Energieaudit nach EDL-G, Energie- & Umweltmanagementsysteme nach EnEfG

Energieeffizienzbalken mit Lupe Quelle: © Fotolia.com/guukaa

Hinweise zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) legt in § 8 fest, dass alle Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (18. November 2023) des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und betreiben müssen.

Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GW pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, dazu verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.

Weitere Informationen zum Energieeffizienzgesetz finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs finden Sie hier.

Hinweis zur Stichprobenkontrolle nach EDL-G und EnEfG

Im Zuge eines automatisierten Auswahlprozesses für die Stichprobenkontrolle nach § 8c Abs. 2 EDL-G sowie nach § 10 EnEfG werden Unternehmen schriftlich zur Nachweiserbringung gebeten. Sofern Sie ein solches Schreiben vom BAFA erhalten haben, ist es erforderlich, dass Sie das elektronische Rückmeldeformular zur Stichprobenkontrolle ausfüllen. Dieses kann nur mit Kennung und Passwort aufgerufen werden. Diese Informationen finden Sie in Ihrem Anschreiben.

Das Formular finden Sie hier.

Bitte laden Sie gleichzeitig mit dem Elektronischen Rückmeldeformular zur Stichprobenkontrolle die nachfolgenden, vollständig ausgefüllten Formulare hoch:

1. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Elektronischen Formular
2. Nachweis über die Durchführung des Energieaudits (sofern eines abgeschlossen wurde)

Hinweis zur Online-Energieauditerklärung

Alle „Nicht-KMU“ im Sinne des EDL-G sind zur Abgabe einer Online-Energieauditerklärung spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits/ Feststellung der Bagatellschwelle verpflichtet. Unternehmen ohne Energieverbrauch bzw. mit einer Zertifizierung nach ISO 50001 / EMAS müssen diese Online-Erklärung nicht abgeben.

Die Online-Erklärung ist unabhängig von einer möglichen Stichprobenkontrolle abzugeben und ersetzt die Nachweisführung im Rahmen unserer Stichprobekontrolle nicht!

Das Formular zur Abgabe der Online-Energieauditerklärung finden Sie hier.

Energieaudits und Energie- und Umweltmanagementsysteme sind Schlüsselinstrumente zur Identifizierung und Umsetzung energieeffizienzsteigernder Maßnahmen. Diese unterstützen Unternehmen, ihren Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten zu senken. Der wirtschaftliche Nutzen von Energieaudits sowie von Energie- und Umweltmanagementsystemen ist daher als hoch einzuschätzen.

Um bei besonders energieintensiven Unternehmen, ab einem durchschnittlichen  Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren, eine kontinuierliche Überwachung und Optimierung des Energieverbrauchs zu erreichen, wurde mit § 8 EnEfG die Verpflichtung zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen eingeführt.

Daneben sind alle Nicht-KMU´s mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 7,5 GWh pro Jahr gemäß § 8 EDL-G verpflichtet, turnusmäßig alle vier Jahre ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen.

Bei Unternehmen, die den Nicht-KMU-Status aufweisen und einen Gesamtenergieverbrauch bis 500.000 KWh/a haben, gilt generell ebenfalls die Energieauditpflicht nach dem EDL-G. Diese Unternehmen können jedoch zum jeweiligen Stichtag Gebrauch von der Bagatellschwellenregelung machen. In diesem Fall ist bis zum eigentlichen Fertigstellungsdatum des Energieaudits und alle vier Jahre folgend der Gesamtenergieverbrauch festzustellen und zu Übermitteln. Diese Unternehmen müssen kein detailliertes Energieaudit nach der DIN 16247-1 durchführen, sondern kommen der Energieauditpflicht über die Feststellung und Meldung der Bagatellschwelle nach.

Zusätzlich sind gemäß § 9 EnEfG alle Unternehmen, die einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh besitzen, dazu verpflichtet, wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen, die im Rahmen eines Energieaudits oder durch Energie- oder Umweltmanagementsysteme identifiziert wurden, in von externen Experten überprüften Umsetzungsplänen zusammenzufassen und zu veröffentlichen.

Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Erfüllung der Energieauditpflicht nach dem EDLG, der Erfüllung der Pflicht zum Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsysteme, der Veröffentlichung Umsetzungsplänen nach § 8 und 9 EnEfG sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind (Energieauditorenliste) beauftragt. Diese Personen müssen über die erforderliche Qualifikation nach § 8b EDL-G verfügen.

Um den Energieauditoren die Durchführung der Energieaudits zu erleichtern, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Leitfaden erstellt. Er dient den Energieauditoren als Anwenderhilfe zur Erstellung von Energieauditberichten nach DIN EN 16247-1.

Zu den Grundlagen und allgemeinen Fragestellungen der Unternehmen rund um die Verpflichtungen nach § 8 ff EDLG und § 8 bis 10 EnEfG  haben wir umfangreiche Informationen in verschiedenen Merkblättern und Leitfäden zusammengetragen.

Weiterhin steht ein Fragenkatalog mit den wichtigsten FAQ zur Verfügung,

Alle relevanten Informationen finden Sie unter dem Reiter „Publikationen“

Zum systematischen und zielgerichteten Erfahrungsaustausch kann es zudem förderlich sein, sich untereinander zu vernetzen, etwa im Rahmen der „Initiative Energieeffizienz-Netzwerke“.

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  • EnergieauditBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 514 – Energieaudit, Wärmenetze, Einsparzähler Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1245ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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