Bundesförderung für den Bau von Betankungsschiffen für LNG und nachhaltige erneuerbare Kraftstoffalternativen in der Schifffahrt

Mit dem Förderprogramm werden finanzielle Anreize für Investitionen in den Neubau von Betankungsschiffen für LNG und nachhaltige erneuerbare Kraftstoffalternativen gesetzt.

LNG-Tanker Bundesförderung für den Bau von Betankungsschiffen für LNG (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © istockphoto.com/designprojects

Hinweis
Neu: Abweichend von Punkt 5 Abs. 5 der Betankungsschiff-RL wird die Förderquote auf bis zu 35 % der beihilfefähigen Ausgaben festgesetzt, wenn die gesamten beihilfefähigen Ausgaben des Neubaus eines Betankungsschiffs bis zu 130 Millionen Euro betragen.

Ein zweiter Stichtag zur Antragstellung ist aktuell noch nicht bekannt.
Unvollständige oder nach dem Stichtag eingehende Anträge können erst wieder zum darauffolgend genannten Stichtag berücksichtigt werden.

Mit dem Förderprogramm soll ein Beitrag zum Aufbau der Betankungsinfrastruktur für LNG und nachhaltige erneuerbare Kraftstoffalternativen, zur Stärkung der Nachfrage nach diesen Kraftstoffen, zur Reduzierung der Luftschadstoff- und Partikelemissionen der Seeschifffahrt und zur Förderung der maritimen Wirtschaft zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie geleistet werden.

Gemäß den Zielen des Konjunkturprogramms der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf die nationale maritime Industrie sollen Unternehmen gefördert werden, welche den Neubau von Betankungsschiffen bei einer Werft mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland in Auftrag geben. Über diese sektorale Wirtschaftsförderung soll die industrielle Wertschöpfung gestärkt und somit Arbeitsplätze gesichert werden.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO). Beihilfen zugunsten von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe in Seehäfen sind nach Maßgabe des Art. 56b AGVO von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt.

Zum Förderverfahren

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in den Neubau von Betankungsschiffen für LNG und nachhaltige erneuerbare Kraftstoffalternativen, die bei einer Werft mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland in Auftrag gegeben werden, wobei die Vergabe unter Einhaltung wettbewerblicher, transparenter, diskriminierungsfreier und auflagenfreier Bedingungen zu erfolgen hat (vgl. Art. 56b Abs. 7 AGVO).

Betankungsschiffe im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

  • selbstangetriebene Schiffe oder solche ohne eigenen Antrieb (Barge),
  • die ausschließlich mit Hilfe von LNG oder nachhaltigen erneuerbaren Kraftstoffalternativen betrieben werden und
  • die als Seeschiff in einem deutschen Schiffsregister eingetragen werden (Heimathafen oder Heimatort) und die Flagge eines Mitgliedsstaats der EU oder des EWR führen, und deren Zweck darin besteht, Schiffe mit LNG oder nachhaltigen erneuerbaren Kraftstoffalternativen zu betanken.

Der Zugang zu den geförderten Betankungsschiffen muss interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie insbesondere:

  • Eigenleistungen des Antragstellers; als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Anhang 1 AGVO (KMU-Definition);
  • Personal- und Betriebskosten, Finanzierungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen (juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts) mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.

Der Zuwendungsempfänger ist für die Gewährleistung der zuwendungsbezogenen Verpflichtungen auch im Fall der zweckgebundenen Überlassung des Betankungsschiffs an Dritte verantwortlich.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO;
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Antragsverfahren

Vor der Beantragung der Förderung beim BAFA ist ein Verfahren zur Vergabe des Lieferauftrags für den Bau des Betankungsschiffes nach der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) durchzuführen. Auf Grund der Vorgabe in Art. 56b Abs. 7 AGVO ist die Auftragsbekanntmachung über die Vergabe so zu veröffentlichen, dass alle Werften, die über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verfügen, hiervon Kenntnis nehmen können. Um sicherzustellen, dass in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegene Hauptniederlassungen von der Auftragsbekanntmachung Kenntnis erlangen können, ist sie möglichst europaweit zu veröffentlichen.

Für die Förderfähigkeit eines Antrags beim BAFA ist es entscheidend, dass vor Erlass des Zuwendungsbescheides noch kein Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen worden ist. In der Vergabebekanntmachung muss daher mindestens darauf hingewiesen werden, dass der Schiffbauvertrag erst mit dem Zuwendungsbescheid in Kraft tritt. Sollte das Unternehmen das Projekt von vorneherein nur im Fall der Bewilligung des beantragten Investitionszuschusses durchführen wollen, muss es weitergehend klarstellen, dass der Zuschlag an den erfolgreichen Bieter unter dem Vorbehalt (aufschiebende Bedingung) der Bewilligung des beantragten Investitionszuschusses steht.

Im Anschluss an das Vergabeverfahren stellen die Unternehmen bis zum oben unter „Hinweis zum Stichtag der Antragstellung“ aufgeführten Zeitpunkt einen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Erklärungen beim BAFA.

Eine vollständige Liste der einzureichenden Unterlagen findet Sie unter „Publikationen“.

Folgende Dateien (Formulare), deren Angaben zur Vervollständigung des Antrags verpflichtend sind, erhalten Sie auf Anfrage über das Kontaktformular.

  • Berechnungstool mit Angaben zu den Betriebseinnahmen- und Kosten, Abschreibungen etc.
  • Formblätter zum Mengengerüst (erwartete durchschnittliche Abgabemengen an Referenzschiffe pro Hafen und Jahr) und zur Ökologie (erwartete Emissionsreduktionswirkung durch Betankungsschiffeinsätze)

Art und Höhe der Förderung

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben (einschließlich Planungsausgaben) für die Investitionen in den Neubau des Betankungsschiffes (Kaufpreis). Ausgaben für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen sind nicht zuwendungsfähig. Die Projektförderung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der jeweilige Fördersatz ist von folgenden Kriterien abhängig:

Förderhöhe
Beihilfefähige AusgabenFördersatz

Schiffbaulicher Zuschlag bei Umstellung zum Einsatz von besonders korrosiven nachhaltigen erneuerbaren Kraftstoffalternativen wie Ammoniak oder Methanol

bis 130 Mio. EuroBis zu 35 % der beihilfefähigen Ausgaben+ 5 % der beihilfefähigen Ausgaben = max. 40 %

In Abstimmung mit dem BMWK wurde folgende Änderung vorgenommen:

Abweichend von Ziff. 5 Abs. 5 der Betankungsschiff-RL wird die Förderquote auf bis zu 35 % der beihilfefähigen Ausgaben festgesetzt, wenn die gesamten beihilfefähigen Ausgaben des Neubaus eines Betankungsschiffs bis zu 130 Millionen Euro betragen.

Bei der Festsetzung des Zuwendungsbetrages ist ferner die Vorgabe des Art. 56b Abs. 4 AGVO zu beachten. Hiernach darf der Zuwendungsbetrag die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen (Finanzierungslücke). Der Betriebsgewinn wird hierbei vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke wird von Seiten des BAFA ein Excel-Berechnungstool zur Verfügung gestellt, welches im Rahmen der Antragstellung vollständig ausgefüllt einzureichen ist.

Häufige Fragen

Fragen zum Antragsverfahren

Kann aufgrund einer Innovation auf die öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO verzichtet werden?

Der Begriff der Innovation wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 22 Richtlinie 2014/24/EU als Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren definiert. Die Formulierung „konzeptionelle oder innovative Lösungen“ entspricht wortgleich § 14 Abs. 3 Nr. 2 Vergabeverordnung. Für den Nachweis ist die Erforderlichkeit innovativer Lösungen darzulegen. Die Betankungsschiff- Richtlinie (RL) konkretisiert, über welche Eigenschaften das Betankungsschiff verfügen und für welchen Einsatz es sich eignen soll, und gibt an, welche Funktionen besonders förderwürdig sind, z. B. die Verringerung von betriebsbedingten Methanemissionen durch technische Maßnahmen (vgl. Nr. 2 RL), Begrenzung des Methanschlupfs aller Kraftstoffverbraucher (Motoren, Hilfsmaschinen etc.) nach dem derzeitigen Stand der Technik so weit wie möglich (vgl. Nr. 4 RL), bei Betankungsschiffen mit eigenem Antrieb, soweit nicht durch eine verbesserte Motorentechnik erreichbar, Einbau von zusätzlichen Abgasnachbehandlungs- oder Abgasrückführungstechniken zur Minimierung der Treibhausgasemissionen (vgl. Nr. 4 und Nr. 7.2 e RL), Eignung für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen bzw. für flexible Nutzung von eFuels (vgl. Nr. 2 RL und Nr. 7.2 d RL)

Kommen Sie anhand von nachprüfbaren Ermittlungen zu der Einschätzung, dass die genannten Funktionen auf dem europäischen Markt noch nicht oder im Vergleich zu bereits marktreifen technischen Ausführungen in verbesserter Form angeboten werden können, dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe geeigneten Werften eine Aufgabenbeschreibung (funktionale Leistungsbeschreibung) zukommen lassen, für die die Werften die entsprechenden technischen Vorschläge ausarbeiten. Anschließend ist die Bewertung der eingeholten Angebote nachvollziehbar zu dokumentieren.

Da neben der Dokumentation der einzelnen Verfahrensschritte und des Ergebnisses der Verhandlungsvergabe nach § 12 UVgO auch darzulegen ist, dass die technischen Vorschläge des ausgewählten Bieters innovative Lösungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO darstellen, das BAFA jedoch nicht beurteilen kann, inwieweit es sich bei den technischen Vorschlägen um EU-weite Innovationen handelt, bitten wir, diese Feststellung von einem unabhängigen Gutachter bestätigen zu lassen. In dem schiffbaulichen Gutachten muss nachgewiesen sein, dass die Innovation und deren Einsatz innerhalb der Europäischen Union einmalig ist. Bevor das Gutachten in Auftrag gegeben werden kann, ist der Gutachter namentlich mit einer Gutachterbeauftragung dem BAFA vorzuschlagen. Anschließend prüft das BAFA, ob der vorgeschlagene Gutachter dafür qualifiziert ist. Erst nach der Zustimmung des BAFA kann der Gutachter beauftragt werden.

Ab welchem Zeitpunkt dürfen Planungsausgaben angesetzt werden?

Planungsausgaben sind nach Nr. 5 der Richtlinie förderfähig. Nach Nr. 6 der Richtlinie dürfen die Planungs- und Beratungsleistungen vor Beginn des Projekts, aber nicht vor dem 26.10.2021 (Richtlinienstart), erbracht werden.

Was muss ich beim Abschluss des Schiffbauvertrags beachten, um die Förderung beanspruchen zu können?

Förderfähig sind nur Projekte, mit denen vor Erlass des Zuwendungsbescheides  noch nicht begonnen worden ist. Das Projekt gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages als begonnen. Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens gelten nicht als Beginn des Projekts.

Vor dem Erlass des Zuwendungsbescheides darf kein rechtswirksamer Schiffbauvertrag abgeschlossen werden. Ein vorher abgeschlossener Schiffbauvertrag muss daher zwingend den Vorbehalt enthalten, dass er nur im Falle der Bewilligung des Investitionszuschusses  wirksam wird. Um sicherzustellen, dass ein Vertrag zum Bau eines Betankungsschiffes erst nach Bewilligung des beantragten Investitionszuschusses rechtswirksam zustande kommt, muss er unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung geschlossen werden.

Muss der Schiffbauvertrag unterschrieben bis zum 30.04.2022 eingereicht werden?

Der Kaufpreis ist ein maßgeblicher Faktor zur Ermittlung des Förderbetrages und sollte daher im Vertragsentwurf aufgeführt sein, genauso wie eventuell bepreiste Optionen. Spätestens mit dem Verwendungsnachweis muss der unterschriebene Schiffbauvertrag vorgelegt werden. Sollten sich maßgebliche Änderungen ergeben, so hätte dieser Auswirkungen auf den Zuwendungsbescheid.

Kann ich Unterlagen nachreichen?

Fehlende Unterlagen können maximal bis zum oben unter „Hinweise zum Stichtag der Antragstellung“ genannten Zeitpunkt dem BAFA nachgereicht werden.

Was ist, wenn meine Antragsunterlagen unvollständig sind?

Bei frühzeitiger Einreichung der Unterlagen prüft das BAFA, ob die Unterlagen vollständig vorliegen und fordert das Unternehmen ggfs. auf, fehlende Unterlagen nachzureichen.

Sollten die Unterlagen bis zum Stichtag noch unvollständig sein bzw. der Antragseingang nach dem Stichtag liegen, kann der Antrag erst für den darauffolgenden Stichtag berücksichtigt werden.

Nach welchen Kriterien wird das Auswahlverfahren durch das BAFA durchgeführt?

Über die Zuwendungswürdigkeit der eingereichten Anträge wird nach folgenden Priorisierungskriterien entschieden:

  1. Erwartete jährliche Einsparungen an Luftschadstoffemissionen (NOx-, SOx-, Partikelemissionen) durch den Betankungsschiffeinsatz
  2. Erwarteter Wertschöpfungsbeitrag des Schiffneubaus im Bundesgebiet
  3. Erwartete jährliche Betankungsmengen in deutschen Seehäfen oder an Umschlag- und Liegeplätzen in Deutschland durch den Aufbau und Betrieb der mobilen Betankungsschiffinfrastruktur
  4. Innovationsgrad des technischen Konzepts, insbesondere in Bezug auf eine flexible Nutzung von E-Fuels Neubauprojekten werden bevorzugt, wenn diese über die verwendeten Materialien und Komponenten, zumindest in Bezug auf das Kraftstofflagersystem, bereits für eine flexible Anpassung der Kraftstoffbasis, auch in Bezug auf korrosive synthetische Kraftstoffalternativen wie e-Ammoniak und e-Methanol, vorbereitet sind. Zusätzliche besondere bordseitige Ausrüstungen und Einrichtungen, die bereits auf eine weitere Ertüchtigung für die E-Fuel-Nutzung schließen lassen, werden bei der Bewertung des Innovationsgehalts des technischen Konzepts zur Feststellung der Zuwendungswürdigkeit der eingereichten Anträge im Bewilligungsverfahren positiv berücksichtigt.
  5. Erwartete Treibhausgasemissionen (inkl. Methanschlupf) in Treibhausgasäquivalenten unter Verwendung eines GWP 20 und GWP 100 der einzubauenden Motoren inkl. etwaiger ergänzender Abgasnachbehandlungs- und Abgasrückführungssysteme.
  6. Effizienter Mitteleinsatz bemessen über das Verhältnis der Zielerreichungsbeiträge nach den Kriterien 1) bis 4) zur beantragten Zuwendungshöhe für das jeweilige Projekt.

Wann erhalte ich eine Zusage über den Erhalt der Fördermittel?

Nach dem Stichtag werden die eingegangenen Anträge auf Förderwürdigkeit geprüft.

Die Bewilligung der Förderanträge steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Sobald eine Entscheidung getroffen wurde, werden Sie als Antragsteller umgehend vom BAFA informiert.

Wie und wann wird die Förderung ausgezahlt?

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch das BAFA nach der Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Die Mittel können bei nachgewiesener Erreichung der vorgesehenen Meilensteine angefordert werden. Meilensteine kennzeichnen wesentliche Erfolge von im Projekt durchgeführten Lieferungen und Leistungen, für die der Zuwendungsempfänger ein Entgelt an die beauftragte Werft erbringt. Hierzu sind dem BAFA Sachberichte zur Meilensteinerreichung und die entsprechenden Rechnungsbelege einzureichen.

Fünf Prozent des Zuwendungsbetrags werden gemäß der Richtlinie nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens ausgezahlt.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Bundesförderung für den Bau von Betankungsschiffen LNGBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 423 – Mineralöle und Gase, Satellitendatensicherheit, innovativer Schiffbau Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2911 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
    Zum Kontaktformular

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection