Nachweise für Anträge bis 31.12.2019

Regelungen und Verwendungsnachweise für Anträge, die bis einschließlich 31.12.2019 gestellt wurden. Anträge auf Förderung für eine Visualisierungsmaßnahme sind nicht von den aktuellen Änderungen betroffen. Hierzu finden Sie die Regelungen im Bereich Visualisierung.

Mann sitzt am Tisch und macht sich Notizen Heizen mit Erneuerbaren Energien (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © stock.adobe.com/JoPanuwatD

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen für Anträge auf Förderung einer thermischen Solaranlage, eines Biomassekessels oder einer effizienten Wärmepumpe, die bis einschließlich 31.12.2019 beim BAFA gestellt wurden. Sie gelten unabhängig davon, ob der Antrag vor oder nach dem 31.12.2019 vom BAFA bearbeitet wurde bzw. wird. Die entsprechenden Verwendungsnachweise können Sie hier ebenfalls einreichen.

Verwendungsnachweise einreichen

Hier können Sie für Anträge, die bis 31.12.2019 gestellt wurden, alle Unterlagen zum Verwendungsnachweis einreichen. Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid.

Biomasse

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung:

  • Hackschnitzelkessel mit Pufferspeicher
  • Pelletkessel
  • Pelletkessel mit neuem Pufferspeicher
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
  • Besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
  • Nachrüstung mit einer Einrichtung zur Brennwertnutzung (Innovationsförderung)
  • Nachrüstung mit einer Einrichtung zur Staubminderung (Innovationsförderung)

Voraussetzungen für alle Biomasseanlagen

  • Nennwärmeleistung: Mindestens 5 Kilowatt
  • Nennwärmeleistung: Maximal 100 Kilowatt
  • Ausschließlicher Einsatz von naturbelassener Biomasse (§ 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BImSchV)
  • Einhaltung folgender Grenzwerte auf Basis eines Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa):
    Maximal 200 Milligramm/Kubikmeter Kohlenmonoxid bei Nennwärmeleistung
    Maximal 20 Milligramm/Kubikmeter staubförmige Emissionen
  • Kesselwirkungsgrad: Mindestens 89 %
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
  • Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Benutzung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach 1. BImSchV

Hackschnitzelkessel mit Pufferspeicher

Die Basisförderung beträgt pauschal 3.500 Euro je Anlage. Kombinationskesseln zur Verbrennung von Hackschnitzeln und Scheitholz sind gleichermaßen förderfähig.

Weitere Voraussetzungen für Hackschnitzelkessel:

  • Pufferspeicher Hackschnitzelkessel: Mindestens 30 Liter/Kilowatt Nennwärmeleistung
  • Pufferspeicher Kombinationskessel: Mindestens 55 Liter/Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Anlagenteil

Pelletkessel

Die Basisförderung beträgt 80 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 3.000 Euro je Anlage. Auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Hackschnitzeln und/oder Scheitholz sind förderfähig.

Voraussetzungen für Pellet-Kombinationskessel:

  • Pufferspeicher Kombinationskessel: Mindestens 55 Liter/Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Anlagenteil

Zusätzlich für Pelletkessel mit neuem Pufferspeicher:

Die Basisförderung beträgt 80 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 3.500 Euro je Anlage.

  • Pufferspeicher Pelletkessel: Mindestens 30 Liter/Kilowatt Nennwärmeleistung
  • Pufferspeicher muss neu errichtet sein

Pelletofen mit Wassertasche

Die Basisförderung beträgt 80 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 2.000 Euro je Anlage.

Abweichende Voraussetzung für Pelletofen mit Wassertasche:

  • Feuerungstechnischer Wirkungsgrad: Mindestens 90 Prozent

Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher

Basisförderung beträgt pauschal 2.000 Euro je Anlage.

Abweichende Voraussetzungen für Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher:

  • Pufferspeicher: Mindestens 55 Liter/Kilowatt Nennwärmeleistung
  • Einhaltung folgender Grenzwerte auf Basis eines Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand (273 K, 1013 hPa), Abweichung von oben:
    • Maximal 200 Milligramm/Kubikmeter Kohlenmonoxid bei Nennwärmeleistung
    • Maximal 15 Milligramm/Kubikmeter staubförmige Emissionen

Innovationsförderung

Biomasseanlagen im Neubau müssen die Voraussetzungen für die Innovationsförderung erfüllen.

Technische Voraussetzungen:

  • Integration eines kondensierenden Abgaswärmetauschers oder –wäschers oder
  • Einbau von sekundären Bauteilen im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrages durch Abgaskondensation oder
  • Einbau einer Einrichtung zur Staubminderung/sekundäre Partikelabscheidung (elektrostatischer Abscheider, filternder Abscheider, Abscheider als Abgaswäscher)

Anlagen, die die Voraussetzungen für die Innovationsförderung erfüllen, können auch im Gebäudebestand gefördert werden. Die Förderbeträge in der Innovationsförderung sind höher als in der Basisförderung. Die genauen Förderbeträge können Sie der Förderübersicht Biomasse entnehmen. Die Nachrüstung einer bereits bestehenden Biomasseanlage mit einer der vorgenannten technischen Einrichtung wird mit 750 Euro gefördert.

Anlagenlisten

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung

Solarthermie

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Solarthermieanlagen bis einschließlich 100 Quadratmeter Kollektorfläche zur:

  • Ausschließlichen Warmwasserbereitung
  • Ausschließlichen Raumheizung
  • Kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung
  • Zuführung der Wärme in Wärmenetze
  • Zuführung der Kälte in Kältenetze
  • Solaren Kälteerzeugung

Solarthermieanlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (z. B. Schwimmbadabsorber).

Ausschließliche Warmwasserbereitung

Die Basisförderung zur ausschließlichen Warmwasserbereitung beträgt 50 Euro je angefangenem Quadratmeter () Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 500 Euro je Anlage.

Voraussetzungen:

  • Minimale Bruttokollektorfläche: 3
  • Maximale Bruttokollektorfläche: 40

Technische Voraussetzungen: 

  • Speichervolumen: Mindestens 200 Liter (Wärmespeichermedium = Wasser)
  • Einbau mindestens eines Funktionskontrollgeräts/Wärmemengenzählers
  • Zusätzlich bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 Bruttokollektorfläche: Mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf
  • Zusätzlich bei Flachkollektoren ab 30 Bruttokollektorfläche: Mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf

Raumheizung (ausschließlich oder kombiniert) oder Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz bzw. der Kälte in ein Kältenetz

Die Basisförderung beträgt 140 Euro je angefangenem Quadratmeter () Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 2.000 Euro je Anlage (Ausnahme: Luftkollektoranlagen).

Voraussetzungen:

  • Minimale Bruttokollektorfläche Vakuumröhrenkollektoren: 7
  • Minimale Bruttokollektorfläche Flachkollektoren: 9
  • Maximale Bruttokollektorfläche: 40

Technische Voraussetzungen:

  • Speichervolumen bei Vakuumröhrenkollektoren: Mindestens 50 Liter/ Bruttokollektorfläche (Wärmespeichermedium = Wasser)
  • Speichervolumen bei Flachkollektoren: Mindestens 40 Liter/ Bruttokollektorfläche (Wärmespeichermedium = Wasser)
  • Einbau mindestens eines Funktionskontrollgeräts/Wärmemengenzählers
  • Zusätzlich bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 Bruttokollektorfläche: Mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf
  • Zusätzlich bei Flachkollektoren ab 30 Bruttokollektorfläche: Mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf
  • Ausnahme Luftkollektoren: Die technischen Voraussetzungen sowie die Mindestbruttokollektorfläche sind nicht anzuwenden.

Innovationsförderung

Die Innovationsförderung kommt bei großen Solarkollektoranlagen zur Anwendung. Solarkollektoranlagen im Neubau müssen die Voraussetzungen für die Innovationsförderung erfüllen. Die erhöhten Fördersätze der Innovationsförderung können auch im Gebäudebestand gewährt werden.

Voraussetzungen bei Wohngebäuden:

  • Mindestens 3 Wohneinheiten

Voraussetzungen bei Nichtwohngebäuden

  • Mindestens 500 Nutzfläche
  • Die Mindestnutzfläche kann unterschritten werden bei
    • Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung mit mindestens 6 Zimmern
    • Beherbergungsbetrieben mit mindestens 6 Zimmern
    • Mischgebäuden mit Wohn-/Gewerbenutzung

Allgemeine technische Voraussetzungen:

  • Minimale Bruttokollektorfläche: 20
  • Maximale Bruttokollektorfläche: 100
  • Speichervolumen bei ausschließlicher Warmwasserbereitung: Mindestens 200 Liter (Wärmespeichermedium = Wasser)
  • Speichervolumen bei Raumheizung etc.:
    • Vakuumröhrenkollektoren: Mindestens 50 Liter/ Bruttokollektorfläche (Wärmespeichermedium = Wasser)
    • Flachkollektoren: Mindestens 40 Liter/ Bruttokollektorfläche (Wärmespeichermedium = Wasser)
  • Einbau mindestens eines Funktionskontrollgeräts/Wärmemengenzählers
  • Zusätzlich bei Vakuumröhrenkollektoren ab 20 Bruttokollektorfläche: Mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf
  • Zusätzlich bei Flachkollektoren ab 30 Bruttokollektorfläche: Mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf
  • Nachweis der Wohneinheiten oder der Nutzfläche
  • Nachweis Zeichnung des hydraulischen Systemkonzepts
  • Nachweis Auslegung der Solarthermieanlage durch eine Systemsimulation
  • Durch Systemsimulation berechneter Anlagenertrag:
    • Warmwasserbereitung: ≥ 350 kWh/(·a)
    • Raumheizung etc.: ≥ 300 kWh/(·a)

Förderbeträge in der Innovationsförderung (Größenabhängige Förderung):

  • Warmwasserbereitung Neubau: 75 Euro je angefangenem Bruttokollektorfläche
  • Warmwasserbereitung Bestand: 100 Euro je angefangenem Bruttokollektorfläche
  • Raumheizung Neubau: 150 Euro je angefangenem Bruttokollektorfläche
  • Raumheizung Bestand: 200 Euro je angefangenem Bruttokollektorfläche

Alternative: Ertragsabhängige Förderung:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer größenabhängigen oder ertragsabhängigen Förderung. Das BAFA entscheidet, welche Förderung für Sie günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Der Investitionszuschuss wird für alle Nutzungsarten wie folgt berechnet:
0,45 Euro × jährlicher Kollektorertrag × Anzahl der Kollektoren
Der Kollektorertrag wird anhand des Solarkeymark-Datenblattes (Standort Würzburg 50 °C) zugrunde gelegt.

Anlagenliste

Liste der förderfähigen Solarkollektoranlagen

Wärmepumpen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 Kilowatt Nennwärmeleistung zur:

  • Kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden
  • Ausschließlichen Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem wesentlichen Teil durch andere erneuerbare Energien erfolgt
  • Ausschließlichen Raumheizung von Nichtwohngebäuden
  • Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze

Bitte beachten Sie, dass Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen, nicht gefördert werden können. Wärmepumpen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung (Warm- bzw. Brauchwasserwärmepumpen) sind ebenfalls nicht förderfähig.

Voraussetzungen für alle Wärmepumpentypen:

  • Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen
  • Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert.
  • Nachweis hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
    Ausnahme: Wärmepumpen mit Direktverdampfung durch Erdwärme und Direktkondensation im beheizten Gebäude (1-Kreis-Systeme)
  • Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude

Weitere Voraussetzungen für alle Wärmepumpen mit Erdsondenbohrung:

  • Zertifizierung der Bohrfirma nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2
  • Nachweis über den Abschluss einer verschuldensunabhängigen Versicherung zur Abdeckung bohrungsbedingter Sachschäden

Elektrische Wärmepumpen - Basisförderung

Wärmequelle Luft:

Die Basisförderung beträgt 40 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch:

  • 1.500 Euro je Anlage bei leistungsgeregelten und/oder monovalenten Wärmepumpen
  • 1.300 Euro je Anlage bei allen sonstigen elektrischen Wärmepumpen mit der Wärmequelle Luft

Wärmequelle Erde und Wasser:

Die Basisförderung beträgt 100 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch:

  • 4.000 Euro je Anlage bei allen Wärmepumpen mit den Wärmequellen Erdwärme oder Wasser
  • 4.500 Euro je Anlage bei allen Wärmepumpen mit der Wärmequelle Erdwärme, bei gleichzeitiger Erdsondenbohrung

Technische Voraussetzungen für elektrische Wärmepumpen:

  • Vorlage Fachunternehmererklärung mit Nachweis Jahresarbeitszahl anhand VDI 4650-1, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist:
    • Bei Sole/Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,8 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 4,0)
    • Bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,8 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 4,0)
    • Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,5

Sorptions- und gasmotorische Wärmepumpen - Basisförderung

Die Basisförderung beträgt 100 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 4.500 Euro je Anlage (alle Wärmequellen).

Technische Voraussetzungen:

  • Vorlage Fachunternehmererklärung mit Nachweis Jahresheizzahl von mindestens 1,25 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 1,3)

Elektrische Wärmepumpen - Innovationsförderung

Wärmequelle Luft:

Die Innovationsförderung beträgt 60 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch:

  • 2.250 Euro je Anlage bei leistungsgeregelten und/oder monovalenten Wärmepumpen (Neubau: 1.500 Euro)
  • 1.950 Euro je Anlage bei allen sonstigen elektr. Wärmep. mit der Wärmequelle Luft (Neubau: 1.300 Euro)

Wärmequelle Erde und Wasser:

Die Innovationsförderung beträgt 150 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch:

  • 6.750 Euro je Anlage bei allen Wärmepumpen mit der Wärmequelle Erdwärme, bei gleichzeitiger Erdsondenbohrung (Neubau: 4.500 Euro)
  • 6.000 Euro je Anlage bei allen Wärmep. mit den Wärmequellen Erdwärme oder Wasser (Neubau: 4.000 Euro)

Weitere Voraussetzung in der Innovationsförderung

  • Nachweis über eine vertraglich geregelte Leistung, wonach ein Qualitätscheck der Wärmepumpe nach Ablauf eines Betriebsjahres durchgeführt werden wird.

Technische Voraussetzungen für elektr. Wärmepumpen mit hohen Jahresarbeitszahlen:

  • Vorlage Fachunternehmererklärung mit Nachweis Jahresheizzahl von mindestens 4,5

Technische Voraussetzungen für Wärmepumpen mit verbesserter Systemeffizienz:

  • Wärmepumpen mit verbesserter Systemeffizienz sind Wärmepumpen mit zusätzlichen Anlagenteilen bzw. Sonderbauformen, wodurch eine verbesserte Systemeffizienz erreicht und damit ein Beitrag zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast, insbesondere während der kalten Witterung, geleistet wird.

Beihilfeintensität

Informationen für gewerbliche Antragsteller und Contractoren zur Kürzung des Förderbetrages wegen Überschreitung der Beihilfeintensität finden Sie in unserem Merkblatt zur Beihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen.

Anlagenliste

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis

Nachträgliche Optimierung

Die Nachträgliche Optimierung umfasst den Heizungscheck und den Wärmepumpencheck (auch Qualitätscheck genannt).

Die Antragstellung hierzu war bis 31.12.2019 möglich. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, für die bis zu diesem Datum die Online-Registrierung erfolgte. Das Hochladen des Verwendungsnachweises für den Wärmepumpen- oder Heizungscheck ist nur noch bis 31.12.2020 möglich. Danach können keine Verwendungsnachweise mehr angenommen werden.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Registrierung für den Check vor der Durchführung stattgefunden hat.

Zusatzförderungen

Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung (die Log-In-Daten sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen) können verschiedene Zusatzförderungen beantragt werden. Alle Zusatzförderungen sind miteinander kombinierbar (Ausnahme: APEE-Zusatzförderung und Optimierungsbonus können nicht zusammen beantragt werden).

Kombinationsbonus

Ein Kombinationsbonus von zusätzlich 500 Euro je Anlagenkombination ist möglich bei:

  • Gleichzeitiger Errichtung einer förderfähigen Solarthermie- oder Biomasse- oder Wärmepumpenanlage
  • Anschluss der förderfähigen Anlage an ein Wärmenetz
  • Austausch eines Heizkessels ohne Brennwerttechnik durch einen Öl- oder Gasbrennwertkessel (nur bei Solar)
    Voraussetzung: Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
  • Gleichzeitiger Errichtung einer nicht förderfähigen Solarkollektoranlage (Beispiel: Photovoltaisch-thermische Solarkollektoranlagen) (nur bei Wärmepumpe)
    Voraussetzung: Bruttokollektorfläche mindestens 7 , leistet einen Beitrag als Wärmequelle für die Wärmepumpe

Gebäudeeffizienzbonus

Der Gebäudeeffizienzbonus von 50 % der Basisförderung kann gewährt werden, wenn die Anlage in einem effizienten Wohngebäude errichtet wird, das zum Gebäudebestand zählt.

Voraussetzungen:

  • Das Gebäude erfüllt die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (Programmnummern 151, 152 oder 430)
  • Es sind die zur KfW-Förderung notwendigen Online-Bestätigungen eines zugelassenen Sachverständigen vorzulegen

Optimierungsbonus

Für Optimierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Errichtung einer förderfähigen Anlage kann einmalig ein Investitionszuschuss gewährt werden. Der Zuschuss beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten (Netto), höchstens jedoch 50 % der Basisförderung bzw. Innovationsförderung. Förderfähig sind Maßnahmen, die im Anhang I der Richtlinien erwähnt werden (Liste der Maßnahmen im Erklärungsbogen, Anhang zum Zuwendungsbescheid, enthalten).

Nicht berücksichtigt werden können:

  • Maßnahmen, deren Durchführung Voraussetzung für die Förderbarkeit der Biomasseanlage sind.
  • Investitionskosten, die bereits hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen geltend gemacht werden/wurden.

Lastmanagement-Bonus (nur bei Wärmepumpe)

Eine Zusatzförderung von 500 Euro kann gewährt werden, wenn die Wärmepumpenanlage über Schnittstellen verfügt, um die Wärmepumpe netzdienlich aktivieren zu können (Lastmanagementfähigkeit).

Voraussetzungen:

  • Gleichzeitige Errichtung eines Speichers mit einem Volumen von mindestens 30 Liter pro Kilowatt
  • Zertifikat „Smart Grid Ready“ (siehe Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis) oder eine Herstellererklärung, dass die Anforderungen des Zertifikats erfüllt werden

Als Speicher werden reine Heiz- und Trinkwarmwasser-Speicher, Kombi-Speicher und die Kombination aus Heiz- und Trinkwarmwasser-Speicher anerkannt.

Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

Sie können einen Zusatzbonus für den Austausch ineffizienter Altanlagen durch moderne Heizungen in Kombination mit einer Optimierung des gesamten Heizungssystems von uns erhalten (nicht kombinierbar mit dem „Optimierungsbonus“).

Kumulierung

Bei Maßnahmen, die über das BAFA gefördert werden, darf die Gesamtförderung höchstens das Doppelte des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages betragen (insbesondere bei Inanspruchnahme ergänzender Förderprogramme der Bundesländer). Für den Fall, dass diese Höchstgrenze überschritten würde, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt. Die Förderung nach diesen Richtlinien ist mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programmen nur bei folgenden KfW-Programmen kumulierbar:

  • „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153)
  • „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167).

Weitere Informationen zur Kumulierung von Fördermaßnahmen – und was Sie dabei beachten sollten – finden Sie in der Auslegungshilfe für die Kumulierungsregelung.

Weitere Informationen

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Formulare

Kontakt

  • MarktanreizprogrammBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAS 1 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1625 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
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