Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie (bis 30.11.2023)

Das Innovationsprogramm ist zum 30. November 2023 ausgelaufen.

Gemäß Ziffer 35c des Konjunktur- und Zukunftspakets zur Bekämpfung der Corona-Folgen vom 3. Juni 2020 sollen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie Zuschüsse für Investitionen zur Unterstützung der anstehenden Transformation, insbesondere in neue Produktionsanlagen, in Industrie 4.0-fähige Infrastruktur, in Investitionen für ökologische Nachhaltigkeit sowie für flankierende Beratungs- und Qualifizierungsvorhaben gewährt werden.

Es werden Investitionen in die Produktionsanlagen und -prozesse aller Arten bodengebundener Fahrzeuge mit ziviler Nutzung, insbesondere von Automobilen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern, mobilen Arbeits- und Landmaschinen, Bahn- und Schienenfahrzeugen, Fahrrädern und E-Bikes/Pedelecs und deren Zulieferindustrie adressiert.

Zum Förderverfahren

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und –prozessen sowie flankierende Investitionen für den Aufbau von Unternehmenskompetenzen.

Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und –prozessen werden insbesondere in folgenden Bereichen gefördert:

  • Anschaffung neuer Produktionsanlagen (beispielsweise Maschinen, Geräte inklusive der für den Betrieb notwendigen Soft- und Hardware)
  • Industrie 4.0-fähige Infrastruktur
  • Einbindung digitale Konzepte in Fertigungs- und Wertschöpfungsprozesse
  • einhergehende Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit
  • einhergehende Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz
  • flankierende Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

Weitere Ausführungen zu den oben genannten Investitionen finden Sie im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie “Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie".

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft der Fahrzeug- und Zulieferindustrie aller Arten bodengebundener Fahrzeuge mit ziviler Nutzung, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind sowie
  • Unternehmen mit bedeutenden Bezügen zur Fahrzeug- und Zulieferindustrie. Bedeutende Bezüge liegen vor, wenn das Unternehmen mindestens 50 % seiner Umsätze durch die Fahrzeug- und Zulieferindustrie generiert.

Der Sitz, die Niederlassung oder Betriebsstätte des Unternehmens muss sich in Deutschland befinden. Die Unternehmen müssen vor dem 01.01.2019 gegründet worden sein.

Für Anträge nach Artikel 17 und 18 AGVO sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der KMU-Definition der EU antragsberechtigt.

Fördervoraussetzungen

  • Gefördert werden Vorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
  • Pro Antragsteller kann nur einmalig ein Förderantrag gestellt werden.
  • Die geförderten Produktionsanlagen sind mindestens entsprechend der AfA-Nutzungsdauern, jedoch maximal fünf Jahre, zweckentsprechend zu betreiben.

Voraussetzungen für Förderanträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Der Antragsteller hat einen Umsatzrückgang von mindestens 15 % nachzuweisen. Hierzu werden die Umsätze der Monate April bis Juni 2020 gegenüber dem Vorjahr herangezogen. Der anzugebende Zeitraum ist kumuliert zu betrachten.

Die Höchstsumme nach der Kleinbeihilfenregelung i.H.v. 1.800.000,00 Euro darf nicht erreicht sein.

Eine Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ist ebenfalls für große Unternehmen möglich.

Art der Förderung

Das BAFA gewährt einen anteiligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben.

Der Fördersatz und die Förderhöhe richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage, auf welcher der Antrag gestellt wird.

Anträge für Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und –prozessen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie können:

  • auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beantragt werden
  • oder für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) alternativ auf Basis des Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Sofern die Investitionen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie mit einer Verbesserung der Energieeffizienz einhergehen, können Anträge alternativ auf Basis des Artikel 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen) gestellt werden. In diesem Fall sind die Investitionsmehrausgaben für die Steigerung der Energieeffizienz förderfähig.

Anträge für flankierende Investitionen nach Ziffer 2.2 der Richtlinie können:

  • auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beantragt werden
  • oder für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) alternativ auf Basis des Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Sofern flankierende Investitionen nach Ziffer 2.2 gemeinsam mit einer Investition nach Ziffer 2.1 beantragt werden, ist eine Förderung nur nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 möglich.

Höhe der Förderung

Nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 400.000 Euro oder
  • 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 1.200.000 Euro oder
  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 3.500.000 Euro oder
  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 9.000.000 Euro gewährt.

Die Förderung ist insgesamt auf maximal 1.800.000 Euro je Unternehmen (inklusive verbundene Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen) begrenzt.

Nach Artikel 17 AGVO wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und
  • 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen gewährt.

Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 7,5 Mio. Euro je Unternehmen (inklusive verbundene Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen).

Nach Artikel 38 AGVO wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Investitionsmehrausgaben) gewährt.
  • Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich einen Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten auf die zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 15 Mio. Euro je Unternehmen (inklusive verbundene Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen).

Nach Artikel 18 AGVO wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu

  • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 2 Mio. Euro je Unternehmen (inklusive verbundene Unternehmen, wie bspw. Tochterunternehmen).

Finanzierung Eigenanteil

Es besteht die Möglichkeit, dass der für das Investitionsvorhaben aufzubringende Eigenanteil des Unternehmens (anteilig) über eine klassische Kreditfinanzierung erfolgt. In diesem Fall ist bei Antragstellung eine Bestätigung der Bank über die gesicherte Kreditfinanzierung beizufügen.

Eine Finanzierung des Investitionsguts über (Finanzierungs-)Leasing oder Mietkauf ist ausgeschlossen.

Möglich ist jedoch eine Finanzierung über Sale-and-Lease-back/ Sale-and-Mietkauf-back nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens. Hierbei sind die nachfolgend aufgeführten Anforderungen einzuhalten und zu beachten:

Anforderungen:

  • Dem BAFA ist der Verkauf/die Finanzierung mittels Sale-and-Lease-back/Sale-and-Mietkauf-back anzuzeigen und der geschlossene Vertrag einzureichen.
  • Die geförderten Produktionsanlagen sind mindestens entsprechend der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Zweckbindungsfrist vom Zuwendungsempfänger zu betreiben. Der im Vertrag vorgesehene unkündbare Grundmietzeitraum muss mindestens der Zweckbindungsfrist entsprechen.
  • Die Investitionsgüter sind weiterhin in der Bilanz des Zuwendungsempfängers zu aktivieren. Das wirtschaftliche Eigentum der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Zuwendungsempfänger verbleiben.
  • Der Zuschuss des BAFA muss als erhöhte erste Rate in den Vertrag einfließen (Höhe der Raten muss im Vertrag erkennbar sein).
  • Die Finanzierungsmittel müssen beihilfefrei sein.

Häufige Fragen

Fragen zum Antragsverfahren

Wann darf mit dem Vorhaben begonnen werden?

Eine Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Projekt noch nicht begonnen worden ist. Insbesondere darf ein Liefer- oder Leistungsvertrag zur Umsetzung der beantragten Maßnahme erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.

Gibt es einen vorgeschriebenen Zeitraum, in welchem ich das Projekt umzusetzen habe?

Der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilligungszeitraum) beträgt in der Regel zwölf Monate ab Erhalt des Zuwendungsbescheids. Abweichungen von dem im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Vorhaben sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bezieht sich die Bedingung, nur einmalig einen Antrag stellen zu können, auf die gesamte Unternehmensgruppe und auf den gesamten Förderrahmen des Konjunkturpakets Ziffer 35c?

Nein, jedes Unternehmen einer Unternehmensgruppe kann einen Antrag stellen. Die Bedingung, nur einmalig einen Antrag stellen zu können, bezieht sich zudem nur auf die Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“ (Modul a1).

Bis zu welchem Zeitpunkt können Anträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestellt werden?

Anträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 müssen bis spätestens 30. September 2021 gestellt und vollständig beim BAFA eingegangen sein. Da die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aktuell bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist, müssen Anträge spätestens bis zu diesem Zeitpunkt seitens des BAFA beschieden werden.

Wie und wann wird die Förderung ausgezahlt?

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. 95 % der Zuwendung können angefordert werden, soweit sie zur Deckung anfallender Ausgaben für den Zuwendungszweck in den nächsten sechs Wochen benötigt werden. Die Mittelanforderung erfolgt über die Funktion – Zahlungsanforderung – im profi-online Verfahren.

Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt über die Funktion – Verwendungsnachweis/ Schlussrechnung – im profi-online Verfahren. Das einzureichende Formular steht Ihnen im Anschluss an Ihr Vorhaben im profi-online Verfahren zur Verfügung. Sofern eine Einreichung vor Ablauf des Bewilligungszeitraum erfolgen soll, ist das BAFA vorzeitig zu informieren.

Die Auszahlung der verbleibenden Zuwendung erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Kann ich einen Dritten für das Förderverfahren bevollmächtigen?

Zur Erteilung einer Vollmacht nutzen Sie bitte unser Formular. Dieses muss ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben werden. Die Vollmacht muss mit Antragstellung eingereicht werden.

Fragen zum Fördergegenstand und zur Förderhöhe

Welche Projekte sind förderfähig?

Die beantragten Maßnahmen müssen einen klar erkennbaren Beitrag zum Förderziel leisten und den Transformationsprozess hin zu innovativen, digitalen, effizienten und ökologisch nachhaltigen Produktionsweisen in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie in Deutschland unterstützen. Folgende Förderziele werden in der Förderrichtlinie genannt:

  1. Unterstützung der geförderten Unternehmen im Transformationsprozess
  2. Beitrag zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise bei den geförderten Unternehmen, Stabilisierung der KMU der Zulieferindustrie
  3. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Sicherung von Beschäftigung in den geförderten Unternehmen
  4. Stärkung der Resilienz in den geförderten Unternehmen (Digitalisierung und Flexibilität von Lieferketten und Produktionsnetzwerken)
  5. Steigerung von Effizienz und Flexibilität in der Produktion in den geförderten Unternehmen (innovative Produktionstechnologien)
  6. Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz für eine ökologisch nachhaltige Produktion in den geförderten Unternehmen (Minderung von Treibhausgas-Emissionen und nachhaltiger Roh-/Wertstoffeinsatz)

Welche Ausgaben sind bei Investitionen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie zuwendungsfähig?

Zuwendungsfähig sind bei Investitionen nach Nummer 2.1 alle erforderlichen Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Planung und Installation, zur erstmaligen zweckentsprechenden Inbetriebnahme der Anlagen. Eigenleistungen des Antragstellers sind nicht förderfähig.

Bei Anträgen nach Artikel 38 AGVO sind im Gegensatz dazu lediglich die Investitionsmehrausgaben zuwendungsfähig, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.

Nähere Informationen zu den förderfähigen Ausgaben finden Sie im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“.

Bitte beachten Sie auch die Frage „Was ist nicht förderfähig?“

Welche Ausgaben sind bei flankierenden Investitionen nach Ziffer 2.2 der Richtlinie zuwendungsfähig?

Zuwendungsfähig sind bei Investitionen nach Nummer 2.2 die Ausgaben für Beratungs- und Qualifizierungsleistungen externer Organisationen/ Unternehmen. Eigenleistungen oder Personalausgaben des Antragstellers sind nicht förderfähig.

Zudem können Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung, nicht gefördert werden.

Nähere Informationen zu den förderfähigen Ausgaben finden Sie im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“.

Bitte beachten Sie auch die Frage „Was ist nicht förderfähig?“

Können „flankierende Investitionen“ auch einzeln gefördert werden?

Ja, flankierende Investitionen nach Ziffer 2.2 der Richtlinie (Beratung/ Qualifizierungsmaßnahmen) können auch einzeln und unabhängig von einer Investitionsmaßnahme nach Ziffer 2.1 der Richtlinie gefördert werden.

Jedes Unternehmen darf jedoch nur einmalig einen Antrag gemäß der Förderrichtlinie stellen.

Was ist nicht förderfähig?

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie insbesondere:

  • Vorhaben, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
  • begonnene Vorhaben;
  • Erwerb gebrauchter Anlagen;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden;
  • Umbauten an Gebäuden zum Aufbau und Betrieb der förderfähigen Anlagen;
  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
  • Finanzierungskosten, Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
  • Einzelbelege, deren Betrag jeweils unterhalb von 500 EUR liegt sowie in einem Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
  • Fördervorhaben nach Ziffer 2.1 der Richtlinie mit einer Investitionssumme unter 15.000 EUR
  • Fördervorhaben nach Ziffer 2.2 der Richtlinie mit einer Investitionssumme unter 5.000 EUR

Bitte beachten Sie, dass dies keine abschließende Aufzählung ist. Hierzu finden Sie auch Informationen im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“.

Was passiert bei Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investitionsgüter?

Die geförderten Anlagen sind mindestens entsprechend der AfA-Nutzungsdauern, jedoch maximal fünf Jahre, zweckentsprechend zu betreiben. Eine vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbauten oder Umrüstung zweckgebundener Fördergegenstände können zur Rücknahme oder zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen.

Welche Vorteile ergeben sich speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Alternativ zur Inanspruchnahme der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, können kleine und mittlere Unternehmen für Investitionen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie Anträge nach Artikel 17 AGVO stellen. Für flankierende Investitionen gemäß Ziffer 2.2 der Richtlinie, können kleine und mittlere Unternehmen die Förderung alternativ nach Artikel 18 AGVO beantragen.

Welche Voraussetzungen muss mein Unternehmen erfüllen, damit es unter die KMU-Definition der EU der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fällt?

KMU-Definition der EU
Kategorie des UnternehmensMitarbeiterzahlJahresumsatzoder Jahresbilanzsumme
Kleinstunternehmen< 10≤ 2 Mio. EUR≤ 2 Mio. EUR
Kleine Unternehmen< 50≤ 10 Mio. EUR≤ 10 Mio. EUR
Mittlere Unternehmen< 250≤ 50 Mio. EUR≤ 43 Mio. EUR

Bitte beachten Sie bei der Einstufung als KMU auch folgendes:

Ist ein Unternehmen Teil einer Gruppe, sind je nach Höhe der Beteiligung auch die Kennzahlen der Gruppe zu berücksichtigen (vgl. Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) vom 06.05.2003).

Die Definition unterscheidet zwischen eigenständigen, verbundenen und Partnerunternehmen.

Liegen keine Verflechtungen mit anderen Unternehmen vor, handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen. In diesem Falle müssen nur die Angaben des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt werden.

Anders verhält es sich, wenn der Antragsteller den Status eines verbundenen oder Partnerunternehmens aufweist. In diesem Fall sind zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme neben den Daten des antragstellenden Unternehmens die Daten der verbundenen Unternehmen sowie anteilig der Partnerunternehmen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen und Beispiele können Sie dem Benutzerleitfaden zur Definion von KMU entnehmen.

Welche Beihilfen müssen angegeben werden?

Anzugeben sind – unabhängig vom Beihilfegeber – die vom antragstellenden Unternehmen sowie dessen verbundenen Unternehmen erhaltenen Beihilfen. Bei den Angaben sind auch Beihilfeanträge aufzunehmen, die gegenwärtig beantragt, aber noch nicht bewilligt sind.

Erhaltene Beihilfen nach den Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind komplett anzugeben.

Beihilfen die über die AGVO beantragt bzw. erhalten wurden, sind nur anzugeben, wenn diese die hier beantragte Maßnahme betreffen.

Als Unternehmensverbund gelten alle Unternehmen, welche die folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist
  • Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind
  • alle Unternehmen, die in einem formellen Konzernverhältnis stehen

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und ZulieferindustrieBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1410ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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