Fördervoraussetzungen im Programm Heizen mit Erneuerbaren Energien

Hier finden Sie die Fördervoraussetzungen und technische Mindestanforderungen (TMA) im Überblick sowie ein detailliertes „Merkblatt zu den technischen Mindestanforderungen“ der geförderten Anlagen. 

Handwerker Heizen mit Erneuerbaren Energien (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © stock.adobe.com/MinervaStudio

Zum Förderverfahren

Allgemeine Voraussetzungen

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Antragstellung

Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Erstellung eines Gasanschlusses sowie die Erschließungen der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage (bei Erdsondenbohrungen einschließlich Abschluss verschuldensunabhängige Versicherung) dürfen zwar vor dem oben definierten Vorhabensbeginn durchgeführt werden, ohne die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme zu beeinträchtigen. Jedoch sind die Kosten für diese vorbereitenden Maßnahmen in diesem Fall nicht förderfähig. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen der ausgefüllten Vollmacht erforderlich.

Bei den folgenden Maßnahmen sind darüber hinaus weitere Nachweise hochzuladen:

  • Förderung von effizienten Wärmepumpen verbesserter Systemeffizienz im Neubau
    • Separate Simulationsberechnung der Systemjahresarbeitszahl (SJAZ)
    • Kurze Beschreibung des Anlagenkonzepts
  • Förderung von Solarthermieanlagen im Neubau
    • Dokumentation der Systemsimulation
    • geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden, z.B. eine Kopie der Baugenehmigung
    • Angebot zur Anlage
    • Zeichnung des hydraulischen Systemkonzeptes
    • Angabe des durch Simulation berechneten Kollektorwärmeertrags
    • Angabe des Deckungsgrades der Trinkwassererwärmung und Raumheizung (nur bei Solaraktivhaus)
    • Bestätigung eines in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gelisteten Energieeffizienz-Experten bezüglich der Einhaltung des Effizienzhausstandards 55 durch das zugehörige Gebäude (nur bei Solaraktivhaus)

Nach Ihrer Antragstellung prüfen wir alle Antragsvoraussetzungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von uns anschließend den Zuwendungsbescheid. Dann haben Sie 12 Monate Zeit die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum). Sofern erforderlich, kann der Bewilligungszeitraum einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden. Der formlose schriftliche Antrag auf Verlängerung muss innerhalb des im Zuwendungsbescheides festgesetzten Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere Verlängerung ausgeschlossen. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis über das elektronische Formular auf unserer Internetseite einzureichen.

Für bis zum 31.12.2019 beantragte Maßnahmen gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinien vom 11.03.2015. Die entsprechenden Verwendungsnachweise können über diese Internetseite eingereicht werden.

Voraussetzungen für Solarthermieanlagen

Die Solarthermieanlage muss der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Förderfähige Solarthermieanlagen müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes müssen dem BAFA vorliegen. Der jährliche Kollektorertrag von mind. 525 kWh /m2

muss anhand einer Berechnungsformel nachgewiesen werden. Hierbei werden die Kollektorerträge des Solar Keymark Datenblattes zugrunde gelegt.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).

Solarthermieanlagen im Gebäudebestand

Mindest-Bruttokollektorfläche für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:

  • Flachkollektoren: 9 m2
  • Vakuumröhrenkollektoren: 7 m2
  • Luftkollektoren: keine Mindestfläche

Mindest-Pufferspeichervolumen für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:

  • Flachkollektoren: 40 Liter/m2 Kollektorfläche
  • Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter/m2 Kollektorfläche
  • Luftkollektoren: kein Pufferspeicher erforderlich

Solarthermieanlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen mindestens 3 m2 Bruttokollektorfläche und 200 Liter Pufferspeichervolumen aufweisen.

Solarthermieanlagen im Neubau

Anlagen im Neubau müssen mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche aufweisen, sowie das entsprechende Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart.

Folgende weitere Voraussetzungen sind im Neubau zu erfüllen:

  • Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohneinheiten haben.
  • Nichtwohngebäude müssen mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche haben.
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.

oder

  • Es muss sich um ein Solaraktivhaus handeln, d. h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationberechnung muss mindestens 50 % betragen.

Anlagenliste

Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen

Voraussetzungen für Biomasseanlagen

Biomasseanlagen für die thermische Nutzung müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
  • Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
  • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
    • Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden)
    • Staubförmige Emissionen: 15 mg/m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg/m3 (alle anderen Anlagen)
  • Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mindestens 90 % betragen.
  • Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage

Zusätzliche Voraussetzungen für Biomasseanlagen im Neubau

Förderfähig sind Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung):

  • Abgaswärmetauscher (integriert oder als sekundäres Bauteil)
  • elektrostatischer Partikelabscheider
  • filternde Abscheider
  • Abscheider als Abgaswäscher

Förderfähig sind nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweils geltenden technischen Normen geprüft und dokumentiert wurde. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.

Anlagenlisten

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 980KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 392KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen für den Innovationsbonus (PDF, 245KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Voraussetzungen für effiziente Wärmepumpenanlagen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Raumheizung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Voraussetzungen im Gebäudebestand

  • Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
  • Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen)
  • Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen)
  • Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen:
    • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8
    • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0
    • Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
    • Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25
    • Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
  • Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
  • Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.

Abweichende Voraussetzungen im Neubau

  • Wärmepumpenanlagen im Neubau müssen eine höhere Jahresarbeitszahl oder eine verbesserte Systemeffizienz aufweisen:
    • Jahresarbeitszahlen:
      • Elektrisch betriebene Wärmepumpe: 4,5.
      • Gasbetriebene Wärmepumpe: 1,5
    • Verbesserte Systemeffizienz: Zusätzliche Anlagenteile oder Sonderbauformen tragen zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast während der kalten Witterung bei.
  • Desweiteren ist ein Qualitätscheck der Wärmepumpenanlage nach einem Betriebsjahr vertraglich nachzuweisen.
  • Als Wärmeverteilsystem müssen Flächenheizungen eingesetzt werden.

Anlagenliste

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis

Voraussetzungen für Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE-Hybride)

  • Für jeden regenerativen Wärmeerzeuger müssen die jeweiligen (oben stehenden), technischen Mindestanforderungen erfüllt werden.

Voraussetzungen für Gas-Hybrid-Heizungen

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame oder übergeordnete Regelung betrieben werden.
  • Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen. Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach EN 12831 zu ermitteln, alternativ sind auch überschlägige Heizlastermittlungen auf der Basis der EN 12831 zulässig (z. B. Online-Rechner, diese sollten an die EN 12831 angelehnt sein). Bei solarthermischen Anlagen wird eine Kollektorleistung von 635 W/ Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt zur Ermittlung der 25 % Heizlast. Bei Wärmepumpen ist die Heizleistung bei der jeweiligen Normaußentemperatur und einer Vorlauftemperatur von 35 °C anzusetzen. Der Wert kann den technischen Unterlagen der Hersteller entnommen werden.
  • Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage (zur Raumheizungsunterstützung) förderfähig nach diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.

Die Gas-Hybridheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

Der regenerative Wärmeerzeuger (Solarthermieanlage, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage) darf bereits vorhanden sein oder muss mit der Gas-Brennwertanlage installiert werden.

Voraussetzungen für Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik muss installiert werden oder vorhanden sein.
  • Bei Wohngebäuden muss ein Speicher installiert werden.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen. Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes betragen.

Die Gas-Brennwertheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

Voraussetzungen für die Öl-Austauschprämie

Die Öl-Austauschprämie kann gewährt werden, wenn im Gebäudebestand eine mit Öl betriebene Heizungsanlage außer Betrieb genommen und gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage, förderfähige Wärmepumpenanlage oder förderfähige Gas-Hybridheizung installiert wird.

Informationen zum Thema

Liste förderfähige Anlagen

Förderfähige Biomasseanlage im Gebäudebestand:

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 980KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 392KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen für den Innovationsbonus (PDF, 245KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderfähige Biomasseanlage im Neubau:

Liste der Biomasseanlagen für den Innovationsbonus (PDF, 245KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die folgenden Listen (Solarthermie, Wärmepumpen) gelten sowohl für den Gebäudebestand als auch den Neubau:

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Kontakt

  • Heizen mit Erneuerbaren EnergienBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAS 1 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1625 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontags - Freitags: 08:00 - 18:00
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