Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Hinweis zum Datenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Daher werden auf dieser Website Nutzungsdaten nur in anonymisierter Form zu Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert.

Einzelantrag stellen

Hier können Sie einen Antrag zur neuen Richtlinie stellen und erhalten allgemeine Informationen zum Förderprogramm.

BAFA Elektroauto mit dem Spruch: Willst Du 9.000 Euro haben? Dann musst du elektrisch fahren! Elektromobilität (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © BAFA

Hinweis

Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.

Bearbeitungszeit & Erreichbarkeit: Wie viele Unternehmen in Deutschland ist auch das BAFA von den Herausforderungen infolge von Covid-19 betroffen. Gleichzeitig erfreut sich das Förderprogramm größter Beliebtheit. Wir bedauern sehr, dass sich die Bearbeitung der Anträge verlängern kann und unsere Servicerufnummer deshalb nur eingeschränkt erreichbar ist.

Möglicherweise kann Ihre Frage bereits durch unsere umfangreichen Informationen auf unserer Internetseite (siehe Häufige Fragen, Merkblatt, usw.) beantwortet werden. Alternativ können Sie uns gern per E-Mail kontaktieren. Jedoch bitten wir auch hier – aufgrund des enormen Antragswachstums – um Verständnis, falls Sie länger auf eine Antwort warten müssen. Daher bitten wir Sie, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages derzeit abzusehen. Sollten wir Fragen zu Ihrem Antrag haben, melden wir uns bei Ihnen.

Aktuelle Informationen

Fördersätze

Mit der Innovationsprämie wird der Bundesanteil an der Förderung verdoppelt. Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

  • Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden,
  • Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.

Mit der neuen Richtlinie wird beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Fördersätze:

Innovationsprämie für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge

Bundesanteil (Nettolistenpreis unter 40.000 Euro)

Bundesanteil (Nettolistenpreis über 40.000 Euro)

Mindesthaltedauer

Kauf6.000 EUR5.000 EUR6 Monate

Leasinglaufzeit 6-11 Monate

1.500 EUR1.250 EUR6 Monate

Leasinglaufzeit 12-23 Monate

3.000 EUR2.500 EUR12 Monate

Leasinglaufzeit über 23 Monate

6.000 EUR5.000 EUR24 Monate
Innovationsprämie für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Bundesanteil (Nettolistenpreis unter 40.000 Euro)

Bundesanteil (Nettolistenpreis über 40.000 Euro)

Mindesthaltedauer

Kauf4.500 EUR3.750 EUR6 Monate

Leasinglaufzeit 6-11 Monate

1.125 EUR937,50 EUR6 Monate

Leasinglaufzeit 12-23 Monate

2.250 EUR1.875 EUR12 Monate

Leasinglaufzeit über 23 Monate

4.500 EUR3.750 EUR24 Monate

Der BAFA Umweltbonus kann mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:

  • Sofortprogramm Saubere LuftBMU
  • Flottenaustauschprogramm Sozial und MobilBMU
  • Förderrichtlinie ElektromobilitätBMVI
  • Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2BMVI
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand (KfW)
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität – WELMO (Land Berlin)
  • Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
  • BW-e-Gutschein (Land Baden-Württemberg)
  • Förderprogramm Inklusionstaxi Berlin (Land Berlin)

Rückwirkende Erhöhung der Fördersätze

Ob Sie von der rückwirkenden Erhöhung der Fördersätze profitieren, hängt davon ab, wann Ihr Fahrzeug zugelassen wurde und ob der erhöhte Herstelleranteil geleistet wurde. Ebenfalls hängt es davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweitzulassung handelt.

Zum Förderverfahren

Die Infografik zeigt das Antragsverfahren beim Förderprogramm Elektromobilität. Antragsverfahren Innovationsprämie (Umweltbonus) (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BAFA

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Privatpersonen
  • unternehmen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

auf die ein förderfähiges Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt.

Checkliste: Fördervoraussetzungen Neuwagen

  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, deren Erstzulassung bei Antragstellung maximal 1 Jahr zurückliegt.
  • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
  • Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.

Checkliste: Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen

  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.
  • Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
  • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
  • Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
  • Das Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA Umweltbonus gefördert werden.

Förderportal

Antragsformular

Bevor Sie einen Antrag stellen, bitten wir Sie, das Merkblatt zum Verfahren sorgfältig durchzulesen.

Hinweis:

Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Sollten Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, deren Zulassung nicht erfolgt sind, führen diese zu Ablehnungen. Eine erneute Antragstellung für diese Fahrzeuge wäre nicht mehr möglich.

Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.

Zum Antragsportal geht es hier entlang.

Upload-Bereich

Fehlende Unterlagen zu Ihrem bereits gestellten Antrag können Sie über unser Upload-Portal hochladen.

Für ab dem 1. September 2020 gestellte Anträge wählen Sie bitte den Themenbereich: »Förderprogramm Elektromobilität – FEMS (ab 01.09.2020)«.

Beispiele für die Vertragsunterlagen der verschiedenen Hersteller finden Sie unter „Musterunterlagen“.

Musterunterlagen

Hier finden Sie Musterunterlagen zum Kauf oder Leasing einzelner Hersteller für den Abgleich mit Ihren Vertragsunterlagen.

Gebrauchtwagen

Kauf

Mercedes-Benz

Smart

Leasing

Athlon Germany GmbH

Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH

Arval Deutschland GmbH

BMW

Deutsche Leasing

Mercedes-Benz

Smart

Volkswagen

Häufige Fragen

Fördergegenstand und Förderhöhe

Was für ein Fahrzeug ist förderfähig?

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (BAFA-Liste) befinden.

Sollte das von Ihnen zu erwerbende Fahrzeug nicht auf der Liste stehen, wenden Sie sich bitte an den Automobilhersteller bzw. Händler.

Förderfähig sind:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybride)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Fahrzeuge, die höchstens 50 g CO2-Emissionen pro km verursachen oder eine reinelektrische Mindestreichweite von 40 km aufweisen

Bei Zulassung und Antragstellung ab dem 1. Januar 2022 wird eine reinelektrische Mindestreichweite von 60 km oder höchstens 50 g CO2-Emissionen pro km vorausgesetzt. Bei Zulassung und Antragstellung ab dem 1. Januar 2025 gilt eine reinelektrische Mindestreichweite von 80 km oder höchstens 50 g CO2-Emissionen pro km.

Das Fahrzeug muss mit mindestens vier Rädern für die Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen ausgestattet sein (Klasse M1) bzw. für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1). Fahrzeuge der Klasse N2 sind nur dann förderfähig, wenn sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen.

Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65 000 Euro beträgt.

Nicht förderfähig durch den Umweltbonus sind u.a.:

  • E-Roller
  • E-Fahrräder
  • Leichtkraftfahrzeuge

Was ist AVAS und wann wird AVAS gefördert?

Elektrofahrzeuge sind bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und damit insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen schwer oder gar nicht wahrnehmbar. Bei dem Acoustic Vehicle Alerting System (kurz: AVAS) handelt es sich um eine akustische Zusatzeinrichtung.

Der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2021 förderfähig. Das AVAS muss zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt eingebaut worden sein. Ein AVAS ist förderfähig, wenn zum Zeitpunkt der Fahrzeughomologation ein solches System nicht verpflichtend in das Fahrzeug eingebaut werden musste und zudem im Sinne der Richtlinie EU-Typengenehmigt ist.

Bei der Zulassung ab dem 1. Juli 2021 ist der Einbau eines AVAS für alle Fahrzeugtypen verpflichtend und damit nicht mehr förderfähig.

Kann AVAS auch einzeln beantragt werden?

Nein, AVAS kann ausschließlich mit einem Elektrofahrzeug beantragt werden, welches sich auf der Fahrzeugliste befindet.

Wie lang muss das Fahrzeug behalten werden (Haltedauer)?

Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate. Eine kürzere Haltedauer wie. z.B. aufgrund einer Veräußerung ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen, im Falle des Leasings jedoch nur dann, wenn diese einen abweichenden Fördersatz zur Folge hat. Das BAFA ist in diesem Fall berechtigt, den Förderbetrag gemäß der tatsächlichen Leasingdauer neu festzusetzen.“

Was bedeutet „BAFA-Listenpreis“?

Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist im Kauf- oder Leasingvertrag in Abzug zu bringen. Grundlage für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus ist der BAFA-Listenpreis. Bei dem BAFA-Listenpreis handelt es sich um den Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland zur Markteinführung. Etwaige Sonderausstattung sind nicht Bestandteil des Basismodells. Die Meldung des BAFA-Listenpreises erfolgt vor Aufnahme auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch den Automobilhersteller.

Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.

Wie wird geprüft, ob der Eigenanteil des Herstellers an mich weitergegeben wurde?

Der BAFA Listenpreis wird um den entsprechenden Fördersatz reduziert. Somit ergibt sich der Schwellenwert, der für die Prüfung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus maßgeblich ist. Wenn der Netto-Kaufpreis des Basismodells unter Berücksichtigung aller vom Automobilhersteller bzw. Händler gewährten Nachlässe und Rabatte den Schwellenwert unterschreitet, dann ist der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus nachgewiesen.

Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.

Eine Beispielsrechnung können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Sind Gebrauchtwagen förderfähig?

Neben den Neufahrzeugen sind auch sogenannte junge gebrauchte Elektrofahrzeuge förderfähig. Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein oder im Falle der zweiten Zulassung zuvor maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein.

Die Erstzulassung, die in jedem Mitgliedstaat der EU erfolgen kann, hat dabei nach dem 4. November 2019 oder später zu erfolgen. Junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt ist erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.

Im Falle der Zweitzulassung darf das Fahrzeug eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.

Das Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA Umweltbonus oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert worden sein. Ausgenommen hiervon sind Förderprogramme, bei der der jeweilige Fördermittelgeber mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen hat.

Wie viel darf mein Gebrauchtwagen kosten um den Umweltbonus zu erhalten?

Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Dies gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge.

Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.

Eine Beispielrechnung können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Wie weise ich den Neufahrzeugpreis meines Gebrauchtwagens nach?

Jeder Antragsteller muss dem BAFA gegenüber einen Nachweis über den Bruttoneufahrzeugpreis des Gebrauchtwagens erbringen.

Der Nachweis kann entweder anhand

  • der Neufahrzeugrechnung oder
  • eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT)

erbracht werden.

Ist eine Umrüstung eines Fahrzeuges förderfähig?

Nein, ausschließlich der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen oder jungen gebrauchten Fahrzeuges, ist förderfähig.

Ist Leasing förderfähig?

Ja. Antragsteller muss derjenige sein, auf den das Fahrzeug zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt. Eine Ausnahme stellt das Mitarbeiterleasing bei gewerblichen Leasing dar. Hierbei darf auch ein Mitarbeiter/Angestellter als Fahrzeughalter eingetragen sein, sofern dieser auch als Ansprechpartner vermerkt worden ist.

Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus muss entsprechend aus dem Leasingvertrag und der Kalkulation der Leasingrate hervorgehen.

Bin ich als Leasingnehmer dazu verpflichtet eine Leasingsonderzahlung zu leisten, um für mein Fahrzeug den Umweltbonus beantragen zu können?

Eine Leasingsonderzahlung ist eine freiwillige Zahlung vom Leasingnehmer und hat keine Auswirkung auf die BAFA Förderung.

Antragsverfahren

Wann und wie kann ich einen Antrag stellen?

Die Antragstellung und Förderung erfolgt in einem einstufigem vollelektronischen Verfahren. Bevor Sie einen Antrag stellen, müssen Sie das Fahrzeug erworben und zugelassen haben.

Sobald das Fahrzeug auf Sie zugelassen wurde, können Sie innerhalb eines Jahres ab Zulassungsdatum Ihren Antrag stellen.

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag eingereicht werden?

Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.

Je nachdem, ob Sie Ihr Fahrzeug gekauft oder geleast haben, müssen mit dem Antrag auf Gewährung des Umweltbonus folgende Unterlagen eingereicht werden:

Kauf

  • die Rechnung
  • die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben (das Formblatt wird im Anschluss an die elektronische Antragstellung generiert und zum Download bereitgestellt)
  • im Falle des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeugs:
    • Einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung
    • eine Erklärung über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern zum Erwerbszeitpunkt. Die Erklärung ist über das Formular „Nachweispaket von Gebrauchtwagen“ durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen.

Leasing

  • Leasingvertrag
  • verbindliche Bestellung
  • Kalkulation der Leasingrate
  • die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben (das Formblatt wird im Anschluss an die elektronische Antragstellung generiert und zum Download bereitgestellt)
  • im Falle des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeugs:
    • Einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung
    • eine Erklärung über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern zum Erwerbszeitpunkt. Die Erklärung ist über das Formular „Nachweispaket von Gebrauchtwagen“ durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen.

Beispiele für die Vertragsunterlagen der verschiedenen Hersteller finden Sie unter „Musterunterlagen“.

  1. Nach Absenden des Antragsformulars haben Sie die Möglichkeit das PDF-Dokument (bestehend aus Antragsformular und Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben) zu speichern.
  2. Die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben muss ausgedruckt, unterschrieben und über das Upload-Portal hochgeladen werden.
  3. Nach Antragstellung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Ihrer Vorgangsnummer und dem Link zum Upload-Portal.
  4. Nach positiver Prüfung erfolgt der Zuwendungsbescheid sowie die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das im Antragsformular angegebene Konto.

Muss ich persönlich den Antrag stellen und alle Unterlagen einreichen oder kann das ein anderer übernehmen?

Sie dürfen jemanden, z. B. Ihr Autohaus für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Ihnen Bevollmächtigten.

Zur Erteilung einer Vollmacht nutzen Sie bitte unser Formular. Dieses muss ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben werden. Ihr Bevollmächtigter muss das Formular bei der Antragstellung im elektronischen Antragsformular hochladen.

Ist der Antrag erfolgreich beim BAFA eingegangen?

Sobald Ihr Antrag erfasst wurde, erhalten Sie eine E-Mail an die in Ihrem Antrag angegebene E-Mail-Adresse mit der Bestätigung des Antragseingangs.

Ich habe keine Bestätigungsmail erhalten? Was muss ich tun?

Stellen Sie zunächst bitte sicher, dass die Bestätigungsmail sich nicht in Ihrem Spam-Ordner befindet.

Sollten Sie eine falsche E-Mail-Adresse hinterlegt haben, melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail bei uns. Wir werden Ihnen die Bestätigungsmail gern erneut zusenden.

Ich habe im Antrag eine falsche Adresse hinterlegt bzw. meine Adresse hat sich zwischenzeitlich geändert. Was muss ich tun?

Bitte teilen Sie uns schriftlich Ihre neue Adresse mit und reichen diese über den Upload-Portal direkt zu Ihrem Vorgang hoch.

Was muss ich mit dem Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ machen?

Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine automatisch generierte E-Mail, mit welcher Ihnen eine Druckansicht Ihres Antrags inkl. des Dokuments „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ zugesandt wird.

Drucken Sie diese „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ aus und unterschreiben Sie dieses und stempeln dieses ggf. mit einem Firmenstempel.

Das unterschriebene Dokument laden Sie sodann über das Upload-Portal (Themenbereich Förderprogramm Elektromobilität – FEMS (ab 01.09.2020)) unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer hoch.

Wie kann ich fehlende Unterlagen nachreichen?

Die Unterlagen müssen über das Upload-Portal (Themenbereich Förderprogramm Elektromobilität – FEMS (ab 01.09.2020)) unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer hochgeladen werden.

Wo finde ich meine Vorgangsnummer?

Nach erfolgreicher Antragstellung wird Ihnen Ihre Vorgangsnummer mit einer automatisch generierten E-Mail übermittelt (Emailbetreff: Eingangsbestätigung zum Online-Antrag).

Was passiert, wenn ich meinen Antrag storniere?

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich der erstgestellte Antrag maßgeblich ist und bearbeitet wird. Sollten Sie diesen ersten Antrag stornieren, wäre ein erneuter Antrag für dasselbe Fahrzeug abzulehnen.

Darf ich andere öffentliche Mittel für mein Fahrzeug erhalten?

Der BAFA Umweltbonus kann mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:

  • den Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
  • dem Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
  • der „Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen – Klimaschutz-Projekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen“ des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Dürfen sich Erwerber und Halter unterscheiden?

Ja, antragsberechtigt ist derjenige, auf den das Fahrzeug erstmalig zugelassen wird, nicht der Erwerber (sofern diese sich unterscheiden).

Darf mein/e Ehepartner/in einen Antrag stellen und das Fahrzeug wird auf mich zugelassen?

Nein, ausschließlich derjenige darf einen Antrag stellen, auf den das Fahrzeug zugelassen wird.

Ist es möglich die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus (ggf. inklusive AVAS) abzutreten?

Eine Abtretung des Bundesanteils am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS (sofern beantragt) ist nicht mehr möglich.

Wann wird der Bundesanteil am Umweltbonus ausgezahlt?

Nach positiver Prüfung der Unterlagen wird der Zuwendungsbescheid erteilt. Im Anschluss wird der Bundesanteil am Umweltbonus, ohne eine weitere Mitteilung, auf das im Antragsformular angegebene Konto überwiesen.

Was soll ich machen, wenn ich mich beim Antrag vertippt habe und meine Angaben [Name, Adresse, Kontonummer, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) etc.] ändern möchte?

Wenn Sie feststellen, dass einer Ihrer Angaben fehlerhaft ist, stornieren Sie bitte NICHT den Antrag. Laden Sie ein formloses Schreiben mit den korrekten Angaben als Antragstellerunterlagen im Upload Bereich hoch. Wir korrigieren dann manuell Ihre Angaben.

Ich habe im Antrag eine falsche Bankverbindung hinterlegt bzw. meine Bankverbindung hat sich zwischenzeitlich geändert. Was muss ich tun?

Bitte teilen Sie uns schriftlich Ihre richtige bzw. neue Bankverbindung mit. Die Mitteilung muss von Ihnen unterschrieben und über den Upload-Portal direkt zu Ihrem Vorgang hochgeladen werden.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • ElektromobilitätBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 421 – Umweltbonus-Elektromobilität, Grundsatz und Förderbereich 1 – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1009ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
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