Beteiligung der europäischen Ausführer*innen
Ausführer*innen sind gehalten im Einklang mit dem Recht und damit auch den Vorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu handeln. Diese Vorschriften gelten gleichermaßen für Privatpersonen, wie z. B. Wissenschaftler*innen, aber auch für juristische Personen, etwa Universitäten, Forschungseinrichtungen oder produzierende Unternehmen.
Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch Sicherstellung von „Compliance“ ist daher für alle Beteiligte am Außenwirtschaftsverkehr von großer Bedeutung. Die Exportkontrolle erfasst bei weitem nicht alle Aktivitäten im Bereich Wissenschaft und Forschung, aber die erfassten Einzelfälle zu erkennen und zu bewerten, ist eine Aufgabe aller Beteiligten. Eine verantwortungsbewusste Nutzung der gesetzlich verbrieften „Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs“ (§ 1 AWG), der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) etc. setzt voraus, dass im Einzelfall auch die Grenzen dieser Freiheit bekannt sind.
Compliance-Management-Programme, die dazu dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen speziell im Außenwirtschaftsverkehr zu unterstützen, werden als Internal Compliance Programme (ICP) bezeichnet.
Unter Vorsitz der EU-Kommission hat eine Unterarbeitsgruppe der sog. Art. 23-Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eine EU-einheitliche Handreichung für den Wissenschafts- und Forschungsbereich und ICP Leitlinien erarbeitet.
Diese „EU compliance guidance for research involving dual-use items“ liegt inzwischen in einer Entwurfsfassung vor.
Die europäischen Ausführer*innen haben nun, im Rahmen einer von der Europäischen Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation, bis zum 30. November 2020 die Möglichkeit sich zu beteiligen.
Zu finden ist der Entwurfstext sowie der Online-Fragebogen (beides in englisch) hier.