Glossar

An dieser Stelle werden wir nach und nach wichtige Fachbegriffe erklären.

De-minimis-Beihilfen

Verschiedene Zuwendungen werden als sogenannte „De-minimis“-Beihilfen gewährt und sind aufgrund dieser Tatsache an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft. Im Folgenden möchten wir die im Zusammenhang mit „De-minimis“-Beihilfen verwendeten Begriffe sowie die sich aus der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe ergebenden Bedingungen erläutern.

Was ist eine Beihilfe?

Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen, welches eine solche Zuwendung nicht erhält, bedeuten. Diese Zuwendungen können unter anderem in Form von Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.

Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugutekommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Eine solche Wettbewerbsverzerrung widerspricht jedoch dem Prinzip der freien Marktwirtschaft. Andererseits sind Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Marktteilnehmer oft politisch erwünscht.

Aus diesem Grunde untersucht die Europäische Kommission jede Beihilfe vor ihrer Gewährung hinsichtlich der Frage, ob die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung akzeptiert werden kann, da die durch die Beihilfe bewirkte Verbesserung der Wirtschaftskraft die Nachteile aus der Verzerrung des Wettbewerbs aufwiegt (Notifizierungsverfahren). Sofern dies der Fall ist, genehmigt die Europäische Kommission die Beihilfe als Einzelmaßnahme für ein spezielles Unternehmen oder als Fördermaßnahme für einen bestimmten Adressatenkreis.

Wie hoch ist eine Beihilfe?

Mit einer Beihilfe wird dem Empfänger ein wirtschaftlicher, finanziell messbarer Vorteil gewährt. Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist es wichtig, diesen Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert bezeichnet.

Erhält ein Unternehmen z. B. einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens. Als Marktzinssatz wird dabei der von der Europäischen Kommission festgelegte Referenzzinssatz verwendet.

Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?

Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.

Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Höchstbetrag aller für ein Unternehmen zulässigen „De-minimis“-Beihilfen auf 300.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.

Die „De-minimis“-Höchstgrenze für Unternehmen des Straßentransportsektors beträgt 100.000 Euro, für Unternehmen des Agrarsektors 20.000 Euro und für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors 30.000 Euro, weil in diesen Sektoren auch kleine Beihilfebeträge den Wettbewerb verzerren können.

Bei der Überprüfung, ob die „De-minimis“-Höchstgrenze für ein Unternehmen erreicht bzw. überschritten wurde, muss noch Folgendes beachtet werden:

  • Bei der Berücksichtigung der „De-minimis“-Beihilfen kommt es auf das Jahr der Bewilligung bzw. der Gewährung, d. h. auf das Bescheiddatum an.
  • Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf das Steuerjahr. Es ist beweglich zu betrachten. Es handelt sich nicht um ein volles Kalenderjahr (12 Monate). Der Zeitraum eines Steuerjahres kann somit kürzer sein als der eines Kalenderjahres. Erfolgt z. B. die Gewährung einer Beihilfe am 1. August 2016, müssen die De-minimis-Beihilfen aus den vollen vorangegangenen Steuerjahren 2014, 2015 sowie aus dem Zeitraum 1. Januar 2016 bis 1. August 2016 berücksichtigt werden.
  • Nur die durch deutsche Behörden gewährten „De-minimis“-Beihilfen werden berücksichtigt.
  • Die „De-minimis“-Beihilfen der verbundenen Unternehmen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Beispiele

Ein Unternehmen des Straßentransportsektors erhielt folgende „De-minimis“-Beihilfen:

Aufstellung De-minimis-Beihilfen
NummerMitgliedstaatenBescheiddatumBetrag
1.Deutschland15.11.201350.000 Euro
2.Deutschland04.03.201425.000 Euro
3.Italien21.09.201530.000 Euro

Seine verbundenen Unternehmen erhielten folgende „De-minimis“-Beihilfen:

Aufstellung De-minimis-Beihilfen
NummerMitgliedstaatBescheiddatum Betrag
4.Deutschland01.10.201410.000 Euro
5.Deutschland02.04.201515.000 Euro
6.Frankreich12.01.20165.000 Euro


Der vorläufige Förderbetrag beläuft sich vor der Berechnung der „De-minimis“-Höchstgrenze auf 55.000 Euro. Der Zuwendungsbescheid wird am 10. November 2016 erlassen.

Fragen:
A. Welche „De-minimis“-Beihilfen sind relevant?
B. Wie hoch ist die Restfördermöglichkeit?

Lösung:
A. Relevant sind nur die im Mitgliedsstaat Deutschland gewährten „De-minimis“-Beihilfen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016, inklusive der entsprechenden „De-minimis“-Beihilfen der verbundenen Unternehmen.

Aufstellung zu berücksichtigende De-minimis-Beihilfen
NummerMitgliedstaatBescheidatum Betragzu berücksichtigenBemerkung
1.Deutschland15.11.201350.000 Euro0 EuroNicht mehr relevant, da aus dem Jahr 2013
2.Deutschland04.03.201425.000 Euro25.000 Euro 
3.Italien21.09.201530.000 Euro0 EuroNicht relevant, da von einer Behörde in Italien gewährt
4.Deutschland01.10.201410.000 Euro10.000 Euro 
5.Deutschland02.04.201515.000 Euro15.000 Euro 
6.Frankreich12.01.20165.000 Euro0 EuroNicht relevant, da von einer Behörde in Frankreich gewährt
Gesamt50.000 Euro

B. Da das antragstellende Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen im relevanten Zeitraum 2014-2016 bereits „De-minimis“-Beihilfen in Höhe von 50.000 Euro erhalten haben und das antragstellende Unternehmen zum Straßentransportsektor gehört, beträgt die Restfördermöglichkeit nur 50.000 Euro.

Wie erfährt man die Höhe einer „De-minimis“-Beihilfe?

Nach der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe stellt die Bewilligungsbehörde  dem Beihilfeempfänger eine „De-minimis“-Bescheinigung aus, in der unter anderem mitgeteilt wird, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Diese „De-minimis“-Bescheinigung muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer eventuellen Anfrage z. B. der Europäischen Kommission, die möglicherweise ihr Kontrollrecht ausüben wird, kurzfristig vorgelegt werden kann. Erfolgt die Vorlage nicht, muss der erhaltene Subventionswert zurückgezahlt werden.

Um zu gewährleisten, dass die „De-minimis“-Beihilfen nicht den je nach Sektor maximal zulässigen „De-minimis“-Höchstbetrag überschreiten, muss das Unternehmen bei der Antragstellung eine „De-minimis“-Erklärung über sämtliche in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen abgeben. Anhand der Angaben aus der „De-minimis“-Erklärung und den vorgelegten Zuwendungsbescheiden wird dann geprüft, ob mit der neu beantragten „De-minimis“-Beihilfe die „De-minimis“-Höchstgrenze eingehalten wird.

Was ist sonst noch wichtig?

Ein Unternehmen darf innerhalb von drei Steuerjahren zwar insgesamt nicht mehr als den „De-minimis“-Höchstbetrag erhalten. Andererseits können „De-minimis“-Beihilfen durchaus mit Beihilfen aus von der Europäischen Kommission genehmigten Fördermaßnahmen kombiniert werden.

Rechtsgrundlagen für „De-minimis“-Beihilfen sind die „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen“,
die "Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor",
die „Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor“,
und die „Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor“.

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