Förderprogramm im Überblick
Mit der Bundesförderung zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB erhalten Sie Unterstützung bei der Reduzierung der Feinstaubbelastung durch den Einbau von Partikelminderungssystemen.
Quelle: © Robert – stock.adobe.com
Was ist Gegenstand der Förderung?
Gegenstand der Förderung ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen die außerhalb geschlossener Räume eingesetzt werden. Antragsberechtigt ist nach dieser Richtlinie die Nachrüstung von geschlossenen Partikelfiltern an Dieselmotoren in Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 KW bis 560 KW, welche die Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.
Diese Förderrichtlinie tritt am 15.04.2024 in Kraft und gilt für Antragstellungen, die bis einschließlich 15.10.2024 erfolgen.
Förderübersicht
Was wird gefördert?
Es handelt sich um eine Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Basis der förderfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln. Der Anteil der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist im Rahmen dieser Richtlinie auf 4.000 Euro pro Antrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit
- der Anschaffung eines genehmigten oder zertifizierten Partikelminderungssystem (Systemausgaben)
- dem Einbau des Partikelfilters in die Baumaschine (Einbauausgaben) sowie
- die abschließende Begutachtung der durchgeführten Nachrüstung (Begutachtungsausgaben)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässige Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Maßgeblich ist die Bewilligung des Antrages beim BAFA.
- Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.
- Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
- Ausgeschlossen ist die Förderung der Nachrüstung von Notstromaggregaten.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Die Förderung ist ein zweistufiges Antragsverfahren.
Alle wichtigen Informationen rund um die Antragstellung finden Sie im Bereich Informationen zur Antragstellung.
Informationen zum Thema
Publikationen
Rechtsgrundlagen
Zum Thema
Nach oben