Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind:
1.
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
2. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.
3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.
Diese Einschränkung gilt nicht für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen, wenn mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an diesen Einrichtungen von einer kommunalen Gebietskörperschaft, gemeinnützig tätigen Organisation, Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus oder Stiftung im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines rechtsgültigen Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes. Ein Vertragsabschluss ist vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird.
Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?
Antragstellung
Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete Online-Antragsformular möglich. Mit dem Vorhaben, d.h. dem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem Energieberater darf nun (auf eigenes Risiko) begonnen werden.
Erteilung des Zuwendungsbescheides
Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.
Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis
Anschließend, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen (Vorlagefrist). Den Link zur Verwendungsnachweiserklärung finden Sie unter „Formulare“ – „Verwendungsnachweiserklärung“
Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
- Die Verwendungsnachweiserklärung (online Formular)
- Formular „Erklärungen nach Durchführung der Energieberatung“
- Ein Energieberatungsbericht, der den Anforderungen des Merkblatts entspricht
- Eine Kopie der von dem Energieberatungsunternehmen ausgestellten Rechnung
- Einen Zahlungsnachweis, der die unbare Zahlung der Beratungskosten dokumentiert
Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden.
Kann der Berater für das Unternehmen den Antrag stellen?
Ja, der Berater kann, sofern er von dem Unternehmen bevollmächtigt wurde, den Antrag für das Unternehmen stellen. Die Vollmacht finden Sie unter „Formulare“.
Kann der Bewilligungszeitraum oder die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen (Vorlagefrist) verlängert werden?
Ja, eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird. Hierfür ist nur ein formloser Antrag - über das Upload-Portal oder per E-Mail - notwendig.
Darf der Zuschuss an den Energieberater ausgezahlt werden?
Der Zuschuss kann unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden. Der Antragsteller muss dann nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall der Antragsteller, der auch den Zuschussantrag stellt).
Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu beachten:
- Das neue Formular „Ermächtigung“ ist vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen (unter „Informationen zum Thema“, „Formulare“).
- Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteil ausweist. Rechnungsbeispiele sind im Merkblatt „Merkblatt zur Zahlungsermächtigung/Rechnungsstellung“ des Förderprogramms „Energieberatung für Wohngebäude“ zu finden. Das Merkblatt ist abrufbar unter www.bafa.de/ebw „Informationen zum Thema“, „Publikationen“.
Welches Datum ist für die Berechnung der 4 Jahre entscheidend, nachdem erneut die Förderung einer Energieberatung beantragen werden kann?
Die Frist zur Berechnung der 4 Jahre richtet sich nach dem Datum der Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung.
Dürfen andere Fördermittel für das Beratungsobjekt in Anspruch genommen werden?
Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Besteht bei finanzschwachen Kommunen die Möglichkeit einer höheren finanziellen Entlastung?
Sofern es sich bei dem Beratenen um eine finanzschwache Kommunen handelt, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist dem BAFA nachzuweisen.