Im Lichte des am 17. September 2021 von der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Königreich Spanien unterzeichneten und seit diesem Tag vorläufig anwendbaren Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich, wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 vom 17. Februar 2020 (BAnz AT 31.03.2020 B9) neu gefasst.
Die Neufassung erweitert den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 um Lieferungen nach Spanien. Die Ausgestaltung der Verfahren und Verfahrenserleichterungen bleiben im Übrigen unverändert, insbesondere müssen sich Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28, die bereits registriert sind, nicht erneut registrieren. Auch muss das Vorverfahren nach der Nummer 3.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 nicht wiederholt werden.
Soweit die Allgemeine Genehmigung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/821 (ABl. L Nr. 206, Seite 1 vom 11.06.2021) verweist, ergeben sich hieraus im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 keine inhaltlichen Änderungen.