Kälte- und Klimaanlagen
Ein Förderprogramm für gewerbliche Nutzer
Mit der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 12. Februar 2024 wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen tragen zu einer Steigerung der Energieeffizienz sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.
Das BAFA ist für die Bearbeitung der Förderanträge und Auszahlung der Zuschüsse zuständig. Erfahren Sie hier mehr über die Fördertatbestände, das Antrags- und Förderverfahren sowie die rechtlichen Grundlagen.
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Bitte beachten Sie:
In diesem Förderprogramm sind Privatpersonen nicht antragsberechtigt.
Split- und Multisplit-Klimageräte sind nur mit bestimmten Kältemitteln (z. B. Propan R-290 und Isobutan R-600a) förderfähig. Zum Förderverfahren
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen.
Die Förderung umfasst folgende Tatbestände:
- Installation der Kälteerzeugungseinheit von stationären Kälte- und Klimaanlagen und von Rückkühlsystemen
- Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen
- Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb)
- Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung beziehungsweise mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern sowie Trockenkühler
Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln dienen, sowie steckerfertige Verkaufskühlmöbel.
- Installation von stationären Wärmepumpen zur Abwärmenutzung – Fördervoraussetzung ist die Nutzung von Prozessabwärme zu Heizzwecken in einer separaten Heizung oder für einen verfahrenstechnischen Prozess.
- Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler – Die Nachrüstung von Trockenkühlern wird als Vor- oder Freikühler gefördert.
- Installation von Komponenten und Systemen (nur in Verbindung mit der Förderung der Installation einer Kälteerzeugungseinheit)
- Tiefkühl-(TK)-Stufen
- Luftkühler und Rückkühler
- thermische Speicher
- Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen
- Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage und zum Wärmepumpenbetrieb
- Komponenten für den Freikühlbetrieb sowie Nachrüstung von Steuer-und Regelungstechnik für Vor- und Freikühlbetrieb
- Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Effizienz-Umrüstung von bestehenden, kleinen Kompressions-Kälte oder Klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln
Detaillierte Informationen zu den Fördertatbeständen im Einzelnen und den jeweiligen Voraussetzungen können den Merkblättern entnommen werden.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.
Der Förderantrag kann vom Antragsteller selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, sofern der Antragsteller dem BAFA die Kontaktdaten des Bevollmächtigten benennt und diesen zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen bevollmächtigt.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Anträge können nur elektronisch über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Formular Antrag auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen gestellt werden.
Bei Kompressionskälte- oder Kompressionsklimaanlagen ab einer elektrischen Aufnahmeleistung von 20 KW ist das Ergebnisprotokoll des BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen zwingend beizufügen.
Alle weiteren Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens und zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen, Kapitel 9. Bitte lesen Sie sich das Merkblatt vor Antragstellung sorgfältig durch.
Authentifizierung über das Elster-Unternehmenskonto
Juristische Personen sowie Organisationen (z. B. Unternehmen, Kommunen) können sich bei Antragstellung über das ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren. Die Nutzung ist kostenlos und freiwillig. Sie bietet den Vorteil, dass der Unternehmensname sowie die weiteren hinterlegten Daten automatisiert und sicher in das Antragsformular übertragen werden.
Wichter Hinweis:
Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, sind die Regelungen unter Ziffer 4.1 der Kälte-Klima-Richtlinie zu beachten.Wie läuft das Verfahren zur Einreichung des Verwendungsnachweises ab?
Nach Umsetzung der beantragten Maßnahme muss der Verwendungsnachweis dem BAFA über das bereitgestellte elektronische Formular eingereicht werden.
Für Anträge ab dem 01. Dezember 2020 bis Ende Februar 2024: hier
Für Anträge ab dem 01. März 2024: hier
Alle weiteren Informationen zum Ablauf des Verwendungsnachweisverfahrens entnehmen sie bitte dem Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen, Kapitel 9.
Häufige Fragen
Wann darf mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden?
Die Auftragsvergabe darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Wie erhalte ich das Ergebnisprotokoll des BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen?
Das Ergebnisprotokoll wird vom BAFA-EffizienzCheck für Kälte-und Klimaanlagen generiert. Mit dem BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen weist der Antragsteller nach, dass eine Anlage so ausgelegt und gebaut wird, dass sie einen bestimmten Mindestenergieeffizienzstandard erreicht.
Hinweise zur Handhabung des BAFA-EffizienzCheck für Kälte-und Klimaanlagen finden Sie im Nutzerhandbuch.
Welche Arten des Contractings sind förderfähig?
Förderfähig sind Anlagen, die über Energieeinspar-Contracting (ESC) oder Energieliefer-Contracting (ELC) realisiert werden. Der Contractingvertrag muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen, um ein regelmäßiges Monitoring sicherzustellen und vorsehen, dass der Contractor in dieser Zeit die Kälte- oder Klimaanlage betreibt und das Betreiberrisiko trägt.
Energieeinspar-Contracting (ESC)
Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung, Umsetzung und Betreuung von Energiesparmaßnahmen. Vertragsgegenstand ist eine durch den Contractor garantierte Energiekosteneinsparung für den Contracting-Nehmer. Die gesparten Energiekosten erhält der Contractor anteilig als Vergütung. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors beziehen sich insgesamt auf die Reduzierung des Energiebedarfs, also auf Energiebereitstellung und Energieverbrauch.
Energieliefer-Contracting (ELC)
Der Contractor plant, baut, finanziert und unterhält eine Anlage zur Bereitstellung von Energie. Der Contracting-Nehmer bezieht die Energie zu festgelegten Konditionen. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Energie. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors richten sich auf die Optimierung der Anlage
Nicht förderfähig sind folgende Contracting-Varianten:
- Finanzierungs-Contracting (auch Anlagenbau-Leasing oder Third-Party-Financing genannt),
- Betriebsführungs-Contracting und Schein-Contracting
Darf die Anlagenplanung nach Antragseingang verändert werden?
Änderungen in der Anlagenplanung sind zulässig, müssen dem BAFA aber in jedem Fall mitgeteilt werden. Geht diese Mitteilung beim BAFA ein, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, prüft das BAFA im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung, ob die geänderte Anlage weiterhin förderfähig ist. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die tatsächlich installierte Anlage alle Fördervoraussetzungen und -auflagen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, muss der Zuwendungsbescheid nach § 49 VwVfG widerrufen werden (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes).
Ist die geänderte und tatsächlich installierte Anlage förderfähig, berechnet das BAFA den Förderbetrag neu und erlässt einen Änderungsbescheid, sofern der Förderbetrag vom bewilligten Betrag abweicht. Das BAFA zahlt aber maximal den ursprünglich bewilligten Förderbetrag aus, auch wenn die Neuberechnung einen höheren Betrag ergibt.
Welche Vorgaben sind bei der Berechnung der Kälteleistung zu beachten?
Die in den Technischen Merkblättern sowie im Merkblatt „Förderung von Kälte- und Klimaanlagen“ definierten technischen Auslegungsbedingungen für Kälteerzeuger und Wärmeübertrager sind zu beachten.
Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?
Die Fördermittel werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Besteht die Möglichkeit, die Höhe der Förderung im Vorfeld zu berechnen?
Der Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie. Dazu fragt der Rechner Parameter und Werte ab, die für die Berechnung maßgeblich sind, wie zum Beispiel Art und Kälteleistung des Kälteerzeugers sowie Art und Leistung der Komponenten einer Kälte- oder Klimaanlage. Darüber hinaus kann die Förderung für thermische Speicher, Wärmepumpenbetrieb, Abwärmenutzung, Vor- und Freikühlbetrieb sowie die Einbindung einer Anlage zur Nutzung von Erneuerbaren Energien ermittelt werden. Im letzten Schritt werden die Ergebnisse tabellarisch dargestellt.
Die Ergebnisse sind unverbindlich. Die Förderrichtlinie sowie das Merkblatt sind zu beachten.
Informationen zum Thema
Publikationen
- Merkblatt zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen - Ausgabe Mai 2024 (gültig für Anträge ab dem 01.03.2024) (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Technisches Merkblatt (gültig für Anträge ab dem 01.01.2023). (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Technisches Merkblatt (gültig für Anträge ab dem 01.12.2020 bis zum 31.12.2022) (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen – Software, Version 4/2024 (ZIP, 5MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- BAFA EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen, Nutzerhandbuch, Version April 2024 (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Rechtsgrundlagen
Formulare
Das Antragsformular zur Bundesförderung für Kälte- und Klimaanlagen wurde mit 3 Sternen von 5 möglichen Sternen bewertet (Basis: 5 Nutzerbewertungen). Stand: 30.01.2025