Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, deren Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre und bei Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre sind, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.
NEU: Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.

Heizungspumpe Quelle: © Fotolia.com/André Reichardt

Fördergegenstand

Gefördert werden:

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs

 Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen:

  • Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung
  • Katalytische Nachverbrennung
  • Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung
  • Im Zusammenhang damit auch förderfähig: Staubemissionsmessungen vor als auch nach der Umsetzung der Maßnahme

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

Voraussetzungen

Die Förderung der Heizungsoptimierung setzt voraus, dass die Heizungsanlage älter als zwei Jahre ist und bei einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre. Voraussetzung für alle Maßnahmen ist bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß Formular „Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für die BEG-Förderung (Einzelmaßnahmen)“ der VdZ-Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V. 

Bei luftheizenden Systemen ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Weitere Informationen finden Sie auch im Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung, in den Richtlinien und technischen Mindestanforderungen.

Für die Antragstellung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) oder Fachunternehmens erforderlich. Bei der Suche nach dem passenden Energieeffizienz-Experten hilft die von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) zur Verfügung gestellte Internetseite www.energie-effizienz-experten.de

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist bei einer Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich (außer für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen nach Nr. 5.4 b).

Antragstellung

Alle wichtigen Informationen rund um die Antragstellung finden Sie im Bereich Informationen zur Antragstellung.

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