. V. m. § 33 Satz 1 EnFG erfüllen; Sonderregelung Prognosedaten siehe § 38 Abs. 2 bzw. 3 EnFG 2021.

Voraussetzungen

Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen:

  • Die selbst verbrauchte Strommenge, die unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde, betrug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr – unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie – mindestens 100 Megawattstunden.
  • Antragstellung von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr anhand von Prognosedaten gemäß § 38 Abs. 2 bzw. 3 EnFG. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.

Fristen

In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist für alle Verkehrsunternehmen am 30. Juni 2023.

Für eine Antragstellung von Verkehrsunternehmen anhand von Prognosedaten gemäß § 38 Abs. 2 bzw. 3 EnFG sowie bei Anträgen auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres (z. B. bei neu gegründeten Verkehrsunternehmen) i. S. d. § 33 Satz 1 EnFG i. V. m. § 38 Abs. 4 EnFG gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EnFG eine verlängerte Antragsfrist, wonach die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig bis zum 30. September eines Jahres (in diesem Antragsjahr bis zum 2. Oktober 2023) eingereicht werden müssen. In Fällen mit gewillkürtem Geschäftsjahr empfiehlt es sich, diese Konstellationen in jedem Fall frühzeitig vor der Antragstellung mit dem BAFA abzustimmen.

Landstromanlagen nach § 39 EnFG

Antragsberechtigung

  • Eine Landstromanlage setzt nach der Definition des § 39 Abs. 4 Nr. 1 EnFG die Existenz eines Rechtsträgers voraus, der die Landstromanlage betreibt. Dieser Rechtsträger kann gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 EnFG den Antrag beim BAFA auf Begrenzung der Umlagen für landseitig bezogenen Strom stellen, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.
  • Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, gilt die Sonderregelung gemäß § 39 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 4 EnFG.

Voraussetzungen

  • Es ist erforderlich, dass die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert, die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft erfolgt (z. B. keine Restaurantschiffe) und die im letzten Kalenderjahr an Seeschiffe gelieferte und dort verbrauchte Strommenge mehr als 100 Megawattstunden beträgt.
  • Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, können bei der Antragstellung zum Nachweis statt tatsächlicher Strommengen prognostizierte Mengen angeben. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.

Fristen

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 EnFG sind die Anträge nach § 39 EnFG grundsätzlich bis zum 30. September (in diesem Antragsjahr bis zum 2. Oktober 2023) mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

Kontakt

  • Besondere AusgleichsregelungBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferate 521 – 524 BesAR Grundsatz, Förderbereiche 1 – 3 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1666 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
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