Was für ein Fahrzeug ist förderfähig?
Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (BAFA-Liste) befinden.
Sollte das von Ihnen zu erwerbende Fahrzeug nicht auf der Liste stehen, wenden Sie sich bitte an den Automobilhersteller bzw. Händler.
Förderfähig sind:
- reine Batterieelektrofahrzeuge
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybride)
- Brennstoffzellenfahrzeuge
- Fahrzeuge, die höchstens 50 g CO2-Emissionen pro km verursachen oder eine reinelektrische Mindestreichweite von 40 km aufweisen
Bei Zulassung und Antragstellung ab dem 1. Januar 2022 wird eine reinelektrische Mindestreichweite von 60 km oder höchstens 50 g CO2-Emissionen pro km vorausgesetzt. Bei Zulassung und Antragstellung ab dem 1. Januar 2025 gilt eine reinelektrische Mindestreichweite von 80 km oder höchstens 50 g CO2-Emissionen pro km.
Das Fahrzeug muss mit mindestens vier Rädern für die Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen ausgestattet sein (Klasse M1) bzw. für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1). Fahrzeuge der Klasse N2 sind nur dann förderfähig, wenn sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen.
Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65 000 Euro beträgt.
Nicht förderfähig durch den Umweltbonus sind u.a.:
- E-Roller
- E-Fahrräder
- Leichtkraftfahrzeuge
Was ist AVAS und wann wird AVAS gefördert?
Elektrofahrzeuge sind bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und damit insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen schwer oder gar nicht wahrnehmbar. Bei dem Acoustic Vehicle Alerting System (kurz: AVAS) handelt es sich um eine akustische Zusatzeinrichtung.
Der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2021 förderfähig. Das AVAS muss zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt eingebaut worden sein. Ein AVAS ist förderfähig, wenn zum Zeitpunkt der Fahrzeughomologation ein solches System nicht verpflichtend in das Fahrzeug eingebaut werden musste und zudem im Sinne der Richtlinie EU-Typengenehmigt ist.
Bei der Zulassung ab dem 1. Juli 2021 ist der Einbau eines AVAS für alle Fahrzeugtypen verpflichtend und damit nicht mehr förderfähig.
Kann AVAS auch einzeln beantragt werden?
Nein, AVAS kann ausschließlich mit einem Elektrofahrzeug beantragt werden, welches sich auf der Fahrzeugliste befindet.
Wie lang muss das Fahrzeug behalten werden (Haltedauer)?
Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate. Eine kürzere Haltedauer wie. z.B. aufgrund einer Veräußerung ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen, im Falle des Leasings jedoch nur dann, wenn diese einen abweichenden Fördersatz zur Folge hat. Das BAFA ist in diesem Fall berechtigt, den Förderbetrag gemäß der tatsächlichen Leasingdauer neu festzusetzen.“
Was bedeutet „BAFA-Listenpreis“?
Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist im Kauf- oder Leasingvertrag in Abzug zu bringen. Grundlage für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus ist der BAFA-Listenpreis. Bei dem BAFA-Listenpreis handelt es sich um den Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland zur Markteinführung. Etwaige Sonderausstattung sind nicht Bestandteil des Basismodells. Die Meldung des BAFA-Listenpreises erfolgt vor Aufnahme auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch den Automobilhersteller.
Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.
Wie wird geprüft, ob der Eigenanteil des Herstellers an mich weitergegeben wurde?
Der BAFA Listenpreis wird um den entsprechenden Fördersatz reduziert. Somit ergibt sich der Schwellenwert, der für die Prüfung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus maßgeblich ist. Wenn der Netto-Kaufpreis des Basismodells unter Berücksichtigung aller vom Automobilhersteller bzw. Händler gewährten Nachlässe und Rabatte den Schwellenwert unterschreitet, dann ist der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus nachgewiesen.
Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.
Eine Beispielsrechnung können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Sind Gebrauchtwagen förderfähig?
Neben den Neufahrzeugen sind auch sogenannte junge gebrauchte Elektrofahrzeuge förderfähig. Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein oder im Falle der zweiten Zulassung zuvor maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein.
Die Erstzulassung, die in jedem Mitgliedstaat der EU erfolgen kann, hat dabei nach dem 4. November 2019 oder später zu erfolgen. Junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt ist erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.
Im Falle der Zweitzulassung darf das Fahrzeug eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.
Das Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA Umweltbonus oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert worden sein. Ausgenommen hiervon sind Förderprogramme, bei der der jeweilige Fördermittelgeber mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen hat.
Wie viel darf mein Gebrauchtwagen kosten um den Umweltbonus zu erhalten?
Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Dies gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge.
Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.
Eine Beispielrechnung können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Wie weise ich den Neufahrzeugpreis meines Gebrauchtwagens nach?
Jeder Antragsteller muss dem BAFA gegenüber einen Nachweis über den Bruttoneufahrzeugpreis des Gebrauchtwagens erbringen.
Der Nachweis kann entweder anhand
- der Neufahrzeugrechnung oder
- eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT)
erbracht werden.
Ist eine Umrüstung eines Fahrzeuges förderfähig?
Nein, ausschließlich der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen oder jungen gebrauchten Fahrzeuges, ist förderfähig.
Ist Leasing förderfähig?
Ja. Antragsteller muss derjenige sein, auf den das Fahrzeug zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt. Eine Ausnahme stellt das Mitarbeiterleasing bei gewerblichen Leasing dar. Hierbei darf auch ein Mitarbeiter/Angestellter als Fahrzeughalter eingetragen sein, sofern dieser auch als Ansprechpartner vermerkt worden ist.
Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus muss entsprechend aus dem Leasingvertrag und der Kalkulation der Leasingrate hervorgehen.
Bin ich als Leasingnehmer dazu verpflichtet eine Leasingsonderzahlung zu leisten, um für mein Fahrzeug den Umweltbonus beantragen zu können?
Eine Leasingsonderzahlung ist eine freiwillige Zahlung vom Leasingnehmer und hat keine Auswirkung auf die BAFA Förderung.