Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Umsetzung von wirtschaftlichen Vorhaben in afrikanischen Zielmärkten durch gelistete Beratungsunternehmen/-organisationen. Die geförderte Beratung kann sich auf Fragen zu bestimmten Branchen oder Wirtschaftszweigen, afrikanischen Zielmärkten, rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Außenhandel und/oder Auslandsinvestitionen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zum jeweiligen Vorhaben beziehen.
Förderfähig sind:
- Beratungen zu länder- oder branchenspezifischen Fragen in Bezug auf das wirtschaftliche Vorhaben und/oder Investitionsvorhaben des zu beratenden Unternehmens in Afrika, für die das/die Beratungsunternehmen/-organisation gelistet ist,
- Beratungen zu rechtlichen Fragen in Bezug auf das wirtschaftliche Vorhaben und/oder Investitionsvorhaben des zu beratenden Unternehmens, für die das/die Beratungsunternehmen/-organisation gelistet ist,
- Prüfung auf Marktfähigkeit eines organisatorischen, finanziellen und gegebenenfalls produktbezogenen Umsetzungskonzepts unter Einbeziehung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Aspekte (Business Case),
- Beratung zur Finanzierung der Durchführung des Vorhabens
Nicht gefördert werden:
- bereits vor der Entscheidung über die Zuwendung durchgeführte Beratungsleistungen,
- alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes geförderte oder zugesagte Beratungsleistungen zum Markteintritt in Afrika,
- alle Leistungen, die gegenüber Partner- oder verbundenen Unternehmen erbracht werden oder bei denen ein entsprechendes wirtschaftliches Eigeninteresse des/der Beratungsunternehmens/‑organisation an der Erzielung von Erträgen des beratenen Unternehmens besteht, z. B. eine Gewinnbeteiligung,
- Unternehmen, die sich gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten befinden.
Die Beratung ist ferner nicht förderfähig, wenn
- das zu beratende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
- das zu beratende Unternehmen den Beratungsvertrag mit dem/der Beratungsunternehmen/-organisation vor der Entscheidung über die Zuwendung (Beratungsgutschein) geschlossen hat, mit der Beratung begonnen wurde oder Vereinbarungen zur künftigen Beratung rechtsverbindlich abgeschlossen worden sind,
- das/die Beratungsunternehmen/-organisation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem zu beratenden Unternehmen nicht mehr gelistet ist.
Begünstigte
Die Förderung von Beratungsleistungen richtet sich an rechtlich selbständige kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit substanziellem Interesse am Markteintritt in Afrika mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Eine Förderung beantragen können ferner mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von bis zu 100 Mio. EUR erwirtschaften.
Förderbetrag
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderquote beträgt 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beratung. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss unter die „De-minimis-Beihilfen“ Regelung fällt.
De-minimis-Beihilfen
Unter „De-minimis-Beihilfen“ versteht man alle Beihilfen (EU, Bund, Land, Gemeinde), die ausdrücklich als „De-minimis-Beihilfen“-Beihilfen gewährt wurden. Eine umfangreiche Erläuterung zum Thema „De-minimis-Beihilfen“-Beihilfen finden Sie in unserem Glossar.
Für einen Beratertag sind je nach Beratungsanliegen Ausgaben bis zu maximal insgesamt 1.296 Euro netto förderfähig. Es werden pro Beratung maximal 15 Beratertage gefördert. Die zuwendungsfähigen Tageshöchstsätze der jeweiligen Beratungsthemen sind wie folgt:
- Bis zu 864 Euro netto: Marktanalyse, Marktrecherche, Geschäftspartner und Kontakte vor Ort, Zoll-/ Einfuhrbestimmungen, Logistik und Transport,
- Bis zu 1.080 Euro netto: Business-Case-Berechnung, Zertifizierungen und Normen, Aufbau Vertriebsstruktur,
- Bis zu 1.296 Euro netto: Finanzierung, Finanzierungsverhandlungen, Gründung einer Niederlassung, Rechtliche Rahmenbedingungen.
Ein Beratertag umfasst mindestens acht Stunden. Vor- und Nachbereitung der Beratungen, Reiseaufwand und sonstige Nebenkosten einschließlich der Kosten finanzieller Transaktionen sind mit dem jeweiligen Tagessatz abgegolten.
In einem Kalenderjahr können höchstens drei Beratungsgutscheine à maximal 16.524 Euro in Anspruch genommen werden. Die jährliche Maximalsumme, die ausbezahlt werden kann beträgt somit 49.572 Euro. Dies entspricht einer Förderquote von 85 % bei Inanspruchnahme von drei mal 15 Beratertagen à maximal 1.296 Euro netto.
Je Beratergutschein können nur Tätigkeiten der gleichen Kategorie (Tageshöchstsätze) beantragt werden. Es können z. B. eine Beratung zu Zoll-/Einfuhrbestimmungen und zu Logistik und Transport kombiniert werden, aber nicht Zoll-/Einfuhrbestimmungen mit Aufbau Vertriebsstruktur oder Finanzierung.
Die erbrachte Leistung ist mit dem im Land der Leistungserbringung geltenden vollen Umsatzsteuerbetrag zu versteuern. Die nicht durch Beratungsgutschein abgedeckten Ausgaben sind von dem zu beratenden Unternehmen (Zuwendungsempfänger) als Eigenbeteiligung aufzubringen.
Antrag auf Beratungsgutscheine
Interessierten Unternehmen empfehlen wir, sich als Erstes auf der Internetseite der Geschäftsstelle „Wirtschaftsnetzwerk Afrika“ über den Zielmarkt und förderfähige Vorhaben zu informieren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle stehen auch telefonisch zur unverbindlichen Beratung hinsichtlich der grundsätzlichen Machbarkeit und Förderfähigkeit des Beratungsvorhabens zur Verfügung. Mit den Informationen von Homepage und gegebenenfalls aus dem Gespräch mit der Geschäftsstelle suchen Sie sich bitte ein gelistetes Beratungsunternehmen/Beratungsorganisation und nehmen Kontakt mit dem/der Beratungsunternehmen/-organisation auf.
Wichtig!
Bitte beachten Sie, dass ein Beratungsvertrag erst nach Bewilligung des Beratungsgutscheins abgeschlossen werden darf!
Nachdem Sie sich aus der Liste ein gelistetes Beratungsunternehmen/Beratungsorganisation ausgesucht haben, reichen Sie bitte elektronisch einen Antrag zur Förderung Beratungsleistungen ein.
Gemäß Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie können Unternehmen einen weiteren Beratungsgutschein Afrika beantragen, sofern zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Innerhalb eines Jahres können insgesamt drei Beratungsgutscheine für jeweils bis zu 15 Beratungstagen beantragt werden. Eine parallele Beantragung der Beratungsgutscheine (bis zur Höchstgrenze) ist möglich, sofern Ihr Unternehmen Beratungsleistung zu einem anderen Vorhaben benötigt, oder ein zusätzlicher Beratungsbedarf zum selben Vorhaben besteht und dieser durch die noch laufenden Beratungsleistungen nicht abgedeckt wird. Bei der Antragstellung sind die Gründe für den weiteren Antrag darzulegen.
Bei Antragstellung reichen Sie bitte folgende Unterlagen als Upload ein:
- De-minimis-Erklärung und KMU-Erklärung (erfolgt elektronisch mit Antragstellung)
- Handelsregisterauszug
- Beschreibung des Vorhabens mit folgenden Angabe:
- Darstellung des Geschäftsvorhabens und der wirtschaftlichen Projektziele,
- bereits bestehende Aktivitäten in Afrika,
- Gründe für Inanspruchnahme von Beratungsleistung,
- Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens
Das BAFA prüft den Antrag hinsichtlich der Förderfähigkeit des antragstellenden Unternehmens sowie des Fördervorhabens. Dem antragstellenden Unternehmen wird nach einem positiven Prüfungsergebnis ein Zuwendungsbescheid zugesandt.
Erst nach der Bewilligung der Beratungsgutscheine darf das antragstellende Unternehmen (dürfen Sie) den Beratungsvertrag mit dem ausgewählten Beratungsunternehmen/der ausgewählten Beratungsorganisation abschließen. Der Beratungsvertrag/die Beratungsverträge ist/sind auf Basis der vorgeschriebenen Vertragsmuster in der jeweils gültigen Fassung abzuschließen.
Die Beratung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bewilligung abgeschlossen werden.
Das zu beratende Unternehmen muss über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen und die durchgeführten Zahlungen hierüber nachweisen. Barzahlungen oder Verrechnungen sind nicht förderfähig. Die Rechnungen müssen vor Einreichung des Verwendungsnachweises vollständig bezahlt sein.
Verwendungsnachweis
Nach Abschluss der Beratung erfolgt die Übersendung des Verwendungsnachweises elektronisch über das Verwendungsnachweisformular. Das Verwendungsnachweisformular ist vollständig auszufüllen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwölf Wochen nach Abschluss der Leistung dem BAFA einzureichen.
Folgende Unterlagen sind dem Verwendungsnachweis beizufügen:
- Vorlage des Bankbelegs über die vollständige Zahlung durch das im Zuwendungsbescheid genannte Unternehmen an das Beratungsunternehmen
- Sachbericht der eine Gegenüberstellung der geplanten und durchgeführten Beratungsleistungen enthält, um einen Vergleich zu den geplanten und durchgeführten Beratungsleistungen zu ermöglichen (Soll/Ist-Vergleich) Der Sachbericht entspricht dem von dem Beratungsunternehmen/der Beratungsorganisation erstellten Beratungsbericht.
- Beratungsvertrag mit Anlagen
- eine Kopie der Rechnung des Beratungsunternehmens / Beratungsorganisation
Außerdem sind die beratenen Unternehmen gemäß Nr. 7.10 der Richtlinie verpflichtet, an einer Erfolgskontrolle mitzuwirken. Hierzu müssen die beratenen Unternehmen direkt nach der erfolgten Beratung einen Feedbackbogen online ausfüllen. Den Link zu dem Onlineportal erhalten Sie wenige Wochen nach dem Zuwendungsbescheid per E-Mail von der Geschäftsstelle Wirtschaftsnetzwerk Afrika. Die Übermittlung des Online-Feedbackbogens ist bei Einreichung des Verwendungsnachweises zu bestätigen. Eine abschließende Bearbeitung des Verwendungsnachweises ohne Rücksendung des Feedbackbogens ist nicht möglich.
Eine weitere Online-Befragung durch die Geschäftsstelle des Wirtschaftsnetzwerk Afrika erfolgt ca. 6-8 Monate nach Abschluss der durchgeführten Beratung.
Der Verwendungsnachweis wird nach Eingang schnellstmöglich geprüft und bearbeitet. Der Förderbetrag wird anschließend - über die Bundeskasse – auf das Bankkonto des antragstellenden Unternehmens überwiesen.
Beratungsunternehmen / Beratungsorganisationen
Antragsberechtigt sind Beratungsunternehmen/-organisationen, die seit mindestens drei Jahren am Markt sind.
Beratungsunternehmen /-organisationen müssen sich zunächst beim BAFA registrieren. Firmen mit Sitz/Niederlassung in Deutschland werden über einen Verwaltungsakt vom BAFA gelistet. Firmen mit Sitz/Niederlassung außerhalb Deutschlands schließen einen Vertrag mit BAFA über die Übernahme von Beratungsleistungen und werden nach Abschluss des Vertrages in die Liste aufgenommen.
Beratungsunternehmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Listung keine weiteren Beratungen durchgeführt haben, werden von der Liste gestrichen. Die Listung muss dann erneut beantragt werden.
Die Beratungen müssen wettbewerbs- und vertriebsneutral, durchgeführt werden, d. h. die Beratungsunternehmen/Beratungsorganisationen dürfen keine Werbung für Produkte, Dienstleistungsfirmen, etc. machen und es dürfen keine Produktplatzierungen getätigt werden. Das Entgelt muss den marktüblichen Konditionen entsprechen. Eventuell bestehende parallel zum Beratungsvorhaben bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem zu beratenden Unternehmen und dem Beratungsunternehmen müssen unaufgefordert vorgelegt werden.
Antrag auf Listung
Einen Antrag auf Listung können Beratungsunternehmen/-organisationen stellen, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Kritische Größe: Die Beratungsunternehmen/-organisationen müssen eine feste personelle Mindestgröße von drei festangestellten Beratern und Beraterinnen aufweisen (drei Vollzeitäquivalente, wobei Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Beschäftigte im Mutterschafts- und Elternzeiturlaub nicht als Mitarbeiter zählen. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt.) Die Berater und Beraterinnen müssen themenspezifische Kompetenzen in Bezug auf Marktzugangsvoraussetzungen mit einem Afrika-Fokus vorweisen
- Wirtschaftliche Stabilität: Die wirtschaftliche Stabilität des/der Beratungsunternehmens/-organisation ist für die vergangenen drei Jahre nachzuweisen.
- Fachliche Expertise und wettbewerbsneutrale Beratung: Ein breites Angebot an wirtschafts- und investitionsfördernden Dienstleistungen und fachspezifische Expertise zu Marktzugangsvoraussetzungen müssen gewährleistet sein. Umfangreiche regionale Expertise und Branchenkenntnisse sollen belegt werden. Daneben muss betriebswirtschaftliches Know-how vorhanden sein. Weiterhin sind Erfahrungen mit dem Einsatz von Beratungsmethoden nachzuweisen, die für eine Unterstützung beim Marktzugang in Afrika geeignet sind. Eine wettbewerbsneutrale Beratung sollte zum Kerngeschäft des/der Beratungsunternehmens/-organisation gehören.
- Kenntnisse über die Außenwirtschaftsförderung von Bund und Ländern: Die Beratungsunternehmen/-organisationen müssen in der Lage sein, die zu beratenden Unternehmen über die Angebote der Außenwirtschaftsförderung zu informieren.
- Qualitätsstandards: Die Beratungsunternehmen/-organisationen müssen die Qualitätsstandards im laufenden Programm anerkennen, sie bei der Beratung einhalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen und diese regelmäßig auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüfen. Eine Beratung in deutscher Sprache muss gewährleistet sein.
Beratungsunternehmen/-organisationen, die sich listen lassen wollen, reichen einen Antrag auf Listung ein. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Dem Antrag auf Listung fügen Sie bitte folgendes hinzu:
- Kopie Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung o.ä. Beleg für hauptberufliche Beratertätigkeit
- Eigenerklärung zum Umsatz Gesamtumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre sowie
- Standardisierte Liste mit mind. zwei Referenzen von in den letzten drei Jahren realisierten Beratungen. Diese beinhalten:
- Allgemeine Angaben zum beratenen Unternehmen,
- Firmenprofil des beratenen Unternehmens (Gründungsjahr, Hauptgeschäftsfelder, Anzahl der Beschäftigten, Afrika-Bezug),
- Angaben zum Beratungsanliegen (wirtschafts- und investitionsfördernde Anliegen mit Bezug zu den Instrumenten der deutschen Außenwirtschaftsförderung)
- Angaben zum Beratungsgegenstand (Zielmarkt/Zielmärkte in Afrika, Branche, inhaltliche Schwerpunkte)
- Beratungsergebnisse (Empfehlung des/der Beratungsunternehmens/-organisation, erzielte Effekte, Umsetzung des Vorhabens durch das beratene Unternehmen)
- Formlose Absichtserklärung zur Umsetzung der formulierten Qualitätsstandards
- Abschätzung der jährlichen Beratungsleistungen im Rahmen der Beratungsgutscheine Afrika und im Rahmen der Beratungstätigkeit allgemein
Firmen mit Sitz/Niederlassung in Deutschland werden über einen Verwaltungsakt vom BAFA gelistet.
Firmen mit Sitz/Niederlassung im Ausland schließen mit dem BAFA einen Vertrag ab und werden im Anschluss gelistet.
Nützliche weiterführende Links
Weitere Möglichkeiten zur Förderung finden Sie in der Förderdatenbank des Bundes. Informationen zum Zielmarkt Afrika finden Sie hier: Geschäftsstelle „Wirtschaftsnetzwerk Afrika“.
Informationen zu Auslandsmärkten finden Sie bei Germany Trade and Invest (GTAI), Informationen zu einzelnen Zielmärkten erhalten Sie über das Netz der Auslandshandelskammern.
Zur Absicherung von Exporten und Investitionen durch Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien des Bundes werden Sie kostenlos durch die von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen beraten. Informationen dazu erhalten Sie unter Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften beim BMWE.