Wie wird das Anpassungsgeld berechnet und welche Höhe wird es voraussichtlich haben?
Das Anpassungsgeld wird wie die Altersrente anhand Ihrer erworbenen Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung berechnet.
Die Bereitstellung der Berechnungsgrundlage obliegt ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS).
Das BAFA kann Ihnen vor Bezug des Anpassungsgeldes keine Auskunft über die Höhe Ihres etwaigen Anpassungsgeldes geben.
Wie lange kann ich Anpassungsgeld beziehen und was passiert danach?
Anpassungsgeld wird längstens für fünf Jahre gewährt. Die Zahlung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie einen Anspruch auf eine Altersrente haben. Das ist im Regelfall mit 63 Jahren.
Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf Anpassungsgeld rückwirkend vollständig entfällt, wenn Sie nach Ende des Anpassungsgeldbezuges nicht unmittelbar eine Altersrente beziehen. Stellen Sie daher bitte rechtzeitig Ihren Rentenantrag.
Werden meine ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt?
Ausländische Versicherungszeiten können die Höhe des Anpassungsgeldes beeinflussen. Werden bei der Berechnung des Anpassungsgeldes ausländische Versicherungszeiten berücksichtigt, kann sich bei der anschließenden Altersrente regelmäßig eine Minderung der Rentenhöhe ergeben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Wird bei der Berechnung des Anpassungsgeldes im Falle einer Ehescheidung der Versorgungsausgleich berücksichtigt? Wenn ja, kann ich dessen Aussetzung beantragen?
Grundsätzlich wird ein durchgeführter Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung bei der Berechnung des Anpassungsgeldes berücksichtigt. Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Aussetzung des Versorgungsausgleiches zu beantragen.
Bitte verwenden Sie dafür das entsprechende Formular.
Wie muss ich mich während des Anpassungsgeldbezuges krankenversichern?
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie sich für die Dauer des Anpassungsgeldbezugs freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Wenn Sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen Sie keine Änderung des Versicherungsverhältnisses vornehmen.
In jedem Fall müssen Sie die Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbstständig an die Krankenkasse entrichten.
Wie berechnet sich der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen?
Auf Antrag kann Ihnen ein Zuschuss zu Ihren Krankenkassenbeiträgen gemäß Nummer 5.2.1 der APG-Richtlinien in einer Höhe von bis zu 50 % gewährt werden.
Der Zuschuss wird unabhängig davon gewährt, ob Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sofern eine anderweitige Pflichtversicherung besteht, kann kein Zuschuss gewährt werden.
Bei der Berechnung des Zuschusses werden ausschließlich die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt, die auf den gewährten Bruttozahlbetrag des Anpassungsgeldes abzüglich eines etwaigen anzurechnenden Hinzuverdienstes entfallen.
Einkünfte wie ein betrieblicher Zuschuss, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen usw. werden nicht berücksichtigt. Daraus resultierende zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge sind von Ihnen selbstständig zu entrichten.
Wann und wie erfolgt die Auszahlung des Anpassungsgeldes?
Anpassungsgeld wird monatlich nachträglich ab dem Tag nach Ihrer Entlassung gezahlt. Ist Anpassungsgeld nur für Teile eines Monats zu zahlen, wird es anteilig für den Monat berechnet. Die Auszahlung erfolgt auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto.
Kann ich während des Bezugs von Anpassungsgeld einer anderen, bezahlten Beschäftigung nachgehen? (Gültig bis 31.12.2025)
Ja. Sofern Sie nicht in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI oder in einem Unternehmen nach Nummer 2.2.4 der APG-Richtlinien beschäftigt sind, steht einer anderen, bezahlten Beschäftigung / einem Nebenverdienst nichts entgegen.
Bitte beachten Sie, dass Miet- oder Pachteinnahmen als Nebeneinkünfte angerechnet werden können, wenn Sie nach Art und Umfang ein gewerbliches Ausmaß annehmen und zu einer auf Dauer angelegten regelmäßigen Einnahmequelle führen, z.B. bei der Vermietung als Fremdenzimmer. Aus dem vorgenannten Grund gelten auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Nebeneinkünfte und werden als Hinzuverdienst angerechnet.
Hinzuverdienste werden zu 30 % auf das Anpassungsgeld angerechnet.
Ein betrieblicher Zuschuss oder Tantiemen-Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers werden nicht auf das Anpassungsgeld angerechnet.
Sind Sie im Rahmen des Hinzuverdiensts krankenversicherungspflichtig, so entfällt der Zuschuss nach Nummer 5.2.1 der APG-Richtlinien.
Anrechnung von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten oder Ehrenamt (Gültig bis 31.12.2025)
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (siehe § 3 Nr. 26 EStG) werden bei der Berechnung des Anpassungsgeldes im Umfang von 30 % des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes berücksichtigt, wenn ein steuerpflichtiger Teil der Einnahmen besteht. Ob das der Fall ist, prüft das jeweils zuständige Finanzamt.
Anrechnung von Einkünften ab 01.01.2026
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit werden in Summe bis zu einem jährlichen Freibetrag in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht angerechnet.
Für Einkünfte über diesen Freibetrag hinaus entfällt die Zahlung des Anpassungsgelds im Umfang von 30 % der kalenderjährlichen Einkünfte.
Als Einkünfte werden bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen abzüglich der betrieblich veranlassten Ausgaben zu Grunde gelegt.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Lebensversicherungen) wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Folgende Einkünfte werden nicht auf das Anpassungsgeld angerechnet:
- Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten;
- tarifvertragliche Aufstockungsleistungen, die der Anpassungsgeldempfänger vom Unternehmen nach Nummer 2.2.4 erhält;
- Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge.
Bitte verwenden Sie für Ihre Mitteilung das Formular „Meldung von Einkünften“.
Bitte beachten Sie, dass Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und / oder Krankentagegeld während des Anpassungsgeldbezugs ebenfalls bei der Berechnung des Anpassungsgeldes berücksichtigt werden.
Sind Sie im Rahmen des Hinzuverdienstes krankenversicherungspflichtig, so entfällt der Zuschuss nach Nummer 5.2.1.
Sollten Sie eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI oder in einem Unternehmen nach Nummer 2.2.4 der APG-Richtlinien aufnehmen, wird von dem Zeitpunkt an das Anpassungsgeld nicht mehr gewährt.
Kann ich neben dem Anpassungsgeld auch Arbeitslosengeld I beziehen?
Nein, ein gleichzeitiger Bezug von Anpassungsgeld und Arbeitslosengeld I ist ausgeschlossen.
Wird mir weiterhin Anpassungsgeld gezahlt, wenn ich meinen Wohnsitz in das außereuropäische Ausland verlagere?
Für den Bezug von Anpassungsgeld im außereuropäischen Ausland müssen die Voraussetzungen nach Nummer 6.7 der APG-Richtlinien erfüllt sein.
Die Ausnahmeregelung der Familienzusammenführung oder sonstiger enger familiärer Bindungen gilt nur, wenn es sich um einen „Nachzug“ handelt. D.h. der Ehepartner oder andere Mitglieder der Kernfamilie (Eltern, Kinder) müssen bereits in dem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihren Wohnsitz haben. Sie wollen dorthin umziehen.
Für den Nachweis der Familienzusammenführung sind dem BAFA folgende Unterlagen vorzulegen:
- amtlich bestätigte, gestempelte Meldebescheinigung der antragstellenden Person
- amtlich bestätigte, gestempelte Meldebescheinigung des im Ausland wohnhaften Ehepartners oder der Kernfamilie
- eine Ausweis- oder Reisepasskopie des im Ausland wohnhaften Ehepartners oder der Kernfamilie
- Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Eheurkunde)
- nach Umzug eine amtlich bestätigte, gestempelte Meldebescheinigung der antragstellenden Person
Es spielt dabei keine Rolle, wie lange bereits der Ehepartner oder die Kernfamilie im Ausland gemeldet sind. Entscheidend ist, dass Sie erst später dazu ziehen.
Bei Verlagerung Ihres Wohnsitzes ins außereuropäische Ausland sind Sie dazu verpflichtet, einmal im Jahr eine sogenannte Lebensbescheinigung beim BAFA vorzulegen (analog der Regelung für Rentenbezieher in § 60 SGB I).
Die Lebensbescheinigung muss von einer amtlichen Stelle mit Stempel bestätigt sein. Amtliche Stellen können dabei alle Behörden des Wohnlandes sowie Notare, Banken, Krankenhäuser oder das Rote Kreuz wie auch die Botschaften und Konsulate der BRD sein.
Hinweise für die vom beschleunigten Kohleausstieg im Rheinischen Revier betroffenen Beschäftigten
Die Voranfrage und den Antrag auf Anpassungsgeld können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stellen, die vom Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) betroffen sind, mit der Maßgabe, dass diese Personen ohne den später vereinbarten vorgezogenen Kohleausstieg die Voraussetzungen zum Bezug von Anpassungsgeld erfüllt hätten (siehe Nummer 4 der APG-Richtlinien).
Die zuvor beschriebenen Verfahren zur Einreichung der Voranfrage und für die Antragstellung gelten gleichermaßen.
Bei der Voranfrage ist zusätzlich zur Arbeitgeberbescheinigung das Kündigungsschreiben des Unternehmens nach Nummer 2.2.4 der APG-Richtlinien beizufügen.