Wie viele Förderanträge sind zu stellen, wenn es sich bei dem Beratungsgegenstand um ein Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohn- und Nichtwohnnutzung) handelt?
Fragen zur Gebäudebilanzierung beantwortet das Fachportal Gebäudeforum Klimaneutral (www.gebaeudeforum.de). Zudem können Sie Hinweise zur Bilanzierung gegebenenfalls unter den Informationen zu den einschlägigen Investitionsförderprogrammen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ oder Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden.
Wird die Ausstellung eines Energieausweises gefördert?
Nein, die Ausstellung eines Energieausweises wird nicht gefördert, da es sich hierbei um eine gesetzliche Pflicht handelt. Maßnahmen die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Dürfen andere Fördermittel für das Beratungsobjekt in Anspruch genommen werden?
Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Besteht bei finanzschwachen Kommunen die Möglichkeit einer höheren finanziellen Entlastung?
Sofern es sich bei dem Beratenen um eine finanzschwache Kommunen handelt, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist dem BAFA nachzuweisen.
Kann eine Energieberatung aus dem Förderprogramm Sanierungskonzept und Neubauberatung für Nichtwohngebäude mit einer Förderung aus dem KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager“ kombiniert werden?
Ja, die Erstellung eines integrierten Quartierskonzepts aus dem KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager“ kann mit diesem Förderprogramm verknüpft werden. Optimaler Weise erfolgt zuerst die Erstellung eines integrierten Quartierskonzepts. Einzelne (Nichtwohn-)Gebäude des Quartiers können anschließend im Rahmen des Programms EBN im Detail betrachtet und hinsichtlich einer optimalen energetischen Sanierung beraten werden. Bei beiden Programmen wird nicht die gleiche Maßnahme gefördert.
Wie findet man einen zugelassenen Energieberater?
Zugelassene Energieberater finden Sie in der Energieeffizienz-Experten Liste der Deutschen Energie-Agentur (dena). Diese Liste ist hier einsehbar.
Muss der Energieberater für das jeweilige Beratungsmodul zugelassen sein?
Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude“ in der jeweiligen Kategorie gelistet ist.
Wie kann ich mich als Energieberater/ Energieberaterin zulassen?
Die Zuständigkeit für die Beraterzulassung ist am 1. Juli 2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) übergegangen. Bitte wenden Sie sich für die Zulassung an die dena: www.energie-effizienz-experten.de.
Wie erfolgt die Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs zur Bestimmung der Antragsberechtigung bei Nicht-KMU? Auf welcher Bezugsebene erfolgt die Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs?
Informationen zur Ermittlung und Darstellung des relevanten Gesamtenergieverbrauchs sind detailliert im BAFA Leitfaden „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ dargestellt. Dieses Merkblatt ist abrufbar unter www.bafa.de / Energie / Energieeffizienz / Energieaudit.
Die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs erfolgt immer auf der Ebene des Antragstellers, also der kleinsten rechtlich selbständigen Einheit (z. B. einzelnes Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder Unternehmen/Organisation einer Kommune). Eine Addition von Energieverbräuchen von Partner- und/oder Verbundunternehmen erfolgt nicht. Handelt es sich um die öffentlich-rechtliche Unternehmensform eines kommunalen Eigenbetriebs ohne Rechtspersönlichkeit, ist Antragsteller zwar die Kommune, aber maßgebend ist der Gesamtenergieverbrauch des Eigenbetriebs.
Wenn es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, muss dieses gewerblich tätig sein?
Nein, es ist ausreichend, dass es sich um ein Unternehmen handelt, also um eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet; die Gewinnerzielungsabsicht spielt keine Rolle für die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit. Ein Unternehmen kann auch dann vorliegen, wenn eine natürliche Person ohne Gewerbeanmeldung die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Beispiel: Ein Eigentümer, der ein Nichtwohngebäude vermietet, aber für diese Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet hat, gilt in diesem Sinne als Unternehmen.
Muss sich das Gebäude, das Gegenstand der Beratung ist, im Eigentum des Antragstellers befinden?
Ja, eine Beratung ist nur dann förderfähig, wenn sich die Beratung auf ein Gebäude bezieht, das sich im Eigentum des Antragstellers befindet.
Was gibt es bei der Bestimmung der Nettogrundfläche zu beachten?
Die Nettogrundfläche ist nach der Regelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder gemäß der DIN V 18599 in der jeweils aktuellen Fassung zu ermitteln.
Für die Bestimmung der Nettogrundfläche für ein energetisches Sanierungskonzept darf nur die aktuelle (IST-Zustand) Nettogrundfläche des bestehenden Gebäudes genutzt werden. Flächen, die dem Wohnen dienen, können nicht berücksichtig werden.
Gibt es Vorgaben zum Gebäudealter?
Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Gebäude, welches Gegenstand der geförderten Energieberatung nach dem Modul 2 sein soll, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen, außer es handelt es sich um eine Neubauberatung.
Kann das Formular Ermächtigung vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?
Nein, die Ermächtigung muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.
Kann das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?
Nein, das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.