Zulassung von KWK-Anlagen

Betreiber von KWK-Anlagen können nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen erhalten. Voraussetzung für diese Zuschläge ist die Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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Hocheffiziente neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Vergütung für den in der Anlage erzeugten Strom, den sogenannten KWK-Zuschlag. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf den KWK-Zuschlag nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags, der durch den zuständigen Stromnetzbetreiber ausgezahlt wird, ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA.

Zum Zulassungsverfahren

Aktuell: Nachweisführung bei modernisierten KWK-Anlagen: Verweis auf Modernisierungspaket ungenügend

Das BAFA erhält derzeit viele Nachfragen zu modernisierten KWK-Anlagen und sogenannten „Modernisierungspaketen“. Dabei ist wichtig festzuhalten, dass die Zulassungsvoraussetzungen für eine modernisierte KWK-Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit jedem Antrag individuell nachzuweisen sind. Ein Verweis auf mit dem jeweiligen Anlagenhersteller abgestimmte „Modernisierungspakete“ ist als Nachweis nicht ausreichend.

In der Vergangenheit wurden mit dem Ziel eines möglichst unbürokratischen und betreiberfreundlichen Zulassungsverfahrens mit verschiedenen Herstellern kleiner KWK-Anlagen sogenannte „Modernisierungspakete" abgestimmt. Auf diese Weise sollte für Verbraucher und BAFA verlässlich festgelegt werden, wer solch ein abgestimmtes Modernisierungspaket umsetzt, erfüllt die Anforderungen an die Anlagenmodernisierung. Konkret sind dies die Einhaltung der gesetzlich geforderten Kostenschwellen und der Effizienzsteigerung. Angesichts einer Reihe von Auffälligkeiten bei Modernisierungsmaßnahmen insbesondere eines Herstellers ist eine solche Verfahrensvereinfachung leider nicht mehr möglich.

Im Zuge der Antragsprüfung fiel in jüngster Vergangenheit zunehmend auf, dass durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig nicht dem abgestimmten Umfang der „Modernisierungspakete“ entsprachen. So waren beispielsweise nachzurüstende Komponenten, die zu der Effizienzsteigerung geführt hätten, bereits vor der Modernisierung vorhanden und es wurden zusätzliche, nicht effizienzverbessernde Anlagenteile zur Erreichung der Kostenschwelle den Modernisierungskosten hinzugerechnet.

Mit anderen Worten: Es wurde versucht, unter der Bezeichnung „Modernisierungspaket“ für reine Instandsetzungsarbeiten eine „KWK-Förderung“ zu erhalten. Dies entspricht weder der Maßgabe für die ursprünglich angestrebte Verfahrensvereinfachung noch den gesetzlichen Vorgaben.

Das bedeutet: Um den Nachweis der Effizienzsteigerung und Erreichung der Kostenschwellen zu erbringen, müssen die im Rahmen der Modernisierung ausgetauschten Anlagenteile in der Rechnung einzeln aufgeführt werden.

Für sämtliche die Effizienz bestimmenden Anlagenteile, die zur Erreichung der Kostenschwelle herangezogen werden, muss eine Effizienzsteigerung anhand von Kennzahlen messtechnisch nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss den Antragstellenden seitens der Hersteller zur Verfügung gestellt und mit dem Antrag eingereicht werden.

Das BAFA wird im Zuge der Antragsprüfung nur solche Rechnungspositionen zur Erreichung der Kostenschwellen anerkennen, für die ein plausibler Nachweis zur Effizienzsteigerung vorliegt.

Für den Nachweis der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung der KWK-Anlage im einzureichenden Vergleichsangebot gilt, dass es sich bei dieser um eine neue, am Markt frei verfügbare KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik handeln muss, die alle aktuellen rechtlichen Anforderungen erfüllt. Es muss sich somit um eine aus technischen und kaufmännischen Erwägungsgründen ernsthaft zur Disposition stehenden Alternative zu einer Modernisierung handeln. KWK-Anlagen, die nicht mehr als neue Anlagen auf dem freien Markt erhältlich sind bzw. nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, erfüllen diese Anforderungen nicht.

Nähere Informationen zu Modernisierungen von KWK-Anlagen und die Anforderungen an die Nachweise im Zulassungsverfahren finden Sie im „Merkblatt Modernisierung“. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.bafa.de/kwk.

Antragsverfahren

Der Antrag ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu stellen, fristgerecht jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wie beispielsweise die Hocheffizienz oder keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung, erteilt das BAFA einen Zulassungsbescheid. Der Stromnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Zulassungsbescheides den KWK-Zuschlag aus.

Elektronisches Anzeigeverfahren

Für serienmäßig hergestellte neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 kW besteht alternativ zum Antragsverfahren in Papierform die Möglichkeit die Nutzung eines vereinfachten, gebührenfreien Zulassungsverfahrens. Die Zulassung kann über die »Anzeige zur Erteilung einer Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW« beantragt werden.

Die Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Anzeigeverfahrens sind:

Sollte mindestens eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das elektronische Anzeigeverfahren nicht genutzt werden und Sie müssen das Antragsverfahren in Papierform anwenden.

Antragsverfahren in Papierform

Den Antrag auf Zulassung sowie alle ggf. erforderlichen Anlagen können Sie im Abschnitt Formulare – Antrag auf Zulassung herunterladen. Für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags wird eine Bearbeitungsgebühr in Abhängigkeit der Höhe der erwarteten KWK-Zuschläge erhoben.

Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) und dem Erlass der KWK-Ausschreibungsverordnung hat der Gesetzgeber auch die Zuschläge für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Anlagensegment von mehr 500 kW bis einschließlich 50 MW auf Ausschreibungen umgestellt.

In diesem Leistungssegment sind nur jene KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, die über einen in einem Zuschlagsverfahren der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten, gültigen Zuschlag verfügen.

Zuständig für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, das seit dem 1. Oktober 2017 (KWK-Anlagen) bzw. 1. Juni 2018 (innovative KWK-Systeme) zweimal jährlich stattfindet, ist die Bundesnetzagentur.

Nähere Informationen können der Internetseite der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Einzelgenehmigung bei KWK-Anlagen mit mehr als 300 MWel

Die Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung über 300 MW darf vom BAFA erst nach beihilferechtlicher Genehmigung des Vorhabens durch die Europäische Kommission erteilt werden.

Hierzu sollte frühzeitig Kontakt zum BAFA aufgenommen werden, sofern die Beantragung einer Zulassung oder eines Vorbescheides für eine solche KWK-Anlage beabsichtigt ist.

Vorbescheid für geplante KWK-Anlagen mit mehr als 50 MWel

Für geplante KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 MW und einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 MW (neue und nachgerüstete KWK-Anlagen) bzw. 50 MW (modernisierte KWK-Anlagen) kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Der Antrag muss vor Baubeginn der KWK-Anlage gestellt werden.

Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ab Aufnahme des Dauerbetriebs gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung des KWKG.

Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat.

Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag beim BAFA innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.

Bearbeitungsgebühren

KWK-Anlagen bis 50 kWel

Für die papiergebundene Antragsbearbeitung für fabrikneue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro.

Die Zulassung über das elektronische Anzeigeverfahren (gemäß Allgemeinverfügung) ist für den Anlagenbetreiber gebührenfrei.

KWK-Anlagen mit mehr als 50 kWel

Die Gebühr für die Zulassung von KWK-Anlagen beträgt 0,2 Prozent des zu erwartenden KWK-Zuschlags, mindestens jedoch 150 Euro und höchstens 45.000 Euro.

Beispiel: Der erwartete KWK-Zuschlag für eine fabrikneue KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von 500 kW, die vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist, beträgt bei einer Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden insgesamt 765.000 Euro. Die Bearbeitungsgebühr von 0,2 Prozent des zu erwarteten Zuschlags beträgt somit 1.530 Euro.

Herkunftsnachweis

Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für hocheffizienten KWK-Strom erhebt das BAFA eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200 Euro.

Meldepflichten

Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW muss keine Jahresmeldung an das BAFA übermittelt werden.

Monatliche Meldung

Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW und/oder einer KWK-Anlage, die über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist verpflichtet, dem BAFA monatlich die Menge des eingespeisten und des selbstverbrauchten KWK-Stroms mitzuteilen. Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das elektronische Meldeformular zu nutzen.

Jährliche Meldung für KWK-Anlagen bis 2 MWel

Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.

In den Fällen der Vergütung von Stromlieferungen an Letztverbraucher in Kundenanlagen oder geschlossenen Verteilnetzen ist zusätzlich ein Nachweis über die für diesen Teil des Stroms entrichtete EEG-Umlage beizufügen. Wird der selbstverbrauchte Strom in privilegierten stromkostenintensiven Unternehmen vergütet, ist zusätzlich der Begrenzungsbescheid des BAFA einzureichen sowie ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.

Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das elektronische Meldeformular zu nutzen.

Jährliche Meldung für KWK-Anlagen mit mehr als 2 MWel

Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über den im Vorjahr eingespeisten und selbstverbrauchten KWK-Strom, die KWK-Nettostrom- und Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und -einsatz, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.

In den Fällen der Vergütung von Stromlieferungen an Letztverbraucher in Kundenanlagen oder geschlossenen Verteilnetzen gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 ist zusätzlich ein Nachweis über die dafür entrichtete EEG-Umlage beizufügen. Wird der selbstverbrauchte Strom gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 vergütet, ist zusätzlich der Begrenzungsbescheid des BAFA einzureichen sowie ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.

Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.

Änderungen an der KWK-Anlage

Änderungen von Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Vergütung relevant sind, müssen bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres beim BAFA formlos beantragt werden.

Wird die Änderung nicht fristgerecht beantragt, erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.

Typenliste (für Anlagenhersteller bis 50 kWel)

Voraussetzung für die Nutzung des gebührenfreien, elektronischen Anzeigeverfahrens ist, dass die KWK-Anlage auf der Typenliste zur Allgemeinverfügung (Stand: 31.03.2023) (PDF, 201KB, Datei ist nicht barrierefrei) geführt ist.

Hersteller einer serienmäßig hergestellten hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung bis 50 kW können die Aufnahme ihrer Anlagen in die Typenliste zur Allgemeinverfügung beantragen. Hierfür steht das Formular Antrag zur Aufnahme einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer KWK-Leistung bis 50 kW in die Typenliste zur Allgemeinverfügung (PDF, 375KB, Datei ist nicht barrierefrei) bereit.

Verzichtserklärung „Kohleersatzbonus“

Im Rahmen der Teilnahme an der Ausschreibung zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung müssen Anlagenbetreiber dem BAFA durch Vorlage der verbindlichen Verzichtserklärung KVBG (PDF, 171KB, Datei ist nicht barrierefrei) nachweisen, dass für die Steinkohleanlage, für die Sie nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgeben, den Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob ein Zuschlag erteilt wird (unbedingte Verzichtserklärung).

Wichtig: Wird die Verzichtserklärung nicht fristgerecht beim BAFA abgegeben, ist eine Anforderung zur Teilnahme an der Ausschreibung nicht erfüllt. Für die Gebotsabgabe in einer Ausschreibung nach dem 31. Mai 2021 ist die Abgabe einer unbedingten Verzichtserklärung zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob bereits eine bedingte Verzichtserklärung in einer vorherigen Ausschreibung abgegeben wurde.

Maßgeblich ist der Posteingangsstempel beim BAFA. Eine Kopie der abgegebenen Verzichtserklärung ist der Bundesnetzagentur vorzulegen.

Marktstammdatenregister (MaStR)

Betreiber müssen ihre neuen KWK-Anlagen (Inbetriebnahme ab 1. Januar 2017) innerhalb von einem Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren.

Zuständig für das Marktstammdatenregister ist die Bundesnetzagentur, nicht das BAFA. Der Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage entbindet nicht von der Verpflichtung der Registrierung der KWK-Anlage im Marktstammdatenregister.

Die Höhe der Zuschlagszahlung nach dem KWKG verringert sich um 20 Prozent, solange der Betreiber die zur Registrierung der KWK-Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes nicht an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur übermittelt hat.

Herkunftsnachweis

Der Betreiber einer hocheffizienten KWK-Anlage kann die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen. Der Herkunftsnachweis dient als Beleg dafür, dass der Strom in einem hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsprozess erzeugt wurde. Hierfür ist das Formular Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (PDF, 265KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu nutzen. Das BAFA erhebt für die Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 200 Euro.

Historie

KWKG 2023

Mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wurden neben der Aktualisierung des Gesetzesnamens auf „KWKG 2023“ weitere wichtige Änderungen beschlossen:

Die Anzahl der jährlich zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden (VBH) werden sukzessive um 200 VBH pro Jahr abgesenkt, ab dem Jahr 2026 auf 3.300 VBH und dann bis zum Jahr 2030 auf 2.500 VBH (§ 8 Abs. 4 KWKG 2023).

Neue gasbetriebene KWK-Anlagen mit mehr als 10 MWel, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2028 umrüstbar auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff sein („H2-Ready“). Die Kosten für die Umstellung dürfen höchstens 10 % der Kosten einer möglichen Neuerrichtung der KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellen Stand der Technik betragen („hypothetische Kosten der Neuerrichtung“) (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 KWKG 2023).

Das Ausschreibungsverfahren für innovative KWK-Systeme wurde auf Gebotsmengen von mehr als 500 kWel bis einschließlich 10 MWel ausgedehnt. Bislang umfasste das Ausschreibungssegment für innovative KWK-Systeme Gebotsmengen von mehr als 1 MWel bis 10 MWel (§ 5 Abs. 2 KWKG 2023).

Die unterjährige Inbetriebnahme innovativer KWK-Systeme wurde erleichtert. So ist nun im Jahr der Inbetriebnahme für die Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme anstelle der Mindestquote von 30 Prozent der Referenzwärme anteilig ein Wert von 2,5 % pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen (§ 19 Abs. 5 S. 3 KWKAusV).

Der Gesetzgeber hat nunmehr auch die Rückforderung von zu viel gezahlten Zuschlägen durch den Stromnetzbetreiber im KWKG geregelt. So verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres (§ 13b KWKG 2023).

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2022 (Fundstelle: BAnz AT 15.12.2022 B1) für neue KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, den Zuschlagssatz für den KWK-Leistungsanteil ab 2 MWel um 0,5 ct/kWh erhöht.

KWKG 2020

Im Zuge des Kohleausstiegsgesetzes und der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind unter anderem folgende wichtige Änderungen am KWKG beschlossen worden:

Die Geltungsdauer des Gesetzes ist für Inbetriebnahmen von KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert worden. Die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2029 bedarf noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.

Die Anzahl der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden, die im Jahr abgerechnet werden können, werden ab dem Kalenderjahr 2021 begrenzt und alle zwei Jahre, bis 2025, sukzessive abgesenkt (5.000 VBH, 4.000 VBH, 3,500 VBH).

Im Sinne der Angleichung der maximalen Vollbenutzungsstunden für alle Leistungssegmente wurden die Vollbenutzungsstunden für neue KWK-Anlagen bis 50 kWel auf 30.000 VBH reduziert und die Zuschlagssätze verdoppelt (8 bzw. 4 ct/kWh -> 16 bzw. 8 ct/kWh).

Die Zuschläge für die Leistungsanteile über 2 MWel für neue und nachgerüstete KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, wurden auf 3,4 ct/kWh angehoben.

Der Kohleersatzbonus wurde neu geregelt und ist nun abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der stillgelegten Kohle-KWK-Anlage und dem Datum der Aufnahme des Dauerbetriebs der Ersatzanlage.

Es wurden Boni für innovative erneuerbare Wärmeerzeuger und elektrische Wärmeerzeuger eingeführt, analog zu den Komponenten der innovativen KWK-Systeme im Rahmen der KWK-Ausschreibungsverfahren.

Die Ausschreibungspflicht für die Inanspruchnahme von KWK-Zuschlägen wird für KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Juni 2021 auf das Leistungssegment von mehr als 500 kWel ausgedehnt. Bislang umfasste das Ausschreibungssegment KWK-Anlagen von mehr als 1 MWel bis einschließlich 50 MWel.

Die Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung über 300 MW wurde wieder als Zulassungsvoraussetzung aufgenommen.

KWKG 2016

Änderung 2019

Das KWKG ist mit Wirkung zum 21. Dezember 2018 in folgenden wichtigen Regelungen geändert worden:

Die Zuschlagssätze für bestehende KWK-Anlagen im Leistungsbereich ab 50 MWel bis 300 MWel werden für das Kalenderjahr 2019 angepasst. Die abgesenkten Zuschlagssätze stehen aber noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.

Eine Kumulierung des KWK-Zuschlags mit Investitionszuschüssen ist für KWK-Anlagen über 20 kWel nicht mehr zulässig. Für KWK-Anlagen bis 20 kWel ist eine Kumulierung nur dann möglich, wenn der Fördergeber des Investitionszuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung eine Überförderung ausgeschlossen ist.

Der neue Anlagentyp der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage fast alle KWK-Anlagen, Dampferzeuger und Dampfturbinen, die über eine gemeinsame Dampfsammelschiene miteinander verbunden sind, zu einer KWK-Anlage zusammen. Damit ist eine Zulassung von Einzelblöcken, die über eine Dampfsammelschiene miteinander verbunden sind, grundsätzlich nicht mehr zulässig. Nach den Übergangsregelungen des § 35 Absatz 16 können jedoch noch einzelne thermodynamisch abgrenzbare Blöcke auf Antrag zugelassen werden, wenn vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt wurde, eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist.

Änderung 2017

Das Änderungsgesetz zum KWKG 2016 trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Gesetz berücksichtigt Anforderungen der EU-Kommission aus dem Beihilferechtsverfahren zum KWKG 2016.

Eine wichtige Änderung ist die Einführung von Ausschreibungen für die Förderung von KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MWel sowie für innovative KWK-Systeme. Die halbjährigen Ausschreibungen erfolgen durch die Bundesnetzagentur und wurden erstmals im Dezember 2017 nach Erlass der erforderlichen Verordnung durch das BMWi realisiert.

Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments werden nach dem KWKG 2017 wie nach dem KWKG 2016 gefördert.

Änderung 2016

Die KWK-Vergütung gilt für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden. Ausgenommen sind KWK-Anlagen, die mit Stein- oder Braunkohle befeuert werden.

Bestehende KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung mit einer elektrischen KWK-Leistung über 2 MW können eine Förderung erhalten, wenn dieser Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und nicht nach dem EEG sowie nicht mehr nach dem KWKG gefördert werden.

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung über 50 MW können einen Vorbescheid beim BAFA beantragen, um Planungssicherheit zu erreichen.

KWKG 2012

Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden, finden weiterhin die Förderbedingungen des KWKG 2012 Anwendung.

Dies gilt auch für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, und für die die Übergangsbestimmungen gemäß § 35 Abs. 3 bis 6 KWKG in Anspruch genommen werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen hängen von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage sowie davon ab, welches KWK-Gesetz für die Anlage gilt.

Häufige Fragen

Allgemeine Fragen

Muss ich den Zulassungsantrag vor oder nach Maßnahmenbeginn stellen?

Der Zulassungsantrag ist erst nach Aufnahme des Dauerbetriebs zu stellen. Die Zulassung erfolgt bei fristgerechter Antragstellung rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs.

Eine Antragstellung vor Maßnahmenbeginn, wie in den meisten Investitionsförderprogramm vorgeschrieben, ist im Zulassungsverfahren nicht vorgesehen.

Ausnahme: Auf Antrag entscheidet das BAFA vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 MWel über die Frage der Zuschlagberechtigung durch einen Vorbescheid. Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage gestellt werden.

Bis wann muss ich meinen Zulassungsantrag stellen?

Für den vollständigen Vergütungsanspruch ab (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs muss der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.

Erfolgte die Aufnahme des Dauerbetriebs beispielsweise am 1. Februar 2020, endet die Antragsfrist zum 31. Dezember 2021.

Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag im BAFA eingereicht worden ist.

Ich habe die Antragsfrist verstreichen lassen. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf Zuschlagszahlungen?

Wird der Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt, gestellt, so wird die Zulassung für den Restanspruch, rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag im BAFA eingereicht worden ist, erteilt.

Wer ist berechtigt, den Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage zu stellen?

Zuschlags- und antragsberechtigt ist immer nur der Betreiber der KWK-Anlage. Betreiber ist derjenige, der den KWK-Strom erzeugt und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen trägt. Bei dem Betreiber einer KWK-Anlage muss es sich nicht auch um den Eigentümer handeln.

Von wem erhalte ich die Zuschlagszahlungen?

Zuständig für die Auszahlung der KWK-Zuschläge ist der jeweils zuständige Stromnetzbetreiber. Mit diesem sind alle Belange der Zuschlagszahlungen und Abrechnungen zu klären.

Voraussetzung für die Zahlung der Zuschläge ist die Vorlage des Zulassungsbescheids, der durch das BAFA erteilt wird. Das BAFA zahlt jedoch keine Zuschläge aus.

Welche Unterlagen muss ich meinem Zulassungsantrag beilegen?

Dies hängt ganz von den individuellen Gegebenheiten ab. Im Zulassungsantrag werden Sie jedoch Schritt für Schritt durch die einzelnen Sachverhalte geführt und deutlich darauf hingewiesen, wenn zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind.

In allen Fällen ist ein Inbetriebnahmeprotokoll für den Nachweis zur (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs vorzulegen.

Bitte beachten Sie unbedingt die Aufforderungen zu zusätzlich einzureichenden Unterlagen (Anlagen und Nachweise) im Antragsformular, um ein möglichst zügiges und reibungsloses Zulassungsverfahren zu ermöglichen.

Die Förderung meiner KWK-Anlage ist abgeschlossen. Muss ich weiterhin Monats- / Jahresmeldungen abgeben?

Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes. Dies entbindet jedoch nicht von der abschließenden Meldung.

Liegt das Ende des Förderzeitraums beispielsweise im Februar 2021, sind die Jahresmeldung 2021 und ggf. die Monatsmeldung für den Februar 2021 abzugeben.

Ich habe eine bestehende KWK-Anlage, deren Förderung bereits abgeschlossen ist, generalüberholt / wieder in Stand gesetzt. Besteht dadurch ein erneuter Anspruch auf Zuschlagszahlungen?

Ein Anspruch auf Zuschläge nach dem KWKG besteht nur für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen.

Da es sich bei Überholungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des KWKG handelt, entsteht hierdurch kein neuer Vergütungsanspruch.

Der Betreiber der KWK-Anlage hat sich geändert. Was ist zu tun?

Ändert sich der Betreiber der KWK-Anlage und somit auch die Zuschlagsberechtigung, ist dies dem BAFA entsprechend mitzuteilen. Neben der Benennung der betreffenden KWK-Anlage und der BAFA-Bearbeitungsnummer sind der alte und der neue Betreiber zu benennen, der Übergang der Betreibereigenschaft zu belegen (z. B. Kaufvertrag oder Betriebsführungsvertrag) und die persönlichen Erklärungen gemäß Antragsformular durch den neuen Anlagenbetreiber abzugeben.

Auf Anforderung stellt Ihnen das BAFA eine Vorlage für den Betreiberwechsel mit allen erforderlichen Angaben zur Verfügung. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular.

Bei der Eingabe der elektronischen Jahresmeldung ist mir ein Fehler unterlaufen. Wie gehe ich nun damit um?

Wurde eine Jahresmeldung über das elektronische Meldeportal mit falschen Angaben abgesendet, können Sie die Korrektur selbst übernehmen.

Bitte geben Sie hierzu die Meldung für das betreffende Jahr einfach noch einmal ab, diesmal aber mit den korrekten Werten. Die ursprüngliche Jahresmeldung wird dann einfach mit den neuen Werten überschrieben.

Bei der Eingabe der Abgabe der elektronischen Anzeige meiner KWK-Anlage (Allgemeinverfügung) ist mir ein Fehler unterlaufen und die Bescheinigung ist somit falsch. Wie gehe ich nun damit um?

Bei der elektronischen Anzeige handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren, das nach der Abgabe der Anzeige abgeschlossen ist. Nachträgliche Änderungen und Korrekturen sind hierbei nicht vorgesehen.

Bei einer fehlerhaften Anzeige sollten Sie sich direkt an das BAFA wenden (siehe Kontakt) und eine erneute Anzeige – mit den korrigierten Daten – selbst durchzuführen.

Die falsche Meldung wird dann in Folge Ihrer Rückmeldung an das BAFA storniert.

Wann muss ich die Bearbeitungsgebühr zahlen?

Mit Erteilung eines Zulassungsbescheides wird auch der Gebührenbescheid erteilt. Zulassungsbescheid und Gebührenbescheid werden gemeinsam an den Betreiber versendet.

Die Bearbeitungsgebühr ist dann innerhalb von 2 Wochen unter Nennung des im Gebührenbescheid genannten Kassenzeichens zu überweisen.

Muss ich für meine KWK-Anlage einen Antrag auf Zulassung stellen, auch wenn ich keine Zuschläge erhalten möchte / keinen Anspruch auf Zuschläge habe?

Die Zulassung durch das BAFA stellt die Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom gegenüber dem Netzbetreiber dar.

Sofern kein Anspruch auf Zuschlagszahlung geltend gemacht werden soll oder kann, kann auf die Beantragung einer Zulassung verzichtet werden.

Im Gegensatz zur verpflichtenden Eintragung in das Marktstammdatenregister besteht keine grundsätzliche Pflicht für die Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA.

Formulare

Elektronisches Anzeigeverfahren (für neue KWK-Anlagen bis 50 kWel)

Antrag auf Zulassung

Die nachfolgenden Anlagen sind ggf. zusammen mit dem Antrag für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen einzureichen. Ohne einen der zuvor genannten Anträge ist eine Bearbeitung nicht möglich.

Antrag auf Vorbescheid

Monats- und Jahresmeldung

Herkunftsnachweis

Informationen zum Thema

Publikationen

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  • KWK-AnlagenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 526 – Kraft-Wärme-Kopplung – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornZulassung von KWK-Anlagen bis 2 MW Telefon: 06196 908-1003Zulassung von KWK-Anlagen mit mehr als 2 MW Telefon: 06196 908-2022 Telefon: 06196 908-2670ErreichbarkeitMontag: 08:30 – 12:00 Uhr
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