Arbeitshilfen

Aktuelle Merkblätter, Hinweisblätter sowie Checklisten und Antworten auf häufige Fragen zur Antragstellung können Sie hier finden.

Handbuch Besondere Ausgleichsregelung Handbuch Besondere Ausgleichsregelung (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © BAFA

Hier stellen wir Ihnen Arbeitshilfen für die Besondere Ausgleichsregelung zur Verfügung. Diese Arbeitshilfen bestehen aus den aktuellen Merkblättern, die ausführliche Informationen rund um das Thema sowie zu den jeweiligen Antragsverfahren enthalten. Ferner finden Sie hier auch unsere Checklisten sowie Antworten auf häufige Fragen.

Häufige Fragen zur Antragstellung

Allgemeines zur Antragstellung

Ist eine Antragstellung im Antragsjahr 2023 sinnvoll?

Die Beantragung eines Begrenzungsbescheides ist für alle stromkostenintensiven Unternehmen notwendig, die auch in 2024 eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage erhalten wollen. Ob eine Antragstellung sinnvoll ist, ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen für sich selbst treffen muss. Hierbei ist abzuwägen, ob die Kosten für die Antragstellung, insbesondere die Kosten für den Prüfer und die Gebühren, die das BAFA für die Antragsbearbeitung erheben wird, geringer sein werden als die zu erwartende Entlastung durch die Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.

Bis wann sind die gesetzlichen Unterlagen und der Antrag einzureichen?

Der Antrag ist bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 40 Abs. 1 EnFG einzureichen.

Mit dem Antrag müssen die in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 EnFG genannten Unterlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnFG beigefügt werden. Das bedeutet, dass auch diese Unterlagen grundsätzlich bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist (30. Juni/30. September) einzureichen sind.

Bitte beachten Sie dabei:

Sofern eine Begrenzung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFG oder im Rahmen der Härtefallregelung nach § 67 Absatz 2 EnFG beantragt wird, besteht nach § 40 Absatz 2 EnFG für die Beifügung eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c EnFG eine materielle Ausschlussfrist. In diesen Fällen führt eine Fristversäumnis, d. h. die nicht rechtzeitige Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers, unweigerlich zu einer Antragsablehnung.

Wer ist für die Vollständigkeit des Antrags verantwortlich?

Die alleinige Verantwortung für die Organisation der Antragvorbereitung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Antragstellung liegt beim Unternehmen und seinen Organen. Das Unternehmen kann sich nicht auf Versäumnisse, Krankheit oder Ähnliches einzelner Mitarbeiter berufen. Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Antragstellung ist Chefsache.

Wie werden Sofort- und Überbrückungshilfen sowie Kurzarbeitergeld und die Erstattung der damit verbundenen Sozialversicherungsleistungen in der Bruttowertschöpfungsberechnung behandelt?

Das Kurzarbeitergeld, das an die Arbeitnehmer gezahlt wird und bei den Arbeitgebern nur ein durchlaufender Posten ist, stellt keine Subvention im Rahmen der Bruttowertschöpfungsermittlung dar, während die Erstattung von Sozialversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld sowie die Sofort- und Überbrückungshilfen als Subvention erfasst werden. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit „zwei aus drei Jahren“ geschaffen, so dass ein etwaiges Corona-Krisenjahr nicht als Nachweiszeitraum im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung berücksichtigt werden muss.

Was sind Bagatellmengen?

Die Bagatellregelung nach § 45 EnFG nimmt geringfügige Stromverbräuche von der Abgrenzungspflicht aus. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legt bei der Auslegung dieser Bagatellregelung das gleiche Verständnis wie die Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu Grunde. Der Leitfaden ist hier abrufbar.

Wer gilt als Betreiber einer Stromverbrauchseinrichtung?

Betreiber ist, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wer

  1. die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
  2. ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
  3. das wirtschaftliche Risiko trägt.

Alle drei Kriterien müssen durch den Antragssteller grundsätzlich kumulativ erfüllt werden, damit die an den Stromverbrauchseinrichtungen entnommenen Strommengen ihm als „Selbstverbrauch“ zugeordnet werden können.

Müssen Stromzähler geeicht sein?

Grundsätzlich gilt die Pflicht zur rechtskonformen Messung aller dem BAFA anzugebenden Strommengen. Dies kann auch die Pflicht zum Einbau von geeichten Wandlern umfassen, was im Zweifelsfall jeweils bei den zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder zu erfragen ist. Näheres hierzu finden Sie in unserem Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2023 (PDF, 145KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Was ist bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) zu beachten?

Die dem EnFG zugrundeliegenden EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) verbieten es, Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) zu gewähren, vgl. Nr. 2.1 Rn. 14 KUEBLL. Ob ein Unternehmen ein UiS ist, ergibt sich aus den Kriterien der Definition in § 2 Nr. 20 EnFG, der als statischer Verweis auf die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 249 vom 31.07.2014, Seite 6 f.) ausgestaltet ist (R&U-LL).

Näheres hierzu finden Sie in unserem Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2023 (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei).

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Die Begrenzungsentscheidung wird zu einem einheitlichen Termin, in der Regel Ende Dezember des Antragsjahrs, versandt.

Im darauffolgenden Kalenderjahr veröffentlicht das BAFA die Liste der begünstigten Unternehmen.

Welche Gebühren fallen für die Antragstellung an?

Für Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung fallen Gebühren an. Diese werden in einer Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geregelt. Die Gebührenverordnung wird derzeit überarbeitet.

Selbstständige Unternehmensteile (sUT)

Wann ist ein sUT antragsberechtigt?

Ein selbstständiger Unternehmensteil (sUT) kann eine Begrenzung der Umlagen erhalten, wenn bei diesem die in § 29 ff. EnFG genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Welche Voraussetzungen muss ein selbstständiger Unternehmensteil erfüllen?

Ein sUT muss kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale aufweisen (vgl. § 2 Nr. 15 EnFG):

  • kein eigenständiger Rechtsträger,
  • eigener Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Teilbetrieb,
  • Vorhandensein der wesentlichen Funktionen eines Unternehmens,
  • jederzeit bestehende Möglichkeit zur rechtlichen Verselbstständigung und
  • eigenständige Führung der Geschäfte,
  • Erlöse werden wesentlich mit externen Dritten erzielt,
  • eine eigene Abnahmestelle im Sinne von § 35 Nr. 1 EnFG;
  • eine eigene Bilanz und GuV des selbstständigen Unternehmensteils in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB ist zu erstellen und prüfen zu lassen (nur im erweiterten Verfahren bzw. der Härtefallregelung nach § 67 Abs. 2 EnFG).

Was ist zu beachten, wenn ein sUT keinen eigenen Standort hat?

Verfügt ein sUT über keinen eigenen Standort, muss es sich um einen vom übrigen Unternehmen am Standort klar räumlich abgegrenzten Betrieb handeln, der für einen außenstehenden Dritten eindeutig als Einheit erkennbar ist. Werden in diesem räumlich abgegrenzten Betrieb Bereiche vom beantragten sUT und anderen Einheiten gemeinschaftlich genutzt, erfüllt der betreffende Unternehmensteil die Tatbestandsvoraussetzungen einer eigenen Abnahmestelle im Sinne des EnFG regelmäßig nicht.

Für die Anerkennung einer eigenen Abnahmestelle bei einem sUT ist es hingegen unschädlich, wenn der betreffende Entnahmepunkt selbst nicht direkt, sondern nur mittelbar mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, soweit die Stromverbrauchsmengen des sUT mittels geeichter Zähler gemessen werden. Dabei können auch verschiedene Bereiche des sUT mit dem Netz des übrigen Unternehmens verbunden sein, sofern jede Zu- und Ableitung von Strom geeicht gemessen wird.

Welche wesentlichen Funktionen müssen in einem sUT vorhanden sein?

Ein sUT muss in seiner tatsächlichen Organisation das „Bild eines selbsständig agierenden idealtypischen Unternehmens“ darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betrieblichen Funktionsbereiche (Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung, Leitung), die bei einem idealtypischen Unternehmen vorhanden sind, auch beim sUT vorliegen.

Sind in dem beantragten Unternehmensteil nur jene Funktionen vorhanden, die für die Aufrechterhaltung des korrespondierenden Produktionsprozesses erforderlich sind, handelt es sich lediglich um einen unselbsständigen Produktionsprozess und nicht um einen sUT im Sinne des EnFG.

Welche Bedeutung hat die eigene Leitung bei einem sUT?

Ein sUT muss über eine eigene Leitung verfügen. Diese muss von der Leitung des Gesamtunternehmens klar abgegrenzt sein und über eine eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügen.

Ohne die klar abgegrenzte Leitung kann ein Unternehmensteil für sich genommen nicht selbstständig sein. Die Selbstständigkeit setzt voraus, dass der Unternehmensteil seiner Tätigkeit weitestgehend unabhängig von der Unternehmensführung nachkommen kann.

Das Kriterium einer eigenen Leitung hat nicht nur indizielle Bedeutung, sondern ist als Mindestvoraussetzung anzusehen, um eine Selbstständigkeit des Unternehmensteils festzustellen.

Was sind wesentliche Erlöse mit externen Dritten?

Die Tatbestandsvoraussetzung der wesentlichen externen Erlöse wurde bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.2015 – 8 C 8.14, Rn. 20).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der einschlägigen Entscheidung nicht nur verlangt, dass die Produkte eines Unternehmensteils mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt abgesetzt werden, sondern dass es sich bei den Produkten nicht ganz oder überwiegend um Vorprodukte handeln dürfe, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiterverarbeitet werden.

Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht einen Unternehmensteil, dessen Produkte überwiegend unternehmensintern weiterverarbeitet werden, als nicht hinreichend selbstständig ansieht, so heißt dies im Umkehrschluss, dass ein Unternehmensteil nur dann als hinreichend selbstständig im Sinne des EnFG anzusehen ist, wenn die von ihm erzeugten Produkte überwiegend nicht unternehmensintern weiterverarbeitet werden und damit überwiegend am Markt abgesetzt werden.

Was ist bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei einem sUT zu beachten?

Ob bestimmte Aufwendungen und Erlöse im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung nach dem EnFG zu berücksichtigen sind, ist u. a. davon abhängig, ob diese durch Lieferungs- und Leistungsbeziehungen mit externen Dritten entstanden sind. Die Ansatzfähigkeit ist also unmittelbar geknüpft an die gegenüber externen Dritten eingetretene Realisierung der zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle. Andere Unternehmensteile desselben Rechtsträgers sind gemäß dieser Definition keine externe Dritte.

Wo finde ich weitere Informationen zum selbstständigen Unternehmensteil?

Ausführliche Informationen zum sUT finden Sie in unserem Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2023 (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei) (unter Abschnitt V).

Schienenbahnen

Wie sind die Schienenbahnen nach dem EnFG definiert?

Gemäß § 2 Nr. 14 EnFG ist eine Schienenbahn jedes Unternehmen, das zum Zweck des oder Güterverkehrs Personen Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt.

Müssen Schienenbahnen eine Zertifizierung vorlegen?

Nein, gemäß EnFG gilt für Schienenbahnen keine Zertifizierungserfordernis über eine Energieeffizienz.

 Welche Besonderheiten sind bei den Schienenbahnen in Bezug auf die Stromlieferverträge zu beachten?

Da bei Schienenbahnen die Summe aller Verbrauchsstellen, an denen Strom für Fahrzwecke selbst verbraucht wird, als eine Abnahmestelle zu qualifizieren sind, sind sämtliche Stromlieferverträge für die einzelnen Verbrauchsstellen einzureichen. Diese Verträge müssen den Zeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abdecken. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für die Sonderregelung „prognostizierte Strommengen“ nach § 37 Abs. 3 bzw. 4 EnFG gilt.

Welche Nachweise sind hinsichtlich des Fahrstroms zu erbringen?

Es muss eine umlagepflichtige, unmittelbar für den Fahrbetrieb selbst verbrauchte Strommenge von mindestens 1 GWh (entspricht 1.000.000 kWh) mittels geeigneter Unterlagen (z. B. sämtliche Stromrechnungen für alle Verbrauchsstellen, ggf. ergänzend Stromsteuerbescheid oder -anmeldung über die ermäßigte Stromsteuer des Fahrstroms) nachgewiesen werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens für die Antragsteller und das BAFA reichen Sie bitte idealerweise die Rechnungen in Form von Quartals- oder Jahresrechnungen ein, wenn darin die entsprechenden Informationen aus den Einzelrechnungen enthalten sind. Weitere Details zum Fahrstrom sind dem Merkblatt für Schienenbahnen 2023 (PDF, 623KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu entnehmen.

Welche Fahrstrommengen können bei Schienenbahnen in der aktuellen Antragsperiode 2023 in der Regel für eine Begrenzung der Umlagen im Jahr 2024 zugrunde gelegt werden und wie ist die reguläre Antragsfrist?

Eine reguläre Antragstellung gemäß § 37 Abs. 1 EnFG muss im Jahr 2023 auf Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (i. d. R. das Geschäftsjahr 2022) erfolgen. Die Antragsfrist zur Einreichung des Antrags bis zum 30. Juni 2023 ist zu beachten.

Wann endet die gesetzliche Antragsfrist für Anträge von Schienenbahnen auf Basis von Prognosedaten gemäß § 37 Abs. 3 und 4 EnFG?

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnFG endet die Ausschlussfrist für die Antragstellung von Schienenbahnen, die einen Antrag auf Basis von Prognosedaten gemäß § 37 Abs. 3 und 4 EnFG stellen, jeweils zum 30. September eines Jahres (in 2023 am 2. Oktober 2023).

Müssen Schienenbahnen einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin zur Antragstellung beifügen?

Nein, gemäß EnFG ist für Schienenbahnen die Vorlage eines Wirtschaftsprüfervermerks nicht mehr erforderlich.

Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen

Wie sind die eBusse nach dem EnFG definiert?

Gemäß § 38 Abs. 6 Nr. 3 und 4 EnFG sind „Busse“ Kraftomnibusse nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des PBefG oder Obusse (Oberleitungsbusse) nach § 4 Abs. 3 des PBefG und „elektrisch betriebene Busse“ mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor.

Ist eine Antragstellung auch möglich, wenn die eBusse neben einem elektrischen Antrieb über einen Verbrennungsmotor als „Notstromaggregat“ verfügen?

Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn der Verbrennungsmotor nach der Betriebsanleitung nur bei einem Ausfall des elektrischen Antriebs wegen einer technischen Störung („Notfall“) in Betrieb zu nehmen ist und die Leistung des Verbrennungsmotors nicht dazu ausreicht, den Bus in der Weise anzutreiben, dass ein regulärer Einsatz im Linienverkehr, insbesondere zur Einhaltung des Fahrplanes, möglich ist. Der Verbrennungsmotor darf dabei kein gleichwertiger Ersatz bzw. eine Ergänzung zum elektrischen Antrieb darstellen und insbesondere nicht die Funktion einer Reichweitenverlängerung haben.

Wie ist der Linienverkehr definiert?

Die elektrisch betriebenen Busse müssen in einem genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden. Nach § 38 Abs. 6 Nr. 5 EnFG muss es sich dabei um einen Linienverkehr nach den §§ 42, 43 PBefG handeln.

Müssen eBusse einen Nachweis über die grüne Konditionalität vorlegen?

Nein, gemäß EnFG gilt für eBusse kein Erfordernis der grünen Konditionalität bzw. Zertifizierung.

Müssen eBusse einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin zur Antragstellung beifügen?

Nein, gemäß EnFG gilt für eBusse kein Erfordernis der Vorlage eines Wirtschaftsprüfervermerks.

Welche Besonderheiten sind bei den eBussen in Bezug auf die Stromlieferverträge zu beachten?

Da bei Verkehrsunternehmen die Summe aller Verbrauchsstellen, an denen Strom für Fahrzwecke selbst verbraucht wird, als eine Abnahmestelle zu qualifizieren sind, sind sämtliche Stromlieferverträge für die einzelnen Verbrauchsstellen einzureichen. Diese Verträge müssen den Zeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abdecken. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für die Sonderreglung „prognostizierte Strommengen“ nach § 38 Abs. 2 bzw. 3 EnFG gilt.

Welche Nachweise sind hinsichtlich des Fahrstroms zu erbringen?

Es muss eine umlagepflichtige, unmittelbar für den Fahrbetrieb selbst verbrauchte Strommenge von mindestens 100 MWh (entspricht 100.000 KWh oder 0,1 GWh) mittels geeigneter Unterlagen (z. B. sämtliche Stromrechnungen für alle Verbrauchsstellen, ggf. ergänzend Stromsteuerbescheid oder -anmeldung über die ermäßigte Stromsteuer des Fahrstroms) nachgewiesen werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens für die Antragsteller und das BAFA reichen Sie bitte idealerweise die Rechnungen in Form von Quartals- oder Jahresrechnungen ein, wenn darin die entsprechenden Informationen aus den Einzelrechnungen enthalten sind. Weitere Details zum Fahrstrom sind dem Merkblatt für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen 2023 (PDF, 834KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu entnehmen.

Wann endet die gesetzliche Antragsfrist für Anträge von eBussen auf Prognosedaten gemäß § 38 Abs. 2 und 3 EnFG?

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnFG endet die Ausschlussfrist für die Antragstellung von eBussen, die einen Antrag auf Basis von Prognosewerten gemäß § 38 Abs. 2 und 3 EnFG stellen, jeweils zum 30. September eines Jahres (in 2023 am 2. Oktober 2023).

Welche Fahrstrommengen können bei eBussen in der aktuellen Antragsperiode 2023 in der Regel für eine Begrenzung der Umlagen im Jahr 2024 zugrunde gelegt werden und wie ist die reguläre Antragsfrist?

Eine reguläre Antragstellung gemäß § 38 Abs. 1 EnFG muss im Jahr 2023 auf Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (i. d. R. das Geschäftsjahr 2022) erfolgen. Die Antragsfrist zur Einreichung des Antrages bis zum 30. Juni 2023 ist zu beachten.

Landstromanlagen

Was ändert sich durch das Energiefinanzierungsgesetz?

Im Energiefinanzierungsgesetz wurden die Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2021 für die Begrenzung von Landstromanlagen nahezu gleichlautend übernommen. Allein der Regelungsgegenstand wurde allgemeiner gefasst. So können nunmehr alle Umlagen begrenzt werden, die im Zusammenhang mit der Stromabnahme aus dem öffentlichen Netz anfallen. Für den Bezug von „Landstrom“ durch Seeschiffe besteht somit erstmals die Möglichkeit, eine Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage zu erlangen. Die EEG-Umlage wurde infolge der EEG-Finanzierung aus dem Energie- und Klimafond abgeschafft.

Wie ist „Landstromanlage“ nach dem EnFG definiert?

Eine „Landstromanlage“ ist jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkten verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz hierzu.

Räumlich gesehen erfolgt die Abgrenzung insofern über den jeweiligen Entnahmepunkt, über den die Stromlieferung vom Energieversorger erfolgt. Die gesamte hinter dem Entnahmepunkt liegende technische Infrastruktur kann einer Landstromanlage im Sinne des EnFG zugeordnet werden.

Wie sind „Seeschiffe“ nach dem EnFG definiert?

Unter „Seeschiffen“ sind ausschließlich von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene und gewerblich betriebene Fahrzeuge zu verstehen. Binnenschiffe sowie alle privat genutzten Schiffe sind demnach von der Regelung nicht umfasst.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 EnFG ist durch die Stromlieferverträge und Abrechnungen, die die Stromlieferungen an Seeschiffe zum Gegenstand haben, für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.

Was ist unter dem Begriff der „privaten nichtgewerblichen Schiffe“ in der Definition für Seeschiffe des § 39 Abs. 4 Nr. 2 EnFG zu verstehen?

Im Energiefinanzierungsgesetz selbst wird der Begriff nicht näher konkretisiert.

Das BAFA legt bei der Bearbeitung der Anträge von Landstromanlagen folgende Definition zu Grunde:

„Private nichtgewerbliche Schifffahrt“ ist demnach die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

  1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
  2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
  3. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
  4. zu Forschungszwecken,
  5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
  6. zur Haupterwerbsfischerei.

Elektrochemische Herstellung von Wasserstoff

Liegt eine Antragsberechtigung nach § 36 EnFG vor, wenn die Herstellung des Wasserstoffs über das Verfahren der Dampfreformierung erfolgt?

Der Gesetzgeber hat den Kreis der Berechtigten für eine Antragstellung nach § 29 Nr. 2 i. V. m. § 36 EnFG nur auf solche stromkostenintensiven Unternehmen beschränkt, die Wasserstoff über ein elektrochemisches Verfahren herstellen. Wird Wasserstoff über Verfahren hergestellt, die nicht elektrochemisch sind (z. B. Dampfreformierung), liegt keine Antragsberechtigung vor.

Wann muss ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers eingereicht werden?

Ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers muss gemäß § 32 Nr. 1 Buchstabe c EnFG nur vorgelegt werden, wenn eine Begrenzung mit Höchstbetrag nach § 31 Nr. 3 EnFG beantragt wird.

Muss die Beschreibung des selbstständigen Unternehmensteils (sUT) im Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers enthalten sein?

Die Ausführungen des antragstellenden Unternehmens zum sUT sind nur für eine Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG (Höchstbetrag) dem Prüfungsvermerk beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu würdigen. Für eine Begrenzung nach § 31 Nr. 2 EnFG (ohne Höchstbetrag) sind die Ausführungen des antragstellenden Unternehmens zu den Tatbestandsmerkmalen des sUT ausreichend.

Ist die Besondere Ausgleichsregelung nach § 28 ff. EnFG nur auf die Herstellung von Grünem Wasserstoff anwendbar?

Nein, da die Rechtsverordnung nach § 93 EEG 2023 lediglich Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff für die gesetzliche Vollbefreiung nach § 25 EnFG und nicht für die Besondere Ausgleichsregelung nach § 28 ff. EnFG stellt.

Häufige Fragen zur grünen Konditionalität

Grüne Konditionalität allgemein

Können die Erfüllungsoptionen der sogenannten grünen Konditionalität nach Antragstellung noch gewechselt werden?

Generell sollten sich Antragsteller für eine der Varianten zur Erfüllung der sogenannten grünen Konditionalität entscheiden. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Neuerungen besteht vorerst grundsätzlich die Möglichkeit, auch nach Ende der jeweiligen Antragsfrist eine andere Variante geltend zu machen, sollte das Unternehmen eine unzutreffende Erfüllungsoption der sogenannten grünen Konditionalität gewählt haben. Beispielsweise wäre es vorerst möglich, auch nach Ende der jeweiligen Antragsfrist eine Verpflichtungserklärung nach § 67 Absatz 4 EnFG abzugeben.

Erhöhte Energieeffizienz (§ 30 Nr. 3 Buchstabe a EnFG)

Wann liegt eine konkret identifizierte Maßnahme vor?

Eine Maßnahme ist erst dann konkret identifiziert, wenn das Unternehmen sich entschieden hat, diese Maßnahme umzusetzen und sie in das je nach Energiemanagementsystem einschlägige Dokument aufgenommen hat. Bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, ist eine Maßnahme beispielsweise dann konkret identifiziert, wenn sie in den Aktionsplan aufgenommen wurde.

Wann ist eine Maßnahme im Sinne des Energiefinanzierungsgesetzes wirtschaftlich durchführbar?

Je nach Antragsjahr gelten unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für die wirtschaftliche Durchführbarkeit:

- In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt nach § 67 Absatz 5 EnFG eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist (Ermittlung nach DIN EN 17463, Dezember 2021)

oder

die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen wurde.


- Ab dem Antragsjahr 2026 gilt nach § 2 Nummer 22 EnFG eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist (Ermittlung nach DIN EN 17463, Dezember 2021).

Wer ist die „prüfungsbefugte Stelle“?

Eine „prüfungsbefugte Stelle“ ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf. In § 2 Nummer 3 EnFG ist geregelt, welche Systeme als Energiemanagementsysteme im Rahmen des EnFG gelten. Als zertifizierte Energiemanagementsysteme bzw. Umweltmanagementsysteme sind in § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b EnFG das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und das Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannt. Daraus folgt, dass jede Stelle/Person als „prüfungsbefugte Stelle“ i.S.d. EnFG gilt, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsystemen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vornehmen darf.

Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Bestätigung der Eigenerklärung durch die prüfungsbefugte Stelle erfolgen?

Alle drei Varianten der erhöhten Energieeffizienz verlangen zur Nachweisführung eine Bestätigung der Eigenerklärung durch die prüfungsbefugten Stellen. Um den Bürokratieaufwand gering zu halten, kann diese Bestätigung im Rahmen des bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 ohnehin jährlich stattfindenden Zertifizierungs- bzw. Überwachungsaudits erteilt werden.

Es steht den Unternehmen jedoch offen, auch einen späteren Zeitpunkt für die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle auszuwählen. Der hierfür mögliche Rahmen erstreckt sich maximal bis zum Ende der Antragsfrist.

Darf die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle gemeinsam mit dem Zertifizierungs-/Überwachungsaudit erfolgen?

Ja, das ist zulässig. Die Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle muss jedoch grundsätzlich bis zum Ablauf der jeweiligen Antragsfrist beim BAFA vorliegen.

In welchen Fällen muss als Nachweis auch der Bericht des Energiemanagementsystems eingereicht werden?

Der Bericht des Energiemanagementsystems muss als Nachweis in drei Fällen der Erfüllung der neuen Antragsvoraussetzung der sogenannten grünen Konditionalität im Antragsverfahren eingereicht werden:

  1. Es wurden keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen im Energiemanagementsystem konkret identifiziert (s. § 32 Nummer 3 Buchstabe b EnFG).
  2. Es wurden mindestens 50 % des Begrenzungsbetrags für konkret identifizierte Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem aufgewendet (s. § 32 Nummer 3 Buchstabe c EnFG).
  3. Bei der späteren Nachweisführung für die Umsetzung der Inhalte aus einer Verpflichtungserklärung (s. § 67 Absatz 4 Satz 3 EnFG).

Was ist der für die Nachweisführung erforderliche Bericht des Energiemanagementsystems (§ 32 Nummer 3 Buchstabe b und c EnFG)?

Allgemein sind unter dem einzureichenden Bericht des Energiemanagementsystems diejenigen Dokumente zu verstehen, in denen konkret identifiziert wird, ob und welche Maßnahmen ggf. bis wann umgesetzt werden sollen. 

Bei Betreiben eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 dürfte es sich hierbei in der Regel um die letzte Managementbewertung vor der Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle mit den dazugehörigen Aktionsplänen handeln (siehe DIN EN ISO 50001:2018, Abs. 9.3 und Abs. 6.2.3).

Bei Betreiben eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dürfte es sich hierbei in der Regel um die letzte Managementbewertung vor der Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle mit den dazugehörigen Programmen handeln. 

Bei Betreiben eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystems auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 dürfte es sich hierbei in der Regel um die Energieeinsparanalyse mit den dazugehörigen Aktionsplänen handeln (vgl. Element 6).

Bei einer Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk dürfte es sich hierbei in der Regel um den Beratungsbericht (oder ähnliches) handeln, aus dem sich ergibt, welche Energieeffizienzmaßnahmen das Unternehmen in Abstimmung mit der beratenden Person anhand der durchgeführten Potenzialanalyse abgeleitet und erfasst hat.

Erhöhte Energieeffizienz aufgrund der Umsetzung aller wirtschaftlich durchführbarer Energieeffizienzmaßnahmen, die im Energiemanagementsystem konkret identifiziert wurden (§ 30 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EnFG)

Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Erfüllungsoption an, dass alle im Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 konkret identifizierten wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt wurden (§ 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EnFG)?

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Audit- bzw. Bestätigungstermins durch die prüfungsbefugte Stelle, in dessen Rahmen auch die erforderlichen Bestätigung nach dem Energiefinanzierungsgesetz erteilt werden kann. Die Erfüllungsoption der Umsetzung aller im Energiemanagementsystem konkret identifizierten wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen gemäß § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EnFG liegt daher dann vor, wenn das Unternehmen alle Maßnahmen umgesetzt hat, die es sich bis zum jeweiligen Audit- bzw. Bestätigungstermin durch die prüfungsbefugte Stelle gesetzt hat.

Der späteste Zeitpunkt ist das Ende der jeweiligen Antragsfrist.

Erhöhte Energieeffizienz, wenn im Energiemanagementsystem keine wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen konkret identifiziert wurden (§ 30 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EnFG)

Wann liegt die Variante vor, dass im Energiemanagementsystem keine wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen konkret identifiziert wurden (§ 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EnFG)?

Die Variante, dass keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen in dem Energiemanagementsystem konkret identifiziert wurden, liegt nur dann vor, wenn in dem gesamten Energiemanagementsystem keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen mehr konkret identifiziert wurden (Idealzustand).

Was ist bei der Nachweisführung für die Erfüllungsvariante zu beachten, dass im Energiemanagementsystem keine wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen konkret identifiziert wurden (§ 32 Nummer 3 Buchstabe b EnFG)?

Da es sich um den Idealzustand eines Energiemanagementsystems handelt und nachzuweisen ist, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, ist dieser Zustand seitens der Unternehmen ergänzend zur Einreichung der Eigenerklärung und des Berichts fundiert zu erläutern. Das bloße Einreichen des Berichts, in dem keine Maßnahmen aufgeführt sind, genügt in diesem Fall grundsätzlich nicht.

Erhöhte Energieeffizienz aufgrund der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, die im Energiemanagementsystem konkret identifiziert wurden (min. i. H. v. 50 % des gewährten Begrenzungsbetrags) (§ 30 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG)

Können Investitionen auf die verschiedenen Anträge nach dem Energiefinanzierungsgesetz, nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) oder im Rahmen der Strompreiskompensation anteilig aufgeteilt werden?

Investitionssummen können auf die verschiedenen Anträge nach dem Energiefinanzierungsgesetz, nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) oder im Rahmen der Strompreiskompensation anteilig aufgeteilt werden.

Die in dem Antragsverfahren nach dem Energiefinanzierungsgesetz zur Erfüllung der Voraussetzungen in § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc oder § 30 Nummer 3 Buchstabe c EnFG angegebene Investitionssumme darf jedoch nicht gleichzeitig zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe geltend gemacht werden.

Können bei der Variante der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (mindestens in Höhe von 50 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags) auch Investitionen in als unwirtschaftlich bewertete Maßnahmen berücksichtigt werden (§ 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG)?

Ja. Bei der Variante der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (mindestens in Höhe von 50 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags) kommt es nicht ausschließlich auf wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen im Sinne des Energiefinanzierungsgesetzes an. Investitionen in als unwirtschaftlich bewertete Maßnahmen können daher zum Erreichen der erforderlichen Investitionssumme angerechnet werden. Dies gilt auch für die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung in den Antragsjahren 2023 bis 2025.

Kann die Erfüllungsoption der erhöhten Energieeffizienz aufgrund der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (mindestens in Höhe von 50 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags) bereits in den Antragsjahren 2023 bis 2025 gewählt werden oder muss in jedem Fall eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Bereits in den Antragsjahren 2023 bis 2025 kann die Erfüllungsoption der erhöhten Energieeffizienz aufgrund der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (mindestens in Höhe von 50 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags) gemäß § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG gewählt werden. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 67 Absatz 4 EnFG ist nicht zwingend.

Die Erfüllungsoption der erhöhten Energieeffizienz aufgrund der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen mit der erforderlichen Investitionssumme kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen und der Nachweis in der vorgeschriebenen Weise nach § 32 Nummer 3 Buchstabe c EnFG geführt werden kann. Zusammengefasst muss im Kalenderjahr vor der Antragstellung die erforderliche Mindestinvestitionssumme aufgewendet worden sein, die auf Basis des Begrenzungsbescheids für das zweite dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr berechnet wurde. Die konkrete Berechnung des Begrenzungsbetrags wird in der nachfolgenden Frage erläutert.

Woraus ergibt sich der Begrenzungsbetrag, wenn in den Antragsjahren 2023 bis 2025 bereits die Erfüllungsoption der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (mindestens in Höhe von 50 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags) geltend gemacht wird?

In diesem Fall ist zunächst auf den nach § 64 EEG 2021 erteilten Begrenzungsbescheid für das zweite dem Antragsjahr vorangegangen Kalenderjahr abzustellen. Im Antragsjahr 2024 wäre dies beispielsweise der für das Jahr 2022 geltende Begrenzungsbescheid.

Der Begrenzungsbetrag bezieht sich sodann nur auf die durch diesen Begrenzungsbescheid tatsächlich eingesparte KWKG- und Offshore-Netzumlage. Die Einsparungen bezüglich der EEG-Umlage spielen für diese Konstellation keine Rolle und sind bei der Berechnung der erforderlichen Mindestinvestitionssumme nicht zu berücksichtigen.

Kann die Erfüllungsoption der erhöhten Energieeffizienz aufgrund der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (min. i. H. v. 50 % des gewährten Begrenzungsbetrags) bereits in den Antragsjahren 2023 bis 2025 gewählt werden, wenn für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr kein Begrenzungsbescheid nach § 64 EEG 2021 vorgelegen hat?

Die Erfüllungsoption der erhöhten Energieeffizienz aufgrund der teilweisen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (mindestens in Höhe von 50 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags) kann in den Antragsjahren 2023 bis 2025 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen und der Nachweis in der vorgeschriebenen Weise nach § 32 Nummer 3 Buchstabe c EnFG geführt werden kann. Eine Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Begrenzungsbescheids für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Begrenzungsbescheid ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der erforderlichen Investitionshöhe.

Grünstrom

Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Antragsvoraussetzung des Deckens des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien (erhöhter Grünstrombezug)?

Bei der Antragsvoraussetzung des Deckens des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien in § 30 Nummer 3 Buchstabe b EnFG ist auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen. Das Unternehmen hat in der vom BAFA zur Verfügung gestellten Excel Tabelle „Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien“ den Gesamtstromverbrauch des gesamten Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben, sowie die Menge und den Anteil des Stroms aus erneuerbarer Energie daran.

Auf welchen Zeitraum müssen sich die vorzulegenden Entwertungsnachweise entscheidend beziehen?

Akzeptiert werden Entwertungsnachweise, bei denen das Kalenderjahr, für das die Stromkennzeichnung vorgenommen wird, mit dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr übereinstimmt. Es muss sichergestellt werden, dass Entwertungsnachweise nicht mehrfach eingereicht werden.

Kommt es darauf an, in welchem Jahr die Entwertungsnachweise entwertet oder erworben wurden?

Nein. Entscheidend kommt es darauf an, dass das in den Entwertungsnachweisen aufgeführte Stromkennzeichnungsjahr mit dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr übereinstimmt. Zudem muss sichergestellt werden, dass Entwertungsnachweise nicht mehrfach eingereicht werden.

Können Entwertungsnachweise vorgelegt werden, die nicht vom Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt, sondern von anderen europäischen Stellen entwertet wurden?

Ja. Unternehmen können die sogenannte grüne Konditionalität nach § 30 Nummer 3 Buchstabe b EnFG dadurch erfüllen, dass sie ihren Stromverbrauch zu mindestens 30 Prozent durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken. Wird der Strom aus dem Netz entnommen, müssen hierfür in ausreichender Menge Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet worden sein. Entwertungen nach dieser Vorschrift werden von dem beim Umweltbundesamt angesiedelten Herkunftsnachweisregister vorgenommen. Ob ausländische Herkunftsnachweise dort anerkannt werden können, kann vom BAFA nicht beurteilt werden, sondern ist unmittelbar mit dem Herkunftsnachweisregister zu klären.

Können auch solche vom Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt ausgestellte Entwertungsnachweise anerkannt werden, die sich auf Strom beziehen, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland produziert wurde und nach den dort einschlägigen nationalen Regelungen gefördert wurde?

Entsprechende vom Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt ausgestellte Entwertungsnachweise können zum Nachweis eines erhöhten Grünstrombezugs nach § 32 Nummer 3 Buchstabe d in Verbindung mit § 32 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa EnFG herangezogen werden.


Strom, der außerhalb der Bundesrepublik erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllt, fällt nach § 2 Nummer 18 Buchstabe b EnFG unter die Definition des „ungeförderten Stroms“.

Worauf bezieht sich der Satz aus dem Merkblatt Grüne Konditionalität 2023, dass erzeugter Strom aus einer Anlage, der im Herkunftsnachweis als gefördert ausgewiesen ist, als „ungeförderter Strom“ i. S. v. § 2 Nummer 18 EnFG behandelt wird?

Dieser Satz steht im Zusammenhang mit der nicht einheitlich in den Herkunftsnachweisen ausgewiesenen Förderung nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG).

Wie ist der Antrag zu stellen, wenn das Energieversorgungsunternehmen keine kundenspezifisch entwerteten Herkunftsnachweise liefern kann, obwohl eine vertragliche Vereinbarung über den Bezug von 100% Ökostrom besteht?

Wenn ein Unternehmen die entwerteten Herkunftsnachweise deswegen nicht einreichen kann, weil das Energieversorgungsunternehmen einen solchen Herkunftsnachweis nicht liefern kann, wird im Antragsverfahren entsprechend geprüft werden, ob auch alternative Nachweise anerkannt werden können. Das antragstellende Unternehmen sollte in diesem Fall anderweitige Nachweise hochladen, die geeignet sind, die ausreichende Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dokumentieren.

Dekarbonisierungsmaßnahmen

Sind für Maßnahmen zur Dekarbonisierung auch Wirtschaftlichkeitskriterien anzulegen?

Nein, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die Dekarbonisierungsmaßnahmen ist nicht vorzunehmen.

Wo sind die Produkt Benchmarks festgelegt, wenn ein Unternehmen einem Sektor gem. § 30 Nr. 3 Buchstabe c EnFG zugeordnet ist?

Die Produkt-Benchmarks werden in einer gesonderten Benchmark-Verordnung der Europäischen Kommission festgelegt. Die aktuellen Produkt-Benchmarks sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmark-Werte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

Verpflichtungserklärung

Bis wann müssen die sich aus der Verpflichtungserklärung ergebenden Investitionen vorgenommen werden?

Die getätigten Investitionen sind mit der Antragstellung drei Jahre nach Abgabe der Verpflichtungserklärung nachzuweisen. Wurde die Verpflichtungserklärung beispielsweise im Jahr 2023 abgegeben, müssen die Investitionen daher spätestens bis Ende der Antragsfrist 2026 getätigt und entsprechend nachgewiesen werden.

Wann ist der Nachweis zu erbringen, dass die Inhalte der Verpflichtungserklärung umgesetzt wurden?

Grundsätzlich sind die getätigten Investitionen mit der Antragstellung drei Jahre nach Abgabe der Verpflichtungserklärung nachzuweisen. Wurde die Verpflichtungserklärung beispielsweise im Jahr 2023 abgegeben, müssen die Investitionen spätestens bis Ende der Antragsfrist 2026 nachgewiesen werden.

Können auch bereits in der Vergangenheit getätigte Investitionen als Erfüllung der Verpflichtungserklärung angerechnet werden?

Nein. Grundsätzlich können nur solche Investitionen als Erfüllung der Verpflichtungserklärung angerechnet werden, die nach Abgabe der Verpflichtungserklärung getätigt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Verpflichtungserklärung in die Zukunft gerichtet ist.

Kann eine Verpflichtungserklärung im Antragsjahr 2023 auch nach Ablauf der Antragsfrist abgegeben werden, wenn ein Unternehmen eine unzutreffende Erfüllungsoption der grünen Konditionalität gewählt hat?

Ja. Im Antragsjahr 2023 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch noch nach Ende der jeweiligen Antragsfrist eine Verpflichtungserklärung nach § 67 Absatz 4 EnFG abzugeben.

Wie wird der „beantragte Begrenzungsbetrag“ im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung nach § 67 Abs. 4 EnFG berechnet?

Bei dem „beantragten Begrenzungsbetrag“ handelt es sich um die potenzielle „Ersparnis“, die Sie durch den Begrenzungsbescheid des BAFA erhalten würden. D. h. Sie müssen berechnen, wie viel an Umlagen Sie zahlen müssten ohne den Begrenzungsbescheid und wie viel Sie aufgrund des Begrenzungsbescheids „tatsächlich“ an Umlagen zahlen würden. Die Differenz davon ist der „beantragte Begrenzungsbetrag“.

Die Berechnung erfolgt anhand des gewählten Antrags des Unternehmens (Antragsverfahren), auf Basis der übermittelten Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 EnFG (begrenzte Strommenge je Abnahmestelle) und der im Begrenzungsjahr geltenden Umlagehöhe*.

*Die Höhe der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für das jeweils folgende Kalenderjahr werden nach § 11 EnFG bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.

Bsp.: Antrag für eine Abnahmestelle im Grundverfahren für stromkostenintensive Unternehmen im Antragsjahr 2023 für das Begrenzungsjahr 2024.

P * U – P * U * A = „beantragter Begrenzungsbetrag“

P = übermittelte Prognosedaten nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 EnFG (begrenzte Strommenge je Abnahmestelle)

U = im Begrenzungsjahr geltende Umlagehöhe (KWKG+Offs.)

A = Begrenzungssatz im Grundverfahren

Beispielrechnung anhand fiktiver Zahlen:

Prognostizierte begrenzte Strommenge der Abnahmestelle im Jahr 2024: 14.000.000 kWh (= Prognostizierte selbst verbrauchte Strommenge 15.000.000 kWh abzgl. 1.000.000 kWh Selbstbehalt)

Im Begrenzungsjahr 2024 fiktive Umlagehöhe (KWKG+Offs.): 0,9 ct/kWh (= 0,009 EUR/kWh)

Begrenzungssatz (Liste 1): 15 Prozent der Umlagen

14.000.000 kWh * 0,009 EUR/kWh - 14.000.000 kWh * 0,009 EUR/kWh * 0,15 = 107.100 EUR

Von dem beantragten Begrenzungsbetrag (i. H. v. 107.100 EUR) sind 50 Prozent zu investieren.

Muss der Inhalt der Verpflichtungserklärung durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden?

Nein. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung ist keine Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle erforderlich. Der spätere Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Investitionen bedarf allerdings einer Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle.

Handbuch Besondere Ausgleichsregelung

Das BAFA ist Herausgeber des Handbuchs der Besonderen Ausgleichsregelung – Textsammlung – (TextBesAR).

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Weitere Informationen:

Print: ISBN: 978-3-8462-1258-5

2., aktualisierte Auflage 2021; ca. 650 Seiten; 16,5 x 24,4 cm; Buch (Softcover)

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  • Besondere AusgleichsregelungBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferate 521 – 524 BesAR Grundsatz, Förderbereiche 1 – 3 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1666 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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