Zulassung von KWK-Anlagen

Betreiber von KWK-Anlagen können nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen erhalten. Voraussetzung für diese Zuschläge ist die Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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Hocheffiziente neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Vergütung für den in der Anlage erzeugten Strom, den sogenannten KWK-Zuschlag. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf den KWK-Zuschlag nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Die Zahlung des Zuschlags erfolgt durch den zuständigen Stromnetzbetreiber.

Aktuelles

Ab sofort steht Ihnen das neue elektronische DKWKG-Antragsportal für Zulassungs- und Vorbescheidanträge sowie Anzeigen nach der Allgemeinverfügung und die Erfüllung der Meldepflichten zur Verfügung. Näheres hierzu können Sie den Bereichen „Antragstellung“ und „Formulare“ entnehmen.

Die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, das KWKG 2025, ist am 1. April 2025 in Kraft getreten. Nähere Informationen zu den Neuregelungen finden Sie im Abschnitt „KWKG 2025“ unter „Historie“.

Zum Zulassungsverfahren

Antragsverfahren

Der Antrag auf Zulassung einer neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu stellen, fristgerecht jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.

Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wie beispielsweise die Hocheffizienz oder keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung, erteilt das BAFA einen Zulassungsbescheid.

Der Stromnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Zulassungsbescheides den KWK-Zuschlag aus.

Antragstellung

Die Antragstellung für alle Antragsarten erfolgt über das neue elektronische Antragsportal („ELAN-K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus. Im Antragsportal können Anträge gestellt, aktuelle Sachstände eingesehen, erforderliche Meldungen abgegeben und zusätzliche Unterlagen hochgeladen werden.

Zuvor auf anderem Wege eingereichte Anträge können importiert und angezeigt werden. 

Weitere Informationen zur Registrierung und Anmeldung auf dem neuen Antragsportal finden Sie unter „Formulare“.

Ausschreibungsverfahren für bestimmte KWK-Anlagen

Die Zuschläge für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung im Anlagensegment von mehr als 500 kW bis einschließlich 50 MW werden in Ausschreibungsverfahren vergeben. In dem genannten Leistungssegment sind nur jene KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, die über einen in einem Zuschlagsverfahren nach der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten, gültigen Zuschlag verfügen.

Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungsverfahren ist die Bundesnetzagentur.

Nähere Informationen können der Internetseite der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Vorbescheid für geplante KWK-Anlagen mit mehr als 50 MWel

Für geplante KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 MW und einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 MW (neue und nachgerüstete KWK-Anlagen) bzw. 50 MW (modernisierte KWK-Anlagen) kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Der Antrag muss vor Baubeginn der KWK-Anlage gestellt werden.

Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ab Aufnahme des Dauerbetriebs gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung des KWKG.

Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat.

Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag beim BAFA innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.

Bearbeitungsgebühren

KWK-Anlagen bis 50 kWel

Für die Antragsbearbeitung für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen bis 50 kWel entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro.

Die Zulassung gemäß Allgemeinverfügung (Anzeigeverfahren) ist gebührenfrei.

KWK-Anlagen mit mehr als 50 kWel

Die Gebühr für die Zulassung von KWK-Anlagen beträgt 0,2 Prozent des zu erwartenden KWK-Zuschlags, mindestens jedoch 150 Euro und höchstens 45.000 Euro.

Beispiel: Der erwartete KWK-Zuschlag für eine fabrikneue KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von 500 kW, die vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist, beträgt bei einer Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden insgesamt 765.000 Euro. Die Bearbeitungsgebühr von 0,2 Prozent des zu erwarteten Zuschlags beträgt somit 1.530 Euro.

Herkunftsnachweis

Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für hocheffizienten KWK-Strom erhebt das BAFA eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200 Euro.

Meldepflichten

Monatliche Meldung

Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von 50 kW oder mehr, die über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist verpflichtet, dem BAFA monatlich die Menge des eingespeisten und des selbstverbrauchten KWK-Stroms mitzuteilen. Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das neue DKWKG-Antragsportal („ELAN-K2“) zu nutzen. Die Anlage, für die Sie eine Meldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus. Bitte beachten

Jährliche Meldung für KWK-Anlagen bis 2 MWel

Der Betreiber einer KWK-Anlage bis 2 MWel ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März u. a. die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.

Wurde im Berichtsjahr Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in ein geschlossenes Verteilernetz geliefert und vergütet (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 KWKG), muss die Meldung zusätzlich Angaben über diese Strommengen umfassen.

Wurde im Berichtsjahr Strom in einem stromkostenintensiven Unternehmen erzeugt und verbraucht (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG), ist ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen (BesAR-Bescheid) sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wurde, vorzulegen.

Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das neue DKWKG-Antragsportal („ELAN-K2“) zu nutzen. Die Anlage, für die Sie eine Meldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus. Bitte beachten Sie hierzu die Links und Erläuterungen unter „Formulare“.

Jährliche Meldung für KWK-Anlagen mit mehr als 2 MWel

Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW sind verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über den im Vorjahr eingespeisten und selbstverbrauchten KWK-Strom, die KWK-Nettostrom- und Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und -einsatz, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle vorzulegen.

Wurde im Berichtsjahr Strom an Letztverbraucher in eine Kundenanlage oder in ein geschlossenes Verteilernetz geliefert und vergütet (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 KWKG), muss die Meldung Angaben über diese Strommengen umfassen.

Wurde im Berichtsjahr Strom in einem stromkostenintensiven Unternehmen erzeugt und verbraucht (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG), ist ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen (BesAR-Bescheid) sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht, vorzulegen.

Für die Datenübermittlung und Einreichung der erforderlichen Nachweise ist ausschließlich das neue DKWKG-Antragsportal („ELAN-K2“) zu nutzen. Die Anlage, für die Sie eine Meldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus. Bitte beachten Sie hierzu die Links und Erläuterungen unter „Formulare“.

Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

Änderungen an der KWK-Anlage

Änderungen von Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Vergütung relevant sind, müssen bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres beim BAFA formlos per E-Mail oder über das neue DKWKG-Antragsportal beantragt werden. Die Anlage, für die Sie eine Änderungsmeldung abgeben möchten, können Sie mit dem Button „Antrag importieren“ in das Antragsportal aufnehmen. Die Abgabe der Meldungen setzt eine Registrierung voraus.

Wird die Änderung nicht fristgerecht beantragt, erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.

Standortwechsel

Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des § 11 Abs. 4 KWKG steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.

Demnach erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Standortänderung, wenn diese nicht bis zum Ablauf des auf den Standortwechsel folgenden Kalenderjahres beim BAFA beantragt worden ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist die Außerbetriebnahme der KWK-Anlage am ursprünglichen Standort. Ferner darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.

Ein Standortwechsel ist nur für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments möglich, vgl. § 17 Absatz 1 KWKAusV.

Typenliste (für Anlagenhersteller bis 50 kWel)

Voraussetzung für die Nutzung des gebührenfreien Anzeigeverfahrens (KWK-Anlage AV) ist, dass die KWK-Anlage auf der Typenliste zur Allgemeinverfügung geführt ist.

Hersteller einer serienmäßig hergestellten hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung bis 50 kW können die Aufnahme ihrer Anlagen in die Typenliste zur Allgemeinverfügung beantragen. Hierfür steht das Formular Antrag zur Aufnahme einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer KWK-Leistung bis 50 kW auf die Typenliste zur Allgemeinverfügung bereit.

Marktstammdatenregister (MaStR)

Betreiber müssen ihre neuen KWK-Anlagen innerhalb von einem Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren.

Zuständig für das Marktstammdatenregister ist die Bundesnetzagentur. Der Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage entbindet nicht von der Verpflichtung zur Registrierung der KWK-Anlage im Marktstammdatenregister.

Die Höhe der Zuschlagszahlung nach dem KWKG verringert sich um 20 Prozent, solange der Betreiber die zur Registrierung der KWK-Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes nicht an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur übermittelt hat.

Herkunftsnachweis

Der Betreiber einer hocheffizienten KWK-Anlage kann die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen. Der Herkunftsnachweis dient als Beleg dafür, dass der Strom in einem hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsprozess erzeugt wurde. Hierfür ist das Formular Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (PDF, 265KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu nutzen. Das BAFA erhebt für die Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 200 Euro.

Historie

KWKG 2025

Die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, das KWKG 2025, ist am 1. April 2025 in Kraft getreten.

Das KWKG 2025 schafft die Grundlage, nach der nunmehr auch solche KWK-Anlagen einen Zuschlagsanspruch erhalten, die erst nach 2026 (wieder) in Dauerbetrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die KWK-Anlage bis zum 31.12.2026 über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügt oder, sofern keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich bestellt worden ist. Außerdem muss die KWK-Anlage sodann binnen vier Jahren nach Genehmigungserteilung oder verbindlicher Bestellung (wieder) in Dauerbetrieb genommen werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c KWKG 2025).

KWK-Anlagen im Ausschreibungsverfahren unterliegen den Fristen der KWKAusV und sind von den hier genannten Zeiträumen nicht betroffen (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b KWKG 2025).

Auch hält die neue Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Spetember 2023 Einzug ins KWKG. Daraus ergibt sich, dass KWK-Anlagen mit (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025 neben der Primärenergieeinsparung auch die Einhaltung eines Grenzwertes für direkte CO2-Emissionen je erzeugter Energieeinheit aufweisen müssen (< 270 g CO2 je 1 KWh Energieertrag; § 2 Nr. 8a KWKG 2025).

Auch sind nach dem neuen KWKG nur noch KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, die Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gewinnen. So können insbesondere heizölbetriebene KWK-Anlagen keinen neuen Zuschlagsanspruch mehr generieren (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWKG 2025).

Künftig reduziert sich zudem auch für kleine Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung der Anspruch auf Zuschlagszahlung auf null in solchen Zeiträumen, in denen der Wert des Spotmarktpreises null oder negativ ist. Damit verbunden sind entsprechende Meldepflichten gegenüber dem Stromnetzbetreiber, die mit einer Reduzierung des Zuschlagsanspruchs im jeweiligen Kalendermonat einhergehen (§ 15 Abs. 4 KWKG 2025).

Mit dem KWKG 2025 wurde nunmehr auch die unterjährige Inbetriebnahme innovativer KWK-Systeme erleichtert, deren Zuschlag in einem Ausschreibungstermin ab dem Jahr 2021 erteilt wurden. So ist nun im Jahr der Inbetriebnahme für die Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme anstelle der Mindestquote von 35 % der Referenzwärme anteilig ein Wert von 2,92 % pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen (§ 19 Abs. 5 S. 3 KWKAusV).

Der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 MW wurde mit Inkrafttreten des KWKG 2025 am 01.04.2025 aufgehoben.

KWKG 2023

Mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wurden neben der Aktualisierung des Gesetzesnamens auf „KWKG 2023“ weitere wichtige Änderungen beschlossen:

Die Anzahl der jährlich zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden (VBH) werden sukzessive um 200 VBH pro Jahr abgesenkt, ab dem Jahr 2026 auf 3.300 VBH und dann bis zum Jahr 2030 auf 2.500 VBH (§ 8 Abs. 4 KWKG 2023).

Neue gasbetriebene KWK-Anlagen mit mehr als 10 MWel, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2028 umrüstbar auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff sein („H2-Ready“). Die Kosten für die Umstellung dürfen höchstens 10 % der Kosten einer möglichen Neuerrichtung der KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellen Stand der Technik betragen („hypothetische Kosten der Neuerrichtung“) (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 KWKG 2023).

Das Ausschreibungsverfahren für innovative KWK-Systeme wurde auf Gebotsmengen von mehr als 500 kWel bis einschließlich 10 MWel ausgedehnt. Bislang umfasste das Ausschreibungssegment für innovative KWK-Systeme Gebotsmengen von mehr als 1 MWel bis 10 MWel (§ 5 Abs. 2 KWKG 2023).

Die unterjährige Inbetriebnahme innovativer KWK-Systeme wurde erleichtert. So ist nun im Jahr der Inbetriebnahme für die Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme anstelle der Mindestquote von 30 Prozent der Referenzwärme anteilig ein Wert von 2,5 % pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen (§ 19 Abs. 5 S. 3 KWKAusV).

Der Gesetzgeber hat nunmehr auch die Rückforderung von zu viel gezahlten Zuschlägen durch den Stromnetzbetreiber im KWKG geregelt. So verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres (§ 13b KWKG 2023).

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2022 (Fundstelle: BAnz AT 15.12.2022 B1) für neue KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, den Zuschlagssatz für den KWK-Leistungsanteil ab 2 MWel um 0,5 ct/kWh erhöht.

KWKG 2020

Im Zuge des Kohleausstiegsgesetzes und der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind unter anderem folgende wichtige Änderungen am KWKG beschlossen worden:

Die Geltungsdauer des Gesetzes ist für Inbetriebnahmen von KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert worden. Die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2029 bedarf noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.

Die Anzahl der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden, die im Jahr abgerechnet werden können, werden ab dem Kalenderjahr 2021 begrenzt und alle zwei Jahre, bis 2025, sukzessive abgesenkt (5.000 VBH, 4.000 VBH, 3,500 VBH).

Im Sinne der Angleichung der maximalen Vollbenutzungsstunden für alle Leistungssegmente wurden die Vollbenutzungsstunden für neue KWK-Anlagen bis 50 kWel auf 30.000 VBH reduziert und die Zuschlagssätze verdoppelt (8 bzw. 4 ct/kWh -> 16 bzw. 8 ct/kWh).

Die Zuschläge für die Leistungsanteile über 2 MWel für neue und nachgerüstete KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, wurden auf 3,4 ct/kWh angehoben.

Der Kohleersatzbonus wurde neu geregelt und ist nun abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der stillgelegten Kohle-KWK-Anlage und dem Datum der Aufnahme des Dauerbetriebs der Ersatzanlage.

Es wurden Boni für innovative erneuerbare Wärmeerzeuger und elektrische Wärmeerzeuger eingeführt, analog zu den Komponenten der innovativen KWK-Systeme im Rahmen der KWK-Ausschreibungsverfahren.

Die Ausschreibungspflicht für die Inanspruchnahme von KWK-Zuschlägen wird für KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Juni 2021 auf das Leistungssegment von mehr als 500 kWel ausgedehnt. Bislang umfasste das Ausschreibungssegment KWK-Anlagen von mehr als 1 MWel bis einschließlich 50 MWel.

Die Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung über 300 MW wurde wieder als Zulassungsvoraussetzung aufgenommen.

KWKG 2016

Änderung 2019

Das KWKG ist mit Wirkung zum 21. Dezember 2018 in folgenden wichtigen Regelungen geändert worden:

Die Zuschlagssätze für bestehende KWK-Anlagen im Leistungsbereich ab 50 MWel bis 300 MWel werden für das Kalenderjahr 2019 angepasst. Die abgesenkten Zuschlagssätze stehen aber noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.

Eine Kumulierung des KWK-Zuschlags mit Investitionszuschüssen ist für KWK-Anlagen über 20 kWel nicht mehr zulässig. Für KWK-Anlagen bis 20 kWel ist eine Kumulierung nur dann möglich, wenn der Fördergeber des Investitionszuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung eine Überförderung ausgeschlossen ist.

Der neue Anlagentyp der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage fast alle KWK-Anlagen, Dampferzeuger und Dampfturbinen, die über eine gemeinsame Dampfsammelschiene miteinander verbunden sind, zu einer KWK-Anlage zusammen. Damit ist eine Zulassung von Einzelblöcken, die über eine Dampfsammelschiene miteinander verbunden sind, grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nach den Übergangsregelungen des § 35 Absatz 16 können jedoch noch einzelne thermodynamisch abgrenzbare Blöcke auf Antrag zugelassen werden, wenn vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt wurde, eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist.

Änderung 2017

Das Änderungsgesetz zum KWKG 2016 trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Gesetz berücksichtigt Anforderungen der EU-Kommission aus dem Beihilferechtsverfahren zum KWKG 2016.

Eine wichtige Änderung ist die Einführung von Ausschreibungen für die Förderung von KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MWel sowie für innovative KWK-Systeme. Die halbjährigen Ausschreibungen erfolgen durch die Bundesnetzagentur und wurden erstmals im Dezember 2017 nach Erlass der erforderlichen Verordnung durch das BMWi realisiert.

Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments werden nach dem KWKG 2017 wie nach dem KWKG 2016 gefördert.

Änderung 2016

Die KWK-Vergütung gilt für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden. Ausgenommen sind KWK-Anlagen, die mit Stein- oder Braunkohle befeuert werden.

Bestehende KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung mit einer elektrischen KWK-Leistung über 2 MW können eine Förderung erhalten, wenn dieser Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und nicht nach dem EEG sowie nicht mehr nach dem KWKG gefördert werden.

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung über 50 MW können einen Vorbescheid beim BAFA beantragen, um Planungssicherheit zu erreichen.

KWKG 2012

Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden, finden weiterhin die Förderbedingungen des KWKG 2012 Anwendung.

Dies gilt auch für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, und für die die Übergangsbestimmungen gemäß § 35 Abs. 3 bis 6 KWKG in Anspruch genommen werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen hängen von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage sowie davon ab, welches KWK-Gesetz für die Anlage gilt.

Häufige Fragen

Allgemeine Fragen

Muss ich den Zulassungsantrag vor oder nach Maßnahmenbeginn stellen?

Der Zulassungsantrag ist erst nach Aufnahme des Dauerbetriebs zu stellen. Die Zulassung erfolgt bei fristgerechter Antragstellung rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs.

Eine Antragstellung vor Maßnahmenbeginn, wie in den meisten Investitionsförderprogramm vorgeschrieben, ist im Zulassungsverfahren nicht vorgesehen.

Ausnahme: Auf Antrag entscheidet das BAFA vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 MWel über die Frage der Zuschlagberechtigung durch einen Vorbescheid. Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage gestellt werden.

Bis wann muss ich meinen Zulassungsantrag stellen?

Für den vollständigen Vergütungsanspruch ab (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs muss der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.

Erfolgte die Aufnahme des Dauerbetriebs beispielsweise am 1. Februar 2020, endet die Antragsfrist zum 31. Dezember 2021.

Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag im BAFA eingereicht worden ist.

Ich habe die Antragsfrist verstreichen lassen. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf Zuschlagszahlungen?

Wird der Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt, gestellt, so wird die Zulassung für den Restanspruch, rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag im BAFA eingereicht worden ist, erteilt.

Wer ist berechtigt, den Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage zu stellen?

Zuschlags- und antragsberechtigt ist immer nur der Betreiber der KWK-Anlage. Betreiber ist derjenige, der den KWK-Strom erzeugt und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen trägt. Bei dem Betreiber einer KWK-Anlage muss es sich nicht auch um den Eigentümer handeln.

Von wem erhalte ich die Zuschlagszahlungen?

Zuständig für die Auszahlung der KWK-Zuschläge ist der jeweils zuständige Stromnetzbetreiber. Mit diesem sind alle Belange der Zuschlagszahlungen und Abrechnungen zu klären.

Voraussetzung für die Zahlung der Zuschläge ist die Vorlage des Zulassungsbescheids, der durch das BAFA erteilt wird. Das BAFA zahlt jedoch keine Zuschläge aus.

Welche Unterlagen muss ich meinem Zulassungsantrag beilegen?

Dies hängt ganz von den individuellen Gegebenheiten ab. Im Zulassungsantrag werden Sie jedoch Schritt für Schritt durch die einzelnen Sachverhalte geführt und deutlich darauf hingewiesen, wenn zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind.

In allen Fällen ist ein Inbetriebnahmeprotokoll für den Nachweis zur (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs vorzulegen.

Bitte beachten Sie unbedingt die Aufforderungen zu zusätzlich einzureichenden Unterlagen (Anlagen und Nachweise) im Antragsformular, um ein möglichst zügiges und reibungsloses Zulassungsverfahren zu ermöglichen.

Die Förderung meiner KWK-Anlage ist abgeschlossen. Muss ich weiterhin Monats- / Jahresmeldungen abgeben?

Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes. Dies entbindet jedoch nicht von der abschließenden Meldung.

Liegt das Ende des Förderzeitraums beispielsweise im Februar 2021, sind die Jahresmeldung 2021 und ggf. die Monatsmeldung für den Februar 2021 abzugeben.

Ich habe eine bestehende KWK-Anlage, deren Förderung bereits abgeschlossen ist, generalüberholt / wieder in Stand gesetzt. Besteht dadurch ein erneuter Anspruch auf Zuschlagszahlungen?

Ein Anspruch auf Zuschläge nach dem KWKG besteht nur für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen.

Da es sich bei Überholungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des KWKG handelt, entsteht hierdurch kein neuer Vergütungsanspruch.

Der Betreiber der KWK-Anlage hat sich geändert. Was ist zu tun?

Ändert sich der Betreiber der KWK-Anlage und somit auch die Zuschlagsberechtigung, ist dies dem BAFA entsprechend mitzuteilen. Neben der Benennung der betreffenden KWK-Anlage und der Vorgangsnummer (BAFA-Anlagennummer) sind der alte und der neue Betreiber zu benennen, und die persönlichen Erklärungen gemäß Antragsformular durch den neuen Anlagenbetreiber abzugeben.

Auf Anforderung stellt Ihnen das BAFA eine Vorlage für den Betreiberwechsel mit allen erforderlichen Angaben zur Verfügung. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular.

Bei der Eingabe der elektronischen Jahresmeldung ist mir ein Fehler unterlaufen. Wie gehe ich nun damit um?

Wurde eine Jahresmeldung über das elektronische Meldeportal mit falschen Angaben abgesendet, können Sie die Korrektur selbst übernehmen.

Bitte geben Sie hierzu die Meldung für das betreffende Jahr einfach noch einmal ab, diesmal aber mit den korrekten Werten. Die ursprüngliche Jahresmeldung wird dann einfach mit den neuen Werten überschrieben.

Bei der Eingabe der Abgabe der elektronischen Anzeige meiner KWK-Anlage (Allgemeinverfügung) ist mir ein Fehler unterlaufen und die Bescheinigung ist somit falsch. Wie gehe ich nun damit um?

Bei der elektronischen Anzeige handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren, das nach der Abgabe der Anzeige abgeschlossen ist. Nachträgliche Änderungen und Korrekturen sind hierbei nicht vorgesehen.

Bei einer fehlerhaften Anzeige sollten Sie sich direkt an das BAFA wenden (siehe Kontakt) und eine erneute Anzeige – mit den korrigierten Daten – selbst durchzuführen.

Die falsche Meldung wird dann in Folge Ihrer Rückmeldung an das BAFA storniert.

Wann muss ich die Bearbeitungsgebühr zahlen?

Mit Erteilung eines Zulassungsbescheides wird auch der Gebührenbescheid erteilt. Zulassungsbescheid und Gebührenbescheid werden gemeinsam an den Betreiber versendet.

Die Bearbeitungsgebühr ist dann innerhalb von 2 Wochen unter Nennung des im Gebührenbescheid genannten Kassenzeichens zu überweisen.

Muss ich für meine KWK-Anlage einen Antrag auf Zulassung stellen, auch wenn ich keine Zuschläge erhalten möchte / keinen Anspruch auf Zuschläge habe?

Die Zulassung durch das BAFA stellt die Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom gegenüber dem Netzbetreiber dar.

Sofern kein Anspruch auf Zuschlagszahlung geltend gemacht werden soll oder kann, kann auf die Beantragung einer Zulassung verzichtet werden.

Im Gegensatz zur verpflichtenden Eintragung in das Marktstammdatenregister besteht keine grundsätzliche Pflicht für die Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA.

Formulare

Registrierung

Bevor Sie einen Antrag über das elektronische Portal stellen können, müssen Sie sich vorab einmalig registrieren. Nach der Registrierung können Sie direkt mit der Antragstellung beginnen.

Das Online-Portal ELAN-K2 beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Bitte klären Sie vor der Registrierung unbedingt, ob Ihr Unternehmen bereits für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in ELAN-K2 registriert ist. Jedes Unternehmen kann eigenständig mehrere Benutzer anlegen und diesen individuelle Rechte zuweisen.

Eine bereits erfolgte Registrierung für andere Verfahren außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, wie z. B. BesAR/EKDP oder Ausfuhrkontrolle, kann nicht verwendet werden. In diesem Fall ist eine neue, zusätzliche Registrierung erforderlich.

Antragsportal

Die Antragstellung erfolgt über das DKWKG-Antragsportal (ELAN-K2). Hierzu melden Sie sich mit Ihren Benutzerdaten aus dem Registrierungsprozess an. Über die Antragsübersicht haben Sie die Möglichkeit, neue Anträge anzulegen, abzuspeichern, Antragsentwürfe weiterzubearbeiten und schließlich einzureichen. Zudem können Sie den Sachstand des jeweiligen Vorgangs einsehen.

Anzeigeverfahren gemäß Allgemeinverfügung (für neue KWK-Anlagen bis 50 kWel)

Das BAFA bietet für serienmäßig hergestellte hocheffiziente KWK-Anlagen bis einschließlich 50 kWel ein vereinfachtes Zulassungsverfahren an. Wenn die Bedingungen der Allgemeinverfügung eingehalten werden, gilt die KWK-Anlage als zugelassen und der Anlagenbetreiber ist lediglich zur Abgabe einer elektrischen Anzeige für seine KWK-Anlage gegenüber dem BAFA verpflichtet. Die Anzeige erfolgt über das Antragsportal und setzt eine Registrierung voraus. Nach Vorlage einer Anzeigebescheinigung und des Inbetriebnahmeprotokolls kann der Anlagenbetreiber den KWK-Zuschlag für den erzeugten Strom beim zuständigen Stromnetzbetreiber einfordern.

Die Allgemeinverfügung kann nur für Anlagentypen genutzt werden, die in der Typenliste aufgeführt sind. Die Aufnahme von KWK-Anlagen in die Typenliste ist für Hersteller kostenfrei.

Sind Anlagentypen nicht in der Typenliste aufgeführt, so muss die Zulassung im klassischen Zulassungsverfahren beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass das nachfolgende Formular sich ausschließlich an Hersteller von KWK-Anlagen richtet.

Antrag auf Zulassung

Die nachfolgenden Anlagen sind ggf. zusammen mit dem Antrag für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen einzureichen. Ohne einen der zuvor genannten Anträge ist eine Bearbeitung nicht möglich.

Antrag auf Vorbescheid

Herkunftsnachweis

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  • KWK-AnlagenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 525 – Kraft-Wärme-Kopplung, Kälte-Klimatechnik – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornZulassung von KWK-Anlagen bis 2 MW Telefon: 06196 908-1003Zulassung von KWK-Anlagen mit mehr als 2 MW Telefon: 06196 908-2022 Telefon: 06196 908-2670ErreichbarkeitMontag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
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