Antragsverfahren
Der Antrag auf Zulassung einer neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu stellen, fristgerecht jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.
Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wie beispielsweise die Hocheffizienz oder keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung, erteilt das BAFA einen Zulassungsbescheid.
Der Stromnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Zulassungsbescheides den KWK-Zuschlag aus.
Antragstellung
Die Antragstellung für alle Antragsarten erfolgt über das neue elektronische Antragsportal („ELAN-K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus. Im Antragsportal können Anträge gestellt, aktuelle Sachstände eingesehen, erforderliche Meldungen abgegeben und zusätzliche Unterlagen hochgeladen werden.
Zuvor auf anderem Wege eingereichte Anträge können importiert und angezeigt werden.
Weitere Informationen zur Registrierung und Anmeldung auf dem neuen Antragsportal finden Sie unter „Formulare“.
Ausschreibungsverfahren für bestimmte KWK-Anlagen
Die Zuschläge für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung im Anlagensegment von mehr als 500 kW bis einschließlich 50 MW werden in Ausschreibungsverfahren vergeben. In dem genannten Leistungssegment sind nur jene KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, die über einen in einem Zuschlagsverfahren nach der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten, gültigen Zuschlag verfügen.
Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungsverfahren ist die Bundesnetzagentur.
Nähere Informationen können der Internetseite der Bundesnetzagentur entnommen werden.
Vorbescheid für geplante KWK-Anlagen mit mehr als 50 MWel
Für geplante KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 MW und einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 MW (neue und nachgerüstete KWK-Anlagen) bzw. 50 MW (modernisierte KWK-Anlagen) kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Der Antrag muss vor Baubeginn der KWK-Anlage gestellt werden.
Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ab Aufnahme des Dauerbetriebs gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung des KWKG.
Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat.
Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag beim BAFA innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Bearbeitungsgebühren
KWK-Anlagen bis 50 kWel
Für die Antragsbearbeitung für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen bis 50 kWel entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro.
Die Zulassung gemäß Allgemeinverfügung (Anzeigeverfahren) ist gebührenfrei.
KWK-Anlagen mit mehr als 50 kWel
Die Gebühr für die Zulassung von KWK-Anlagen beträgt 0,2 Prozent des zu erwartenden KWK-Zuschlags, mindestens jedoch 150 Euro und höchstens 45.000 Euro.
Beispiel: Der erwartete KWK-Zuschlag für eine fabrikneue KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von 500 kW, die vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist, beträgt bei einer Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden insgesamt 765.000 Euro. Die Bearbeitungsgebühr von 0,2 Prozent des zu erwarteten Zuschlags beträgt somit 1.530 Euro.
Herkunftsnachweis
Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für hocheffizienten KWK-Strom erhebt das BAFA eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200 Euro.
Meldepflichten
Monatliche Meldung
Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von 50 kW oder mehr, die über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist verpflichtet, dem BAFA monatlich die Menge des eingespeisten und des selbstverbrauchten KWK-Stroms mitzuteilen. Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.
Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das neue DKWKG-Antragsportal („ELAN-K2“) zu nutzen. Die Anlage, für die Sie eine Meldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus. Bitte beachten
Jährliche Meldung für KWK-Anlagen bis 2 MWel
Der Betreiber einer KWK-Anlage bis 2 MWel ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März u. a. die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.
Wurde im Berichtsjahr Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in ein geschlossenes Verteilernetz geliefert und vergütet (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 KWKG), muss die Meldung zusätzlich Angaben über diese Strommengen umfassen.
Wurde im Berichtsjahr Strom in einem stromkostenintensiven Unternehmen erzeugt und verbraucht (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG), ist ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen (BesAR-Bescheid) sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wurde, vorzulegen.
Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.
Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das neue DKWKG-Antragsportal („ELAN-K2“) zu nutzen. Die Anlage, für die Sie eine Meldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus. Bitte beachten Sie hierzu die Links und Erläuterungen unter „Formulare“.
Jährliche Meldung für KWK-Anlagen mit mehr als 2 MWel
Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW sind verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über den im Vorjahr eingespeisten und selbstverbrauchten KWK-Strom, die KWK-Nettostrom- und Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und -einsatz, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle vorzulegen.
Wurde im Berichtsjahr Strom an Letztverbraucher in eine Kundenanlage oder in ein geschlossenes Verteilernetz geliefert und vergütet (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 KWKG), muss die Meldung Angaben über diese Strommengen umfassen.
Wurde im Berichtsjahr Strom in einem stromkostenintensiven Unternehmen erzeugt und verbraucht (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG), ist ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen (BesAR-Bescheid) sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht, vorzulegen.
Für die Datenübermittlung und Einreichung der erforderlichen Nachweise ist ausschließlich das neue DKWKG-Antragsportal („ELAN-K2“) zu nutzen. Die Anlage, für die Sie eine Meldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus. Bitte beachten Sie hierzu die Links und Erläuterungen unter „Formulare“.
Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.
Änderungen an der KWK-Anlage
Änderungen von Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Vergütung relevant sind, müssen bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres beim BAFA formlos per E-Mail oder über das neue DKWKG-Antragsportal beantragt werden. Die Anlage, für die Sie eine Änderungsmeldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus.
Wird die Änderung nicht fristgerecht beantragt, erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
Standortwechsel
Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des § 11 Abs. 4 KWKG steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.
Demnach erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Standortänderung, wenn diese nicht bis zum Ablauf des auf den Standortwechsel folgenden Kalenderjahres beim BAFA beantragt worden ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist die Außerbetriebnahme der KWK-Anlage am ursprünglichen Standort. Ferner darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
Ein Standortwechsel ist nur für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments möglich, vgl. § 17 Absatz 1 KWKAusV.
Typenliste (für Anlagenhersteller bis 50 kWel)
Marktstammdatenregister (MaStR)
Betreiber müssen ihre neuen KWK-Anlagen innerhalb von einem Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren.
Zuständig für das Marktstammdatenregister ist die Bundesnetzagentur. Der Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage entbindet nicht von der Verpflichtung zur Registrierung der KWK-Anlage im Marktstammdatenregister.
Die Höhe der Zuschlagszahlung nach dem KWKG verringert sich um 20 Prozent, solange der Betreiber die zur Registrierung der KWK-Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes nicht an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur übermittelt hat.
Herkunftsnachweis