Anpassungsgeld gemäß Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Entsprechend dem Abschlussbericht hat die Kommission „Strukturwandel, Wachstum, Beschäftigung“ im Ergebnis für Beschäftigte ab vollendetem 58. Lebensjahr ein Anpassungsgeld (APG) vorgesehen. Dieses APG soll einen früheren Übergang in den Ruhestand erleichtern sowie die sozialen Folgen der Reduzierung und Beendigung der Verstromung von Braun- und Steinkohle abfedern. Das Anpassungsgeld kann für längstens fünf Jahre als Überbrückungshilfe bis zum Anspruch der Altersrente gewährt werden.

Das Bild zeigt einen Braunkohletagebau Quelle: © H&C – stock.adobe.com

Hinweis

Alle Einzelheiten zum APG finden Sie in der „Richtlinie zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ in der Fassung vom 23.05.2025 (APG-Richtlinien).
Die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften gelten ab 1. Januar 2026 (Nummer 6.8.1, 6.8.2 und 6.8.3 der APG-Richtlinien). Bitte verwenden Sie für Ihre Mitteilung das Formular „Meldung von Einkünften“.
Bitte beachten Sie:
Ab 01.07.2025 kann sich die antragstellende Person im APG-Portal registrieren, um darüber Voranfragen und Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Vertreter, dies kann auch ein Vertreter des Arbeitsgebers sein, zu bestimmen. Für einen schnellen und medienbruchfreien Austausch mit uns empfehlen wir die Registrierung im APG-Portal.

Antragsberechtigt sind Beschäftigte

  • des Braunkohletagebaus oder der Braunkohle und –Steinkohleanlagen, welche gemäß KVBG stillgelegt werden (aus Tochter- oder Partnerunternehmen unter gesonderten Voraussetzungen);
  • die von einer Kündigung auf Grund einer Maßnahme gemäß KVBG betroffen sind;
  • welche das 58. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Entlassung vollendet haben;
  • die zum 30. September 2019 sowie die letzten zwei Jahre vor der Kündigung ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis mit einem von den APG-Richtlinien erfassten Unternehmen gestanden haben.

Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage

  • Bemessungsgrundlage sind die Anwartschaften der antragstellenden Person in der gesetzlichen und/ oder knappschaftlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von APG
  • Berücksichtigung und Anrechnung des Versorgungsausgleichs im Falle einer Ehescheidung sowie anderweitige Rentenbezüge, Leistungen oder Hinzuverdienste
  • Zahlung von Ausgleichsbeträgen an die Rentenversicherung für Rentenanrechnungszeiten
  • Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung zum Ausgleich der aus dem früheren Rentenbeginn resultierenden Abschläge
  • Anpassung des APG analog der gesetzlichen Renten
  • Zuschuss für Beiträge zur Krankenversicherung möglich (auf Antrag)
  • Gewährung des APG für maximal fünf Jahre

Verfahrensablauf für Unternehmen

Anforderung der Bestätigung gemäß Nummer 3.4 der APG-Richtlinien vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) Anmeldung der Gesamtbelegschaftsplanung.

Erst nach Vorliegen der Bestätigung vom BMWE können betroffene Beschäftigte eine Voranfrage beim BAFA einreichen.

  1. Vorlage der Bestätigung vom BMWE

Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

Verfahrensablauf für die antragstellende Person

  1. Registrierung über das APG-Portal (optional)
  2. Einreichen einer Voranfrage
  3. Prüfung auf Vollständigkeit und grundsätzliche Zulässigkeit durch das BAFA
  4. Prüfung positiv à Weiterleitung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS)
  5. Prüfung durch die DRV KBS, ob im Anschluss an das APG Anspruch auf Altersrente besteht (siehe Nummer 3.1.2 der APG-Richtlinien)
  6. Antwort der DRV KBS an die antragstellende Person
  7. Voranfrage positiv à Antrag auf APG und Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen durch die antragstellende Person

Die Voranfrage und der Antrag sind an die Außenstelle des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Weißwasser zu richten. Sie können auf elektronischem Wege über das APG-Portal oder schriftlich auf dem Postweg eingereicht werden.

Für einen schnellen und medienbruchfreien Austausch mit uns empfehlen wir die Registrierung im APG-Portal.

Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

Bei postalischer Einreichung der Unterlagen verwenden Sie bitte die entsprechenden Formulare am Ende dieser Internetseite.

Häufig gestellte Fragen

Fragen der Unternehmen

Welche Unternehmen können Beschäftigte in das Anpassungsgeld entlassen?

Gemäß Nummer 2.1.1 der APG-Richtlinien muss es sich um ein Unternehmen handeln, das

  • in der Bundesrepublik Deutschland Braunkohle abbaut bzw. durch den Einsatz von Braunkohle oder Steinkohle elektrische Energie erzeugt oder
  • zum Stichtag 30. September 2019 in der Bundesrepublik Deutschland Braunkohle abgebaut bzw. durch den Einsatz von Braunkohle oder Steinkohle elektrische Energie erzeugt hat,

Braunkohlekleinanlagen im Sinne des § 43 Satz 1 KVBG sind eingeschlossen.

Das Verfahren zur Anerkennung von Tochter- und Partnerunternehmen gemäß Nummer 2.1.2 der APG-Richtlinien im Braunkohlenbereich ist bereits abgeschlossen.

Für die Anerkennung als Tochterunternehmen im Steinkohlebereich müssen zuvor die unmittelbar vom KVBG betroffenen Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Anordnung zur gesetzlichen Reduzierung gemäß § 35 KVBG ihre Tochterunternehmen gegenüber dem BAFA benennen (siehe Nummern 2.1.3 und 3.5 der APG-Richtlinien).

Wie sind die Unternehmen im Antragsverfahren involviert?

Neben der Einholung einer Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Abgabe der Belegschaftsplanungen wirken die Unternehmen im Antragsverfahren der Beschäftigten mit.

Die Unternehmen müssen die Arbeitgeberbescheinigung und die Kündigungsbestätigung ausstellen sowie unterzeichnen. Damit wird u.a. die Betriebszugehörigkeit bestätigt.

Fragen der antragstellenden Person zum Verfahrensablauf

Wie läuft das Verfahren überblicksmäßig ab?

Für einen schnellen und medienbruchfreien Austausch mit uns empfehlen wir die Registrierung im APG-Portal.

Bis spätestens zum Beginn des 6. Kalendermonats vor dem erstmaligen Bezug des Anpassungsgeldes müssen Sie eine Voranfrage zum Anpassungsgeld beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen. Diese wird beim BAFA auf Vollständigkeit und grundsätzliche Zulässigkeit geprüft und an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) zur Beantwortung übersandt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sendet die Antwort direkt an Sie.

Ist die Voranfrage positiv beantwortet worden, müssen Sie spätestens einen Kalendermonat vor dem erstmaligen Bezug des Anpassungsgeldes einen Antrag auf Anpassungsgeld beim BAFA stellen.

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für den Bezug von Anpassungsgeld, erhalten Sie zunächst einen vorläufigen Bescheid, da zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges meist noch nicht alle rentenrechtlichen Zeiten bei der DRV KBS gemeldet sind.

Sobald alle rentenrechtlichen Zeiten gemeldet sind, erhalten Sie die abschließende Berechnung Ihres Anpassungsgeldes in einem endgültigen Bescheid.

Das Anpassungsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Was ist das Anpassungsgeldportal?

Das Anpassungsgeldportal ist Ihr direkter Weg für die Kommunikation und den Austausch von Dokumenten mit dem BAFA.

Im Portal können Sie die Voranfrage und den Antrag online ausfüllen, Unterlagen hochladen sowie den Bearbeitungsstand und Bescheide abrufen.

Die Registrierung und Nutzung des Portals kann durch einen bevollmächtigten Dritten, dies kann auch ein Vertreter Ihres Arbeitsgebers sein, erfolgen.

Welche Mitwirkungspflichten treffen mich? Was muss ich alles mitteilen?

Sie sind verpflichtet, alle Tatsachen und Änderungen in Ihren Verhältnissen, die für die Berechnung des Anpassungsgeldes erheblich sind, unverzüglich anzugeben.

Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Klärung der Voraussetzungen für den Anpassungsgeldbezug erschwert, kann das Anpassungsgeld bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

Mitzuteilen sind insbesondere

  • Veränderungen Ihrer persönlichen Daten (Name, Wohnanschrift, Kontoverbindung, etc.),
  • Antragstellung oder Bezug von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Renten aus der Unfallversicherung, Hinterbliebenenrente oder Renten ausländischer Versicherungsträger,
  • jede Art von Hinzuverdiensten,
  • die Antragstellung oder der Bezug von Kranken-/Verletztengeld,
  • eine etwaige Schwerbehinderung.

Wir weisen darauf hin, dass bei Bezug von Anpassungsgeld grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, obwohl das Anpassungsgeld nach § 3 Nummer 60 und § 32b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Fragen zur Antragstellung

Wer kann einen Antrag auf APG stellen?

  • Beschäftigte, die in einem Unternehmen tätig sind, welches Braunkohle abbaut oder durch den Einsatz von Braunkohle oder Steinkohle elektrische Energie erzeugt. Das Unternehmen muss infolge des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) stillgelegt werden oder seine Tätigkeit am Markt reduzieren.
  • Beschäftigte, die in einem vom BMWE anerkannten Tochter- oder Partnerunternehmen der vom KVBG direkt betroffenen Unternehmen tätig sind, sofern die Voraussetzungen aus den APG-Richtlinien erfüllt sind.

Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen bin ich antragsberechtigt?

Die antragstellende Person muss

  • vor dem 01.01.2044 aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme des KVBG aus ihrem Beschäftigungsverhältnis entlassen werden,
  • am Stichtag 30.09.2019 in einem vom KVBG betroffenen Unternehmen beschäftigt gewesen sein,
  • zum Entlassungszeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  • in den letzten zwei Jahren vor der Entlassung ununterbrochen in einem nach den APG-Richtlinien berechtigten Unternehmen beschäftigt gewesen sein,
  • in längstens fünf Jahren ab der Entlassung die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen.

Kommt es darauf an, in welchem Betriebsteil des Unternehmens ich beschäftigt bin?

Antragsberechtigt sind sowohl diejenigen, die unmittelbar im Braunkohletagebau oder im Kraftwerk beschäftigt sind als auch Personen, die im Bereich der Veredlung oder in Querschnittsbereichen wie der Verwaltung, Werkstätten, dem Servicebereich oder der Logistik beschäftigt sind.

Kann ich auch einen Antrag stellen, wenn ich in einem anderen Betriebsteil eines betroffenen Unternehmens beschäftigt bin?

Ja, dies ist im Rahmen des sogenannten Stellvertreterprinzips möglich. Hiernach können auch aus anderen Betriebseinheiten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ersatzweise berücksichtigt werden, solange nicht die Anzahl der Arbeitsplätze überschritten wird, die in der vom KVBG betroffenen Betriebseinheit wegfallen.

Kann ich Anpassungsgeld beantragen, wenn ich zum Stichtag 30.09.2019 in einem nach den APG-Richtlinien anerkannten Unternehmen beschäftigt war, aber danach in ein anderes von den APG-Richtlinien erfasstes Unternehmen gewechselt bin?

Soweit alle in den Richtlinien genannten weiteren Voraussetzungen (unter anderem die Nummern 3.1.1., 3.1.5) erfüllt sind, ist es nicht erforderlich, dass die antragstellende Person zum 30.09.2019 und zum Zeitpunkt der KVBG-bedingten Kündigung in demselben Unternehmen tätig war.

Bei beiden Unternehmen muss es sich allerdings um ein Unternehmen im Sinne der Nummer 2 der APG-Richtlinien handeln.

Darüber hinaus muss die antragstellende Person in dem kündigenden Unternehmen zuletzt mindestens 2 Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen sein.

Erfolgt der Unternehmenswechsel innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entlassung, dann muss sich der Unternehmenswechsel als nahtloser Übergang von einem Unternehmen in das andere Unternehmen darstellen, d.h. es darf keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen liegen.

Das Unternehmen, in welches gewechselt wurde, muss die anlassbezogene Kündigung wegen einer Stilllegungsmaßnahme nach dem KVBG aussprechen.

Kann ich Anpassungsgeld beantragen, wenn ich zum Stichtag 30.09.2019 in einem nach den APG-Richtlinien anerkannten Unternehmen beschäftigt war, aber danach in ein anderes nicht von den APG-Richtlinien erfasstes Unternehmen gewechselt bin?

Die persönlichen Voraussetzungen für die Antragstellung sind in diesem Fall nicht erfüllt.

Was ist bei der Stellung der Voranfrage zu beachten?

Die Voranfrage ist spätestens sechs Monate vor dem geplanten erstmaligen Bezug des Anpassungsgeldes an das BAFA zu richten.

Sollten Sie einen bevollmächtigten Dritten in das Verfahren einbinden wollen, verwenden Sie bitte das entsprechende Vollmachtsformular (Privatvollmacht, Unternehmensvollmacht).

Die Voranfrage muss mindestens folgende Unterlagen bei Einreichung beinhalten:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Voranfragenformular
  • ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung des Arbeitgebers

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Antrag ist spätestens einen Kalendermonat vor dem erstmaligen Bezug des Anpassungsgeldes beim BAFA zu stellen.

Sollten Sie einen bevollmächtigten Dritten in das Verfahren einbinden wollen, verwenden Sie bitte das entsprechende Vollmachtsformular (Privatvollmacht, Unternehmensvollmacht).

Ein  Antrag muss mindestens folgende Unterlagen bei Einreichung beinhalten:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • ausgefüllte und unterschriebene Kündigungsbestätigung des Unternehmens
  • beantwortete Voranfrage der DRV KBS
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung für die Dauer des Anpassungsgeldbezugs

Den Nachweis einer bezuschussungsfähigen Krankenversicherung reichen gesetzlich Versicherte bitte bis spätestens zum Beginn des Anpassungsgeldbezugs ein. Hierfür können Sie das Formular „Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung“ verwenden.

Fragen zum Leistungsumfang

Wie wird das Anpassungsgeld berechnet und welche Höhe wird es voraussichtlich haben?

Das Anpassungsgeld wird wie die Altersrente anhand Ihrer erworbenen Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung berechnet.

Die Bereitstellung der Berechnungsgrundlage obliegt ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS).

Das BAFA kann Ihnen vor Bezug des Anpassungsgeldes keine Auskunft über die Höhe Ihres etwaigen Anpassungsgeldes geben.

Wie lange kann ich Anpassungsgeld beziehen und was passiert danach?

Anpassungsgeld wird längstens für fünf Jahre gewährt. Die Zahlung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie einen Anspruch auf eine Altersrente haben. Das ist im Regelfall mit 63 Jahren.

Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf Anpassungsgeld rückwirkend vollständig entfällt, wenn Sie nach Ende des Anpassungsgeldbezuges nicht unmittelbar eine Altersrente beziehen. Stellen Sie daher bitte rechtzeitig Ihren Rentenantrag.

Werden meine ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt?

Ausländische Versicherungszeiten können die Höhe des Anpassungsgeldes beeinflussen. Werden bei der Berechnung des Anpassungsgeldes ausländische Versicherungszeiten berücksichtigt, kann sich bei der anschließenden Altersrente regelmäßig eine Minderung der Rentenhöhe ergeben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Wird bei der Berechnung des Anpassungsgeldes im Falle einer Ehescheidung der Versorgungsausgleich berücksichtigt? Wenn ja, kann ich dessen Aussetzung beantragen?

Grundsätzlich wird ein durchgeführter Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung bei der Berechnung des Anpassungsgeldes berücksichtigt. Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Aussetzung des Versorgungsausgleiches zu beantragen.
Bitte verwenden Sie dafür das entsprechende Formular.

Wie muss ich mich während des Anpassungsgeldbezuges krankenversichern?

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie sich für die Dauer des Anpassungsgeldbezugs freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Wenn Sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen Sie keine Änderung des Versicherungsverhältnisses vornehmen.

In jedem Fall müssen Sie die Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbstständig an die Krankenkasse entrichten.

Wie berechnet sich der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen?

Auf Antrag kann Ihnen ein Zuschuss zu Ihren Krankenkassenbeiträgen gemäß Nummer 5.2.1 der APG-Richtlinien in einer Höhe von bis zu 50 % gewährt werden.

Der Zuschuss wird unabhängig davon gewährt, ob Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sofern eine anderweitige Pflichtversicherung besteht, kann kein Zuschuss gewährt werden.

Bei der Berechnung des Zuschusses werden ausschließlich die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt, die auf den gewährten Bruttozahlbetrag des Anpassungsgeldes abzüglich eines etwaigen anzurechnenden Hinzuverdienstes entfallen.

Einkünfte wie ein betrieblicher Zuschuss, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen usw. werden nicht berücksichtigt. Daraus resultierende zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge sind von Ihnen selbstständig zu entrichten.

Wann und wie erfolgt die Auszahlung des Anpassungsgeldes?

Anpassungsgeld wird monatlich nachträglich ab dem Tag nach Ihrer Entlassung gezahlt. Ist Anpassungsgeld nur für Teile eines Monats zu zahlen, wird es anteilig für den Monat berechnet. Die Auszahlung erfolgt auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto.

Kann ich während des Bezugs von Anpassungsgeld einer anderen, bezahlten Beschäftigung nachgehen? (Gültig bis 31.12.2025)

Ja. Sofern Sie nicht in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI oder in einem Unternehmen nach Nummer 2.2.4 der APG-Richtlinien beschäftigt sind, steht einer anderen, bezahlten Beschäftigung / einem Nebenverdienst nichts entgegen.

Bitte beachten Sie, dass Miet- oder Pachteinnahmen als Nebeneinkünfte angerechnet werden können, wenn Sie nach Art und Umfang ein gewerbliches Ausmaß annehmen und zu einer auf Dauer angelegten regelmäßigen Einnahmequelle führen, z.B. bei der Vermietung als Fremdenzimmer. Aus dem vorgenannten Grund gelten auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Nebeneinkünfte und werden als Hinzuverdienst angerechnet.

Hinzuverdienste werden zu 30 % auf das Anpassungsgeld angerechnet.

Ein betrieblicher Zuschuss oder Tantiemen-Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers werden nicht auf das Anpassungsgeld angerechnet.

Sind Sie im Rahmen des Hinzuverdiensts krankenversicherungspflichtig, so entfällt der Zuschuss nach Nummer 5.2.1 der APG-Richtlinien.

Anrechnung von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten oder Ehrenamt (Gültig bis 31.12.2025)

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (siehe § 3 Nr. 26 EStG) werden bei der Berechnung des Anpassungsgeldes im Umfang von 30 % des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes berücksichtigt, wenn ein steuerpflichtiger Teil der Einnahmen besteht. Ob das der Fall ist, prüft das jeweils zuständige Finanzamt.

Anrechnung von Einkünften ab 01.01.2026

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit werden in Summe bis zu einem jährlichen Freibetrag in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht angerechnet.

Für Einkünfte über diesen Freibetrag hinaus entfällt die Zahlung des Anpassungsgelds im Umfang von 30 % der kalenderjährlichen Einkünfte.

Als Einkünfte werden bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen abzüglich der betrieblich veranlassten Ausgaben zu Grunde gelegt.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Lebensversicherungen) wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt.

Folgende Einkünfte werden nicht auf das Anpassungsgeld angerechnet:

  1. Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten;
  2. tarifvertragliche Aufstockungsleistungen, die der Anpassungsgeldempfänger vom Unternehmen nach Nummer 2.2.4 erhält;
  3. Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge.

Bitte verwenden Sie für Ihre Mitteilung das Formular „Meldung von Einkünften“.

Bitte beachten Sie, dass Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und / oder Krankentagegeld während des Anpassungsgeldbezugs ebenfalls bei der Berechnung des Anpassungsgeldes berücksichtigt werden.

Sind Sie im Rahmen des Hinzuverdienstes krankenversicherungspflichtig, so entfällt der Zuschuss nach Nummer 5.2.1.

Sollten Sie eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI oder in einem Unternehmen nach Nummer 2.2.4 der APG-Richtlinien aufnehmen, wird von dem Zeitpunkt an das Anpassungsgeld nicht mehr gewährt.

Kann ich neben dem Anpassungsgeld auch Arbeitslosengeld I beziehen?

Nein, ein gleichzeitiger Bezug von Anpassungsgeld und Arbeitslosengeld I ist ausgeschlossen.

Wird mir weiterhin Anpassungsgeld gezahlt, wenn ich meinen Wohnsitz in das außereuropäische Ausland verlagere?

Für den Bezug von Anpassungsgeld im außereuropäischen Ausland müssen die Voraussetzungen nach Nummer 6.7 der APG-Richtlinien erfüllt sein.

Die Ausnahmeregelung der Familienzusammenführung oder sonstiger enger familiärer Bindungen gilt nur, wenn es sich um einen „Nachzug“ handelt. D.h. der Ehepartner oder andere Mitglieder der Kernfamilie (Eltern, Kinder) müssen bereits in dem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihren Wohnsitz haben. Sie wollen dorthin umziehen.

Für den Nachweis der Familienzusammenführung sind dem BAFA folgende Unterlagen vorzulegen:

  • amtlich bestätigte, gestempelte Meldebescheinigung der antragstellenden Person
  • amtlich bestätigte, gestempelte Meldebescheinigung des im Ausland wohnhaften Ehepartners oder der Kernfamilie
  • eine Ausweis- oder Reisepasskopie des im Ausland wohnhaften Ehepartners oder der Kernfamilie
  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Eheurkunde)
  • nach Umzug eine amtlich bestätigte, gestempelte Meldebescheinigung der antragstellenden Person

Es spielt dabei keine Rolle, wie lange bereits der Ehepartner oder die Kernfamilie im Ausland gemeldet sind. Entscheidend ist, dass Sie erst später dazu ziehen.

Bei Verlagerung Ihres Wohnsitzes ins außereuropäische Ausland sind Sie dazu verpflichtet, einmal im Jahr eine sogenannte Lebensbescheinigung beim BAFA vorzulegen (analog der Regelung für Rentenbezieher in § 60 SGB I).

Die Lebensbescheinigung muss von einer amtlichen Stelle mit Stempel bestätigt sein. Amtliche Stellen können dabei alle Behörden des Wohnlandes sowie Notare, Banken, Krankenhäuser oder das Rote Kreuz wie auch die Botschaften und Konsulate der BRD sein.

 

Hinweise für die vom beschleunigten Kohleausstieg im Rheinischen Revier betroffenen Beschäftigten

Die Voranfrage und den Antrag auf Anpassungsgeld können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stellen, die vom Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) betroffen sind, mit der Maßgabe, dass diese Personen ohne den später vereinbarten vorgezogenen Kohleausstieg die Voraussetzungen zum Bezug von Anpassungsgeld erfüllt hätten (siehe Nummer 4 der APG-Richtlinien).

Die zuvor beschriebenen Verfahren zur Einreichung der Voranfrage und für die Antragstellung gelten gleichermaßen.

Bei der Voranfrage ist zusätzlich zur Arbeitgeberbescheinigung das Kündigungsschreiben des Unternehmens nach Nummer 2.2.4 der APG-Richtlinien beizufügen.

Informationen zum Thema

Rechtsgrundlagen

Formulare Unternehmen

Formulare Antragstellung

Kontakt

  • Anpassungsgeld gemäß Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle- Außenstelle Weißwasser – Friedrich-Bodelschwingh-Straße 15 02943 Weißwasser/Oberlausitz, Sachsen Deutschland Telefon: 06196 908-1260 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
    Zum Kontaktformular

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection