Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Mit der BEW wird der Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbaren Energien sowie die Dekarbonisierung von bestehenden Netzen gefördert.

Ausschnitt einer Fernwärmeleitung (Symbolbild) Quelle: ©Fotolia/ Detlef

Informationen zur Antragsstellung

Aktuell kann es bei der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zu Verzögerungen bei der Bewilligung von Fördermitteln kommen.
Der beschlossene Wirtschaftsplan 2024 des KTF gilt. Alle gesetzlichen und alle bisher eingegangenen Verpflichtungen werden erfüllt. Die allgemeine Zuweisung der Mittel im KTF erfolgt seitens BMF zunächst zeitlich gestaffelt für das erste Halbjahr. Aufgrund dieser zeitlichen Staffelung bei der Mittelzuweisung kann die Bewilligung aktuell aber länger dauern als üblich.
Das BAFA nimmt weiterhin Anträge für die Förderung entgegen und bewilligt diese, sobald neue Mittel zugewiesen werden. Grundsätzlich gilt: Alle bewilligten Anträge werden auch ausgezahlt.

Die klimaneutrale Wärmeversorgung spielt bei der Erreichung der Klimaziele eine wesentliche Rolle. Für den klimaneutralen Umbau der Wärmeversorgung sind treibhausgasneutrale Fernwärmenetze entscheidend, da diese nicht nur die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen verringern, sondern auch die effiziente Wärmeversorgung von Verbrauchern mit erneuerbaren Energien ermöglichen.

Die BEW schafft Anreize für Wärmenetzbetreiber in den Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien zu investieren und bestehende Netze zu dekarbonisieren. Die Förderung verfolgt dabei einen systemischen Ansatz, der das Wärmenetz als Ganzes in den Blick nimmt und darauf zielt, die zeitaufwändige Umstellung bestehender Netze auf erneuerbare Energien und Abwärme und den Neubau vorwiegend erneuerbar gespeister Netze zuverlässig zu unterstützen. So können beispielsweise Kommunen Zuschüsse erhalten, wenn diese ein Nahwärmenetz mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien im Neubaugebiet errichten oder auch gefördert werden, wenn diese bestehende Fernwärmenetze auf erneuerbare Energien und Abwärme umrüsten.

Dieser systemische Ansatz wird an geeigneter Stelle durch Einzelmaßnahmen ergänzt. Zusätzlich wird für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus Solarthermieanlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, sowohl in neuen wie in zu transformierenden Wärmenetzen eine Betriebskostenförderung gewährt.

Im Bereich „Zum Förderverfahren“ finden Sie grundsätzliche Informationen zur BEW-Antragstellung sowie zum Antragsverfahren. Falls Sie bereits einen Antrag bei der Vorgängerrichtlinie Wärmenetzsysteme 4.0 gestellt haben und Fragen zum weiteren Vorgehen bzw. zu einem möglichen Wechsel zur BEW haben, finden Sie auf der Seite Wärmenetze bis 14.09.2022 alle benötigten Informationen.

Im Bereich „Informationen zum Thema“ finden Sie u.a. die Richtlinie zur BEW, die Merkblätter mit detaillierten Informationen zum Antragsverfahren sowie alle Formulare, die für das Förderverfahren benötigt werden.

Zum Förderverfahren

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind gem. Nummer 5.1 der Richtlinie:

  • Unternehmen iSd. § 14 BGB
  • Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig)
  • kommunale Eigenbetriebe
  • kommunale Unternehmen
  • kommunale Zweckverbände
  • eingetragene Vereine
  • eingetragene Genossenschaften

Daneben sind Contractoren antragsberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen und Verpflichtungen gem. Anhang 2 der Richtlinie erfüllen.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick zu den einzelnen Modulen. In den Merkblättern (unter „Informationen zum Thema“) finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Modulen sowie ausführliche Erklärungen zum jeweiligen Antragsverfahren.

Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien

Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, inklusive der Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen der HOAI 1-4 (LPH1-4). Diese müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Transformationspläne sollen dabei den Umbau bestehender Wärmenetzsysteme – hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045 - aufzeigen. Sie dienen dem Zweck, den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme darzustellen. Machbarkeitsstudien sollen die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung untersuchen (mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme).

Art und Umfang der Förderung:

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung von Transformationsplänen bzw. Machbarkeitsstudien
  • 50 Prozent der förderfähigen Kosten werden gefördert
  • Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt zwölf Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden
  • Die maximale Fördersumme beträgt 2 Millionen Euro pro Antrag

Modul 2 – Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze

Die systemische Förderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Förderfähig in Modul 2 sind die aufgeführten Maßnahmen, sofern sie sich auf Wärmnetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen. Voraussetzung für die systemische Förderung ist u.a. die Vorlage einer Machbarkeitsstudie (Neubau) bzw. eines Transformationsplanes (Bestandsnetz). Hierbei muss es sich nicht um eine Machbarkeitsstudie bzw. Transformationsplan handeln, die bzw. der im Rahmen des Moduls 1 gefördert wurde. Allerdings muss die vorgelegte Machbarkeitsstudie bzw. der vorgelegte Transformationsplan den Anforderungen zum Mindestinhalt und Aufbau gem. den jeweils gültigen Merkblättern genügen.

Die Förderung in Modul 2 umfasst grundsätzlich alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten. Damit sind sowohl die notwendigen Planungen (LPH 5-8), Investitionen in förderfähige Wärmequellen, Investitionen in förderfähige Infrastruktur, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Netztransformation (Umfeldmaßnahmen) erfasst.

Art und Umfang der Förderung:

  • Investitionszuschuss für Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur
  • 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
  • Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt 48 Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu 24 Monate verlängert werden
  • Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Antragsteller muss anhand einer Wirtschaftlichkeitslückenberechnung darlegen, dass die beantragte Förderung unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten-, Erlös- und Förderkomponenten über die Lebenszeit des zu fördernden Projekts sowie eines plausiblen kontrafaktischen Falls für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist. Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.

Sind die Kriterien für die Realisierung (Neubau und Transformation) innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht umsetzbar, kann die systemische Förderung auch im Rahmen von Maßnahmenpaketen – die jeweils in einem Zeitraum von vier Jahren umgesetzt werden - beantragt werden. Somit kann die Realisierung entweder in einem Antrag (entspricht einem Bewilligungszeitraum von maximal 6 Jahren), oder – sofern das Projekt nicht im Bewilligungszeitraum realisiert werden kann – in mehreren Maßnahmenpaketen (d. h. mehrere Anträge pro Projekt) beantragt werden. Wird die Realisierung in mehreren Maßnahmenpaketen umgesetzt, erfolgt die Beantragung der einzelnen vierjährigen Pakete nacheinander.

Modul 3 - Einzelmaßnahmen

Neben der systemischen Förderung ist bei Bestandswärmenetzen auch die Umsetzung von gewissen Einzelmaßnahmen, sofern sie sich auf Wärmenetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen, förderfähig. Die weiteren Fördervoraussetzungen hängen u.a. davon ab, ob für das Bestandswärmenetz, in dem die Einzelmaßnahme durchgeführt wird, ein Transformationsplan vorliegt oder nicht. Wenn ein Transformationsplan vorliegt, sind zusätzliche Einzelmaßnahmen u.a. erst dann förderfähig, wenn mindestens das erste Maßnahmenpaket bereits umgesetzt wurde. Liegt kein Transformationsplan vor, ist eine Einzelmaßnahme nur dann förderfähig, wenn ein Zielbild des dekarbonisierten Wärmenetzes in Grundzügen nebst prognostizierten CO2-Einsparungen vorgelegt werden kann. Eine Betriebskostenförderung für die beantragte Einzelmaßnahme ist in dieser Fallkonstellation (d. h. ohne Transformationsplan) nicht möglich.

Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:

  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher
  • Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
  • Wärmeübergabestationen

Art und Umfang der Förderung:

  • 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
  • Der Bewilligungszeitraum (ab Erlass des Zuwendungsbescheids) beträgt 24 Monate und kann auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden
  • Die maximale Fördersumme beträgt 100 Millionen Euro pro Antrag. Der Antragsteller muss anhand einer Wirtschaftlichkeitslückenberechnung darlegen, dass die beantragte Förderung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist. Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.

Modul 4 - Betriebskostenförderung

Für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus Solarthermieanlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, sowohl in neuen wie in zu transformierenden Wärmenetzen wird eine Betriebskostenförderung gewährt.

Die Betriebskostenförderung kann nur für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus geförderten Solarthermieanlagen sowie aus geförderten strombetriebenen Wärmepumpen gewährt werden. Somit ist es u. a. Fördervoraussetzung, dass die Solarthermieanlage bzw. Wärmepumpe durch die BEW gefördert wurde (d. h. durch einen geförderten Modul 2 oder Modul 3 Antrag). Bei geförderten Solarthermieanlagen ist jeweils ein Antrag pro Einspeisepunkt zu stellen. Bei strombetriebenen Wärmepumpen ist für jede geförderte Wärmepumpe ein separater Antrag zu stellen.

Die Betriebskostenförderung wird auf Basis von Kalenderjahren ausgezahlt – Stichtag für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist der 31. Dezember – und endet 10 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Sie wird jährlich auf Basis der vom Antragsteller vorzulegenden Daten bestimmt. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung eines Zwischennachweises. Die Zwischennachweise sind bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen. Der erste Zwischennachweis ist für das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage einzureichen.

Beispielhafter Antragsverlauf für Modul 4: Die geförderte Anlage nimmt 2023 ihren Dauerbetrieb auf.

  • Antragstellung 2023 BAFA prüft Daten und verschickt Zuwendungsbescheid
  • Der erste Zwischennachweis enthält die Daten zu den eingespeisten Wärmemengen in das Wärmenetz für das Kalenderjahr 2023 – ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs – und muss bis spätestens 31. März 2024 beim BAFA eingereicht werden
  • BAFA prüft die Daten und zahlt die Betriebskostenförderung aus
  • Der zweite Zwischennachweis enthält die Daten für das Kalenderjahr 2024 und muss bis spätestens 31. März 2025 beim BAFA eingereicht werden
  • usw.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Bitte lesen Sie vor der Antragstellung die jeweiligen Merkblätter.

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal. Die Antragstellung ist ab dem 15.09.2022 möglich.

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert. Beim zeitlichen Horizont wird unterschieden zwischen Wärmenetzen, die in einem Zeitraum von maximal sechs Jahren gebaut oder vollständig transformiert werden können (Fall A) und zwischen Wärmenetzen, die einen längeren Zeitraum benötigen, um das Wärmenetz vollständig zu errichten bzw. treibhausgasneutral umzubauen (Fall B).

Grafik Fall A
Grafik Fall B

Wann können Leistungen beauftragt werden?

Für beantragte Leistungen dürfen Lieferungs- und Leistungsverträge erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids beauftragt werden.

Häufige Fragen

Allgemeine Fragestellungen

Wie ist ein Wärmenetz definiert?

Im Sinne der BEW gelten alle Wärmenetze, die verbunden sind als ein Wärmenetz. Folglich müssen Transformationspläne bzw. Machbarkeitsstudien alle verbundenen Bereiche berücksichtigen. Hydraulisch entkoppelte Netze gelten als nicht verbunden und können als separate Wärmenetze einen jeweiligen Antrag stellen.

 

Wie ist ein Gebäude definiert?

Als ein Gebäude im Rahmen der BEW gilt grundsätzlich jede vollständig abgeschlossene Gebäudehülle (Gründung, Wände, Türen, Fenster, Dach), welche einen Wärmebedarf hat und durch das Wärmenetz mit Wärme versorgt werden soll.

Bei Doppelhaushälften und Reihenhäusern zählt jedes Teilhaus - sofern jedes Teilhaus mit einer separaten Heizungsanlage versorgt wird, bzw. einen separaten Hausanschluss oder Hausübergabestation hat - als separates Gebäude. 

Bei Einkaufszentren und Produktionshallen gilt: Sofern die jeweiligen Gebäudeabschnitte vollständig voneinander getrennt sind und über keinen gemeinsamen Zugang verfügen, kann jeder Gebäudeabschnitt als ein Gebäude im Sinne der BEW gesehen werden.

Es können auch Gebäude berücksichtigt werden, die lediglich mit Prozesswärme versorgt werden. Hier gilt es zu beachten, dass wenn in einem Gebäude mehrere Anlagen versorgt werden, die jeweils über eine eigene Anschlussstation an das Wärmenetz verfügen, gilt dies trotzdem lediglich als Versorgung eines einzelnen Gebäudes.

Wie ist eine Wohneinheit definiert?

Als Wohneinheit im Sinne der BEW gelten alle in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmten Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich).

 

Ist eine Gesellschaft oder Genossenschaft in Gründung antragsberechtigt?

Die Antragsstellung für Gesellschaften bzw. Genossenschaften in Gründung ist im Rahmen der BEW durchaus möglich. Eine abschließende Bearbeitung des Vorgangs ist jedoch erst möglich, sobald die Gründung tatsächlich erfolgt ist. Hierfür ist z.B. die Eintragung in das Genossenschaftsregister über das Upload-Portal in den Vorgang hochzuladen. Denn erst mit dem Eintrag in das Genossenschaftsregister und dem Abschluss der Gründung gilt eine Genossenschaft als juristische Person und kann auch den Verpflichtungen aus einem Zuwendungsbescheid nachkommen.

 

Was ist bei mehreren Netzbetreibern bzw. Antragsbeteiligten zu beachten?

Existieren in einem verbundenen Wärmenetz mehrere Netzbetreiber bzw. Antragsbeteiligte kann in den Modulen 2 und 3 zwar pro Akteur ein separater Antrag gestellt werden, jedoch müssen im Transformationsplan bzw. in der Machbarkeitsstudie (Modul 1) das komplette Netz betrachtet werden. Somit erfordert die Antragstellung ein Zusammenarbeiten der jeweiligen Akteure. Die Anträge können parallel gestellt werden. Es darf jedoch grundsätzlich nur ein Antrag pro Akteur gleichzeitig gestellt werden.

Da die Zielvorgaben jedoch nur erreicht werden können, wenn die Akteure für die gesamte Dauer des Projekts zusammenarbeiten, ist die Vorlage einer gemeinsamen Erklärung sinnvoll. In dieser sollten die Akteure bestätigen, dass Sie das Wärmenetz wie im Antrag beschrieben auch in Zukunft (mind. bis 2045) betreiben werden.

 

Was ist bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten?

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers zu den anzuwendenden Vergabegrundsätzen zu beachten. Hiervon kann Sie das BAFA im Rahmen der BEW-Antragstellung nicht entbinden.

Darüber hinaus gilt im Rahmen der BEW-Antragstellung für die Vergabe von Aufträgen folgende Regelung: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu drei Angebote einzuholen. Alternativ kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass durch eine Ausschreibung, die den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers entspricht, eine Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten erfüllt ist.

Welche Kosten werden in den einzelnen Modulen gefördert?

Informationen zu den jeweiligen förderfähigen Kosten finden Sie in unseren Merkblättern im Bereich „Informationen zum Thema“. Diese enthalten außerdem beispielhafte Finanzierungspläne für die einzelnen Module.

Wie wird die Wirtschaftlichkeitslücke berechnet?

Zur Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke ist das bereitgestellte Berechnungstool zu verwenden. Die modulspezifischen Berechnungstools finden Sie unter dem Bereich Formulare.

Grundsätzlich ist es dabei wichtig die Felder entsprechend der Erklärungen auf dem ersten Tabellenblatt auszufüllen. Im Berechnungstool kann der Antragsteller die für sein Projekt geltenden Kenndaten (potentielle Einnahmen, Investitionen, Betriebskosten, Verbrauchskosten) in die Maske eintragen. Daraus ergibt sich die Wirtschaftlichkeitslücke. Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeitslücke werden 30 Jahre Betriebszeit berücksichtigt und dabei zwei Prozent Inflation pro Jahr angenommen. Der kontrafaktische Fall ist bereits durch verschiedene Kennwerte in dem Formular enthalten. Der Antragsteller muss keinen eigenen kontrafaktischen Fall skizzieren.

Des Weiteren gilt, dass für einige Werte der eingetragene Wert aus dem letzten Kalenderjahr für die weiteren Berechnungen in alle Folgejahre übertragen wird.

Interpretation der Wirtschaftlichkeitslücke für einen beispielhaften Modul 2 Antrag mit Investitionen von 10 Mio. €:

Fall 1: Investition von 10 Mio. €. Förderlücke gemäß Wirtschaftlichkeitslückenberechnung 25 Mio. €. Dies ergibt eine Höhe der Förderung von 4 Mio. €.

Fall 2: Investition von 10 Mio. €. Förderlücke gemäß Wirtschaftlichkeitslückenberechnung 4 Mio. €. Die ergibt eine Höhe der Förderung von 4 Mio. €.

Fall 3: Investition von 10 Mio. €. Förderlücke gemäß Wirtschaftlichkeitslückenberechnung 2 Mio. €. Dies ergibt eine Höhe der Förderung von 2 Mio. €.

Wie und unter welchen Voraussetzungen erfolgt der Wechsel von Wärmenetzsysteme 4.0 zur BEW?

Falls Sie bereits einen Antrag bei der Vorgängerrichtlinie Wärmenetzsysteme 4.0 gestellt haben und Fragen zu einem möglichen Wechsel zur BEW haben, finden Sie hier alle benötigten Informationen.

Gibt es Ausnahmen bezüglich des Größenkriteriums für Gewerbegebiete bzw. öffentliche Einrichtungen?

Nein. Förderfähig sind nur Wärmnetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten.

Fragestellungen zu Modul 1

Ist eine Aufstockung in Modul 1 möglich?

Bei einem BEW-Modul 1 Antrag können die bewilligten förderfähigen Kosten grundsätzlich erhöht werden, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bei den neuen Kosten muss es sich um bisher unberücksichtigte Kostenbereiche, d.h. die Kosten wurden im Rahmen der Antragstellung nicht aufgeführt, handeln.
  • Die neuen Kostenbereiche wurde noch nicht in den abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsverträgen beauftragt.

Fallbeispiel: Im Rahmen der Modul 1 Antragstellung wurden für die Machbarkeitsstudie/den Transformationsplan Kosten bis zur Leistungsphase 1 der HOAI (LPH 1) beantragt. Die bewilligten förderfähigen Kosten können – auf Antrag - um die neuen Kostenbereiche LPH 2 bis LPH 4 erhöht werden. Da die neuen Kostenbereiche LPH 2 – LPH 4 nicht in den bisherigen Lieferungs- und Leistungsverträgen enthalten sein dürfen, muss für diese ein neuer Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser ist – zusätzlich mit einer neuen Kostenaufstellung – via Upload-Portal um Vorgang hochzuladen. Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, wird ein Änderungsbescheid erlassen. 

Bitte beachten Sie, dass sich der Bewilligungszeitraum durch die Aufstockung nicht verändert.

Können mehrere Modul 1 Anträge für ein Projekt gestellt werden?

Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, können für ein Projekt mehrere Modul 1 Anträge gestellt werden:

  • Die Anträge dürfen nicht parallel gestellt werden. Ein Folgeantrag für die bisher nicht beantragten Leistungsphasen kann erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes des ersten Antrags gestellt werden.
  • Die jeweiligen Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen sich nur auf die im jeweiligen Antrag beantragten Leistungsphasen beziehen.
  • Jeder Antrag muss - für sich betrachtet - die Anforderungen der BEW erfüllen. 

Fallbeispiel: Im Rahmen der Modul 1 Antragstellung wurde in dem ersten Antrag für die Machbarkeitsstudie/den Transformationsplan Kosten bis zur Leistungsphase 1 der HOAI (LPH 1) beantragt. Ein zweiter Antrag für die LPH 2 – LPH 4 kann erst gestellt werden, wenn für den ersten Antrag der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und alle benötigten Nachweise im Rahmen des Verwendungsnachweises eingereicht wurden (u.a. Machbarkeitsstudie/Transformationsplan). Im zweiten Antrag ist die bisherige Machbarkeitsstudie / der bisherige Transformationsplan als Voruntersuchung zu kennzeichnen. Bitte beachten Sie, dass die LPH 2 – 4 im zweiten Antrag nur gefördert werden können, wenn diese im Lieferungs- und Leistungsvertrages des ersten Antrags nicht enthalten waren. Des Weiteren muss auch im zweiten Antrag im Rahmen des Verwendungsnachweises u.a. eine neue Machbarkeitsstudie / neuer Transformationsplan, die/der die Anforderungen der BEW erfüllt und die neuen Leistungsphasen berücksichtigt, eingereicht werden.

Welche Mindestinhalte müssen Transformationspläne bzw. Machbarkeitsstudien enthalten?

Die Mindestinhalte eines Transformationsplanes bzw. einer Machbarkeitsstudie werden Ihnen im entsprechenden Merkblatt detailliert erläutert. Sie finden die Merkblätter im Bereich „Informationen zum Thema“.

Fragestellungen zu Modul 2

Welche Kosten werden in Modul 2 gefördert?

Nachfolgend eine Auflistung von Kostenbestandteilen und deren Förderfähigkeit (keine abschließende Liste). Grundsätzlich umfasst die Förderung in Modul 2 alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten.

KomponenteFörderfähigkeit
Kosten für Digitalisierung (Hardware, keine Software)Förderfähig
ElektrokesselNicht förderfähig
RückkühlwerkeFörderfähig, falls diese als Quelle für die Wärmepumpen verwendet werden
Hydraulik rund um KälteerzeugungNicht förderfähig
Mittelspannungsschaltanlage und TransformatorFörderfähig, falls diese ausschließlich für die Wärmepumpen verwendet werden
Kältenetz und KältehausanschlussstationenNicht förderfähig
Planungsleistungen für kombinierte Wärme- und KälteanlagenFörderfähig, falls nicht trennbar
Gebäude der EnergiezentraleFörderfähig, falls dieses ausschließlich für den Betrieb des Wärmenetzes und überwiegend für geförderte Anlagen verwendet wird
TGA-Ausstattung der Energiezentrale (Beleuchtung, Blitzschutz, Waschbecken,…)Förderfähig, falls das Gebäude ausschließlich für den Betrieb des Wärmenetzes und überwiegend für geförderte Anlagen verwendet wird
BrennstofflagerFörderfähig, falls dieses als Teil der Heizzentrale kein eigenständiges Gebäude darstellt. Brennstofflager als ein eigenständiges Gebäude sind nicht förderfähig.
StromanlagenFörderfähig, falls Teil von förderfähigen Anlagen, sofern die Stromanlage ausschließlich für die zu fördernde Anlage verwendet wird. Stromanlagen dürfen auf den Endzustand des zu transformierenden Netzes dimensioniert sein.
Rückbau von AltanlagenNicht förderfähig

Wann müssen die BEW-Kriterien erreicht werden?

Sind die Kriterien für die Realisierung (Neubau und Transformation) innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht umsetzbar, kann die systemische Förderung auch im Rahmen von Maßnahmenpaketen – die jeweils in einem Zeitraum von vier Jahren umgesetzt werden - beantragt werden. Somit kann die Realisierung entweder in einem Antrag (entspricht einem Bewilligungszeitraum von maximal 6 Jahren), oder – sofern das Projekt nicht im Bewilligungszeitraum realisiert werden kann – in mehreren Maßnahmenpaketen (d. h. mehrere Anträge pro Projekt) beantragt werden. Wird die Realisierung in mehreren Maßnahmenpaketen umgesetzt, erfolgt die Beantragung der einzelnen vierjährigen Pakete nacheinander. Die verschiedenen Pakete sind im Transformationsplan bzw. in der Machbarkeitsstudie zu erläutern. Die Kriterien der BEW müssen mit der finalen Inbetriebnahme des gesamten neu gebauten bzw. fertig transformierten Wärmenetzes erreicht sein. Dies kann nach einem Maßnahmenpaket erreicht sein oder nach mehreren Maßnahmenpaketen.

Können Investitionskosten verschoben werden?

Verschiebungen von Investitionskosten in andere Förderjahre können im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgenommen werden. Hierfür ist im Sachbericht zu erläutern, weshalb es zur Verzögerung der Investition gekommen ist. Die Verschiebung gilt aber immer nur unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Zusätzlich gilt, dass die Förderung in Summe auf den im Zuwendungsbescheid genannten Gesamtbetrag gedeckelt ist.

Fragestellungen zu Modul 3

Wie wird der treibhausgasneutral Zielpfad für das Wärmenetz skizziert?

Bei Einzelmaßnahmen ohne Transformationsplan ist im Rahmen der Projektskizze der treibhausgasneutrale Zielpfad für das Wärmenetz darzustellen. Im Merkblatt zu Modul 3 findet sich eine entsprechende Vorlage.

Wie werden die förderfähigen Kosten abgegrenzt?

Bei Einzelmaßnahmen sind grundsätzlich nur die Ausgaben für die beantragte Einzelmaßnahme sowie Ausgaben, die erforderlich sind, um die Einzelmaßnahme ins Wärmenetz einzubinden (notwendige Umfeldmaßnahmen) förderfähig. Diese Ausgaben müssen dem Wärmeerzeuger eindeutig zugeordnet werden können.  In der Regel können nicht mehrere förderfähige Einzelmaßnahmen in einem Antrag zusammengefasst werden. Hiervon ausgenommen sind – unter den nachfolgenden Voraussetzungen - Wärmespeicher sowie Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen. Wärmespeicher können mit einer Wärmeerzeugungsanlage in einem Antrag zusammengefasst werden, wenn der Wärmespeicher ausschließlich durch die zu fördernde Wärmeerzeugungsanlage gespeist wird. Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen können ebenfalls mit einer Wärmeerzeugungsanlage in einem Antrag zusammengefasst werden.

Informationen zum Thema

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Formulare

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