Schritt 1: Antragsberechtigung prüfen
Dieses Förderprogramm könnte zu Ihnen und Ihrem Vorhaben passen, wenn Sie ein Unternehmen i. S. d. § 14 BGB, wirtschaftlich tätige Kommune, kommunaler Eigenbetrieb, kommunales Unternehmen, kommunaler Zweckverband, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaften oder Contractor sind. Bitte überprüfen Sie Ihre Antragsberechtigung anhand der Ausführungen des Merkblatts.
Schritt 2: Das passende Förder-Modul finden
Sollten Sie ein Wärmenetz planen, bauen oder verändern wollen, könnte die BEW die passende Förderung sein. Die BEW besteht aus vier unterschiedlichen Modulen. Zur Förderung von Planungen, können Sie mit Modul 1 starten. Der Bau bzw. Umbau eines Wärmenetzes bzw. von Komponenten werden mit unterschiedlichen Voraussetzungen in den Modulen 2 und 3 gefördert. Für bestimmte Wärmeerzeuger gibt es zudem eine Betriebskostenförderung in Modul 4. Bitte prüfen Sie anhand des Merkblatts, in welchem Modul Ihr Antrag richtig platziert ist und ob Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Schritt 3: Antrag stellen und Zuwendungsbescheid erhalten
Um Fördergelder für Ihr Vorhaben zu erhalten, ist es wichtig, zuerst den Antrag zu stellen und dann den Erhalt des Zuwendungsbescheids abzuwarten, bevor Sie mit der Umsetzung Ihres Vorhabens beginnen. Bitte beachten Sie hierfür die Hinweise im Merkblatt zum förderschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Einen Antrag stellen Sie mithilfe unseres Antragsformulars. Sie finden es unter „Informationen zum Thema“ -> „Formulare“.
Das Förderprogramm ist in vier Module untergliedert. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick zu den einzelnen Modulen. In den Merkblättern (unter „Informationen zum Thema“) finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Modulen sowie ausführliche Erklärungen zum jeweiligen Antragsverfahren.
Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien
Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, inklusive der Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen der HOAI 2-4 (LPH2-4). Diese müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Transformationspläne sollen dabei den Umbau bestehender Wärmenetzsysteme – hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045 - aufzeigen. Sie dienen dem Zweck, den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme darzustellen. Machbarkeitsstudien sollen die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung untersuchen (mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme).
Art und Umfang der Förderung:
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung von Transformationsplänen bzw. Machbarkeitsstudien
- 50 Prozent der förderfähigen Kosten werden gefördert
- Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt zwölf Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden
- Die maximale Fördersumme beträgt 2 Millionen Euro pro Antrag
Modul 2 – Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze
Die systemische Förderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Förderfähig in Modul 2 sind die aufgeführten Maßnahmen, sofern sie sich auf Wärmnetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen. Voraussetzung für die systemische Förderung ist u.a. die Vorlage einer Machbarkeitsstudie (Neubau) bzw. eines Transformationsplanes (Bestandsnetz). Hierbei muss es sich nicht um eine Machbarkeitsstudie bzw. Transformationsplan handeln, die bzw. der im Rahmen des Moduls 1 gefördert wurde. Allerdings muss die vorgelegte Machbarkeitsstudie bzw. der vorgelegte Transformationsplan den Anforderungen zum Mindestinhalt und Aufbau gem. den jeweils gültigen Merkblättern genügen.
Die Förderung in Modul 2 umfasst grundsätzlich alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten. Damit sind sowohl die notwendigen Planungen (LPH 5-8), Investitionen in förderfähige Wärmequellen, Investitionen in förderfähige Infrastruktur, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Netztransformation (Umfeldmaßnahmen) erfasst.
Art und Umfang der Förderung:
- Investitionszuschuss für Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur
- 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
- Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt 48 Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu 24 Monate verlängert werden
- Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Antragsteller muss anhand einer Wirtschaftlichkeitslückenberechnung darlegen, dass die beantragte Förderung unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten-, Erlös- und Förderkomponenten über die Lebenszeit des zu fördernden Projekts sowie eines plausiblen kontrafaktischen Falls für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist. Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.
Sind die Kriterien für die Realisierung (Neubau und Transformation) innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht umsetzbar, kann die systemische Förderung auch im Rahmen von Maßnahmenpaketen – die jeweils in einem Zeitraum von vier Jahren umgesetzt werden - beantragt werden. Somit kann die Realisierung entweder in einem Antrag (entspricht einem Bewilligungszeitraum von maximal 6 Jahren), oder – sofern das Projekt nicht im Bewilligungszeitraum realisiert werden kann – in mehreren Maßnahmenpaketen (d. h. mehrere Anträge pro Projekt) beantragt werden.
Modul 3 - Einzelmaßnahmen
Neben der systemischen Förderung ist bei Bestandswärmenetzen auch die Umsetzung von gewissen Einzelmaßnahmen, sofern sie sich auf Wärmenetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen, förderfähig. Die weiteren Fördervoraussetzungen hängen u.a. davon ab, ob für das Bestandswärmenetz, in dem die Einzelmaßnahme durchgeführt wird, ein Transformationsplan vorliegt oder nicht. Wenn ein Transformationsplan vorliegt, sind zusätzliche Einzelmaßnahmen u.a. erst dann förderfähig, wenn mindestens das erste Maßnahmenpaket bereits umgesetzt wurde. Liegt kein Transformationsplan vor, ist eine Einzelmaßnahme nicht förderfähig. Eine Betriebskostenförderung für die beantragte Einzelmaßnahme ist nur mit Transformationsplan möglich.
Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:
- Solarthermieanlagen
- Wärmepumpen
- Biomassekessel
- Wärmespeicher
- Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
- Wärmeübergabestationen
Art und Umfang der Förderung:
- 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
- Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt 24 Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden
- Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Antragsteller muss anhand einer Wirtschaftlichkeitslückenberechnung darlegen, dass die beantragte Förderung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist. Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.
Modul 4 - Betriebskostenförderung
Für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus Solarthermie- und PVT-Anlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, sowohl in neuen wie in zu transformierenden Wärmenetzen wird eine Betriebskostenförderung gewährt.
Fördervoraussetzung ist u. a., dass die Solarthermie-/PVT-Anlage bzw. Wärmepumpe durch die BEW gefördert wurde (d. h. durch einen geförderten Modul 2 oder Modul 3 Antrag).