Angemessenheit und Wirksamkeit

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Holzwaage, die einen großen Ball und vier kleine balanciert Quelle: fotogestoeber - stock.adobe.com

Das Prinzip Angemessenheit

Das Prinzip der Angemessenheit und die damit verbundene Anforderung, Sorgfaltspflichten angemessen umzusetzen, ist ein Kernprinzip des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

Unternehmen erhalten durch das Prinzip der Angemessenheit einen notwendigen Ermessens- und Handlungsspielraum für die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten, etwa bei der Auswahl und Gestaltung von Maßnahmen oder dem Ressourcenaufwand.

Dabei wird von Unternehmen nichts Unzumutbares erwartet; die Intensität ihrer Bemühungen kann und darf abhängig von der Art und dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens, der Schwere und der Eintrittswahrscheinlichkeit von Verletzungen und der Art des Verursachungsbeitrags unterschiedlich ausfallen.

Das Prinzip Wirksamkeit

Das Prinzip der Wirksamkeit ergibt sich aus der grundlegenden Zielsetzung des LkSG, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern.

Wirksame Maßnahmen ermöglichen es, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltrechtsbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren.

Risiken und Verletzungen müssen von Unternehmen wirksam adressiert werden. Um dies zu gewährleisten, ist ein Unternehmen angehalten, regelmäßig zu überprüfen, ob die eigenen Maßnahmen tatsächlich die angestrebte Wirkung erreichen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen. Dementsprechend müssen auch das übergeordnete Risikomanagement, die Risikoanalysen und die Beschwerdeverfahren eines Unternehmens den Anspruch der Wirksamkeit erfüllen.

In der praktischen Umsetzung

Für Unternehmen, die ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, stehen daher die Interessen der eigenen Beschäftigten, der Beschäftigten innerhalb der Lieferkette und derjenigen, die in sonstiger Weise vom wirtschaftlichen Handeln des Unternehmens oder eines Unternehmens in seinen Lieferketten betroffen sein können im Fokus.

Das LkSG gibt klare Hinweise, welche Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblich sind: die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen des Unternehmens, die Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken und Verletzungen und der Beitrag zur Verursachung.

Diese Kriterien müssen dementsprechend bei der Gestaltung und Überprüfung des Risikomanagements, der Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken, bei der Feststellung von Verletzungen, bei der Entwicklung und Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie der Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens beachtet werden.

Als Hilfe zur Umsetzung bieten wir Ihnen die Handreichung zur Angemessenheit an.

Kontakt

  • LieferkettensorgfaltspflichtengesetzBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kasernenstraße 2 04552 Borna, Sachsen Deutschland Telefon: 06196 908-0
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